Neues Gesetz zur Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer mit Tücken: Mit Jänner 2018 ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft getreten. Es will die wirtschaftlichen Eigentümer von mehr als 350.000 österreichischen Rechtsträgern sichtbar machen und so im Kampf gegen Terrorfinanzierung und Geldwäscherei helfen. Wieder einmal werden allerdings die Guten und die Bösen über einen Kamm geschoren. Was allen bleibt, ist ein erheblicher Recherche- und Dokumentationsaufwand. Was bisher von vielen übersehen wurde: Zahlreiche Treuhandschaften müssen aufgedeckt werden.
Viel Bürokratie und das leise Ende des Treuhänders
Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde für österreichische Gesellschaften und andere Rechtsträger eine Meldepflicht hinsichtlich ihrer "wirtschaftlichen Eigentümer" eingeführt. Seit Beginn 2018 sind nun sämtliche direkten oder indirekten Eigentümer mit Anteilen von mehr als 25 Prozent in das neue - von der Statistik Austria geführte - Register einzutragen.
Auslaufmodell Treuhandschaften?
Somit sind auch Treuhandschaften gezwungen, ihre Eigentümerverhältnisse genau offenzulegen, weiß CONSULTATIO-Partner und WiEReG-Experte Mag. Erik Malle: "Viele unserer Klienten wollen nicht offiziell als Eigentümer eines Gesellschaftsanteils auftreten und bedienen sich eines Treuhänders. Das ist ausdrücklich erlaubt und hat nicht das Geringste mit Schwarzgeld oder Terror zu tun." Trotzdem sind auch derartige Treuhandverhältnisse ab sofort zu melden und - wenn auch noch nicht öffentlich - vielen Einblicken ausgesetzt. Jegliche Anonymität geht somit verloren und damit auch einer der ausschlaggebenden Gründe, sich für eine Treuhandschaft zu entscheiden.
Unverständnis bei vielen Betroffenen erntet auch die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers in Zusammenhang mit den österreichischen Privatstiftungen. Werden doch hier in Zukunft wirtschaftliche Eigentümer genannt, die gar keine Eigentümer sind sondern das Vermögen lediglich verwalten. Ob sich dadurch negative Auswirkungen ergeben, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. "Unsere Erfahrungen aus den ersten Wochen zeigen jedenfalls eine große Unsicherheit und Verwunderung unserer Mandanten", bestätigt der Steuerexperte.
Alle betroffenen Rechtsträger erhalten im Lauf des April 2018 Post vom Fiskus, worin er auf die Meldepflicht hinweist. Spätestens dann heißt es umgehend zu handeln. Die Eigentümermeldung muss bis zum 1. Juni 2018 erfolgen und läuft über das Unternehmensserviceportal. Der Rechtsträger kann die Meldung selbst erledigen oder berufsmäßige Parteienvertreter beauftragen.
Das Gesetz einfach zu ignorieren, wäre auf jeden Fall der falsche Weg: Ab 1. Juni 2018 drohen bei Missachtung hohe Strafen.