Die richtige Antwort lautet b).
Ist der Bilanzverlust größer als die Summe der übrigen Posten des Eigenkapitals, dann liegt eine buchmäßige Überschuldung vor. Die Geschäftsführung muss daher zwingend feststellen, ob auch eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes gegeben ist. Dazu ist entweder ein Überschuldungsstatus oder eine Fortführungsprognose zu erstellen.