WiEReG-Novelle: Einschau nur mehr mit gutem Grund

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Kategorie: Steuerberatung

Seit 2018 regelt das Wirtschaftliche Eigentümer Register­gesetz (WiEReG), wer sich durch einen Blick in das Register über Besitzverhältnisse informieren darf. In den vergangenen Jahren stand diese Möglichkeit jedermann offen. Eine Gesetzesnovelle knüpft die Einsichtnahme nun wieder an den Nachweis eines „­berechtigten Interesses“. Das war schon ursprünglich ähnlich geregelt gewesen. Wer zuwider­handelt, riskiert eine hohe Geldbuße. ­

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Die neuen Regeln für die Einschau

Der Europäische Gerichtshof hat dem ­lockeren Umgang mit der Einsichtnahme einen ­Riegel vorgeschoben. Natürliche Personen bzw. ­Organisationen dürfen sich jetzt nur mehr über Eigen­tümerverhältnisse informieren, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Wann ist das laut Gesetzgeber aber der Fall? Zum Beispiel, wenn Sie mit dem Rechtsträger eine wirtschaftlich wesent­liche Geschäftsbeziehung an­streben. Auch als Journalist oder Wissenschaftler dürfen Sie ins Register schauen, um Geldwäsche, Terror­ismusfinanzierung und das Umgehen von Sanktionen verhindern zu helfen. Verboten ist fortan hingegen, aus reiner Neugier des Nachbarn Eigen­tumsverhältnisse auszukundschaften. Wer sich ohne berechtigtes Interesse einen Registerauszug holt, riskiert bis zu EUR 25.000,– an Geldstrafe!

Unverändert bleibt das Einsichtsrecht für Geld­wäschesorgfaltsverpflichtete oder Behörden.

Nachträglich meldebefreit: Aktive Bekanntgabe nötig

Eine weitere Änderung des WiEReG betrifft jene Fälle, in denen Rechtsträger zunächst fürs Register melde­pflichtig sind, dann aber nachträglich die Voraus­setzungen für eine Meldebefreiung erfüllen. Bislang war kein aktives Handeln nötig, um diese Befreiung beanspruchen zu können. In Zukunft braucht es hingegen eine separate Bekanntgabe, also eine Meldung über die Befreiung von der Meldepflicht.

Straftatbestände

Die jüngste WiEReG-Novelle schreibt weiters ausdrücklich ­folgende Tatbestände fest:

  1. Unterlassene/falsche Änderungsmeldungen unter Nicht­offenlegung wirtschaftlicher Eigentümer: Geldstrafe bis zu EUR 200.000,– bzw. EUR 100.000,–. Praxisbeispiel: Eine Beteiligungsstruktur ändert sich, es gibt neue wirtschaftliche Eigentümer, aber diese werden nicht (­zeitgerecht) gemeldet.
  2. Unterlassene/falsche Änderungsmeldungen, ohne die wirtschaftlichen Eigentümer zu verschweigen: Geldstrafe bis zu EUR 25.000,– (ausschließlich Vorsatzstrafbarkeit). Praxisfall: Der wirtschaftliche Eigentümer sitzt im Ausland, aber seine neue Adresse wird nicht (fristgerecht) ans Register gemeldet.

Strafverfahren: Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter

Erinnerungsschreiben und Zwangsstrafen lassen sich nun auch an den Vertreter der Eigentümer zustellen, der fürs Steuerverfahren hinterlegt ist. Das war bislang nicht so. Die neue Regel soll helfen, bestehende Probleme rund um die Zustellung zu entschärfen.

Fazit

Die Neuerungen im WiEReG sind bereits mit 1. August bzw. 1. September 2023 in Kraft getreten. Gerade die erweiterten Meldepflichten können dazu führen, dass Sie unmittelbar tätig werden müssen! Rasches Handeln schützt vor den harten Strafen. Ihre ­CONSULTATIO-BeraterInnen unterstützen Sie gerne bei allen Aufgaben rund um das (novellierte) Gesetz.

Christoph Fuchs, LL.B.
Steuerberater

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