WiEReG: EuGH stoppt öffentliche Einsicht in das Register

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Kategorie: Steuerberatung

Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind jene natürlichen Personen einzutragen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) letztendlich steht.

Der bisher uneingeschränkten öffentlichen Einsichtsmöglichkeit in EU-Register wurde durch die EuGH-Entscheidung die Grundlage entzogen. Seit dem 22.11.2022 ist die öffentliche Einsicht in das WiEReG-Register offline. Für Behörden und „Verpflichtete“ wie insbesondere Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, bleibt der Zugang wie bisher möglich. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach wie vor die laufenden Meldungen und Überprüfungen der wirtschaftlichen Eigentümer durch diese Verpflichteten vorzunehmen sind.

CONSULTATIO TIPP: Rechtsträger haben (mindestens) einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und im Register der wirtschaftlichen Eigentümer aktualisieren zu lassen bzw die Aktualität bereits bestehender Meldungen zu bestätigen. Eine bloße jährliche Überprüfung (ohne Durchführung einer aktiven Meldung) ist somit nicht ausreichend, da nach § 5 WiEReG die Meldung an das Register verpflichtend neu durchgeführt werden muss (jährliche Meldepflicht). Die Meldung bzw Bestätigung früherer Meldungen ist spätestens binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Unternehmen haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende Meldung durchzuführen.

Die laufenden Meldeverpflichtungen bleiben unabhängig von der jährlichen Meldung weiterhin aufrecht. Demnach ist bei Neugründungen oder allfälligen unterjährigen Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer oder der obersten Rechtsträger spätestens vier Wochen ab Kenntnis eine entsprechende Änderungsmeldung an das Register durchzuführen.

Erik Malle
Mag. Erik Malle
Geschäftsführender Gesellschafter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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