Der VwGH hat nun bereits wiederholt entschieden, dass Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes (Konzern-)Unternehmen überlassen werden, ein eigenes Dienstverhältnis bei diesem anderen (Konzern-)Unternehmen begründen. Das führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch das Beschäftigerunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten muss.
VwGH: Bei Überlassung von Geschäftsführern droht eine Nachbelastung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Geschäftsführer selbst kann in der Folge die Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge verlangen, wobei die Erstattung lohnsteuerpflichtig ist. Für den Dienstgeber besteht hingegen keine Möglichkeit der Rückerstattung.
Der Verwaltungsgerichtshof geht grundsätzlich bei "Leiharbeitsverhältnissen" davon aus, dass der Verleiher der einzige Dienstgeber bleibt, weil der Dienstnehmer nur diesem gegenüber zur Erbringung von Dienstleistungen vertraglich verpflichtet ist. Der Verleiher bleibt also in der Regel auch der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber, obwohl der Dienstnehmer seine Leistungen im Betrieb eines Dritten erbringt. Der Arbeitnehmer kommt durch die Tätigkeit beim Beschäftiger rechtlich nur seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Verleiher nach. Eine unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Beschäftiger liegt nicht vor.
Achtung: Eigene Rechtsbeziehung aufgrund der Geschäftsführerbestellung
Anders sieht der VwGH die Sache jedoch dann, wenn es um die Überlassung eines Arbeitnehmers geht, der bei der Beschäftigergesellschaft (auch) die Funktion eines Geschäftsführers ausüben soll.
Hier unterscheiden sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verleiher (zB der Konzernmutter), der Beschäftigergesellschaft (der Tochter-GmbH) und dem entliehenen Geschäftsführer von sonstigen Leiharbeitsverhältnissen. Dies vor allem dadurch, dass die Beschäftigergesellschaft ein direktes Recht auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers hat. Und zwar auf Grund eigener Rechtsbeziehungen zu diesem aus dem Bestellungsakt zum Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist – so sieht es der VwGH – bereits auf Grund dieses unmittelbaren Rechtsverhältnisses zur Dienstleistung verpflichtet, und nicht erst auf Grund seiner Rechtsbeziehung zum Verleiher.
Der vom organschaftlichen Bestellungsakt zum Geschäftsführer zu unterscheidende schuldrechtliche Anstellungsvertrag kann auch konkludent geschlossen werden. Der VwGH nimmt also ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG zum Entleiher als Dienstgeber an, wenn dem Entleiher auf Grund eigener Rechtsbeziehungen mit dem persönlich abhängigen Dienstnehmer ein unmittelbarer (und nicht bloß vom Verleiher abgeleiteter) Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung zusteht.
Der VwGH stellt klar, dass die organschaftliche Bestellung zum Geschäftsführer allein nicht zum Entstehen eines Dienstverhältnisses führt. Allerdings hat die Gesellschaft bereits durch den Bestellungsakt einen Anspruch auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers erworben, der durch den Anstellungsvertrag näher ausgestaltet wird. Nimmt der Geschäftsführer aufgrund der Bestellung seine Tätigkeit stillschweigend auf, so ist darin laut VwGH die Annahme einer Offerte zum Abschluss eines Anstellungsvertrags zu sehen. Wird im Rahmen dieses konkludent zustande gekommenen Vertrags die vom Geschäftsführer aus dem Bestellungsverhältnis geschuldete Arbeitsleistung in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit erbracht, so ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftigerunternehmen zu bejahen.
Demnach können bei der Drittanstellung von Geschäftsführern im Konzern Dienstverhältnisse sowohl mit der Konzernmutter als auch mit der Tochter-GmbH vorliegen, was zu einer erheblichen Abgaben-Mehrbelastung führt.
Folgendes Beispiel soll die Abgabenbelastung veranschaulichen:
Der angestellte Geschäftsführer bzw ein Angestellter „A“ der Holding GmbH ist auch Geschäftsführer der GmbH-Töchter 1- 3 sowie der GmbH-Enkeltöchter 1 und 2. Bislang hat der Konzern den Geschäftsführer/Angestellten A bei der Holding mit einem Gehalt von EUR 12.000,- pm (Fall 1) bzw EUR 35.000,- pm (Fall 2) angemeldet und einmalig die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss nun jede GmbH Sozialversicherungsbeiträge für ihren Geschäftsführer entrichten. Unterstellt man, dass sich der Arbeitseinsatz auf alle GmbHs gleichmäßig verteilt, sind im Fall 1 nur 6 Mal die Sozialversicherungsbeiträge von einem Gehaltsanteil von je EUR 2.000,- zu entrichten. Damit kommt es zu einer Mehrbelastung von insgesamt EUR 20.590,-!
Im Fall 2 führt dies dazu, dass unterstellt wird, der Geschäftsführer werde bei jeder Sub-GmbH auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entlohnt. Damit ergibt sich pro GmbH eine Zusatzbelastung von EUR 15.376,- pa an Dienstgeberbeiträgen, sohin 5 Mal EUR 15.376,-, also insgesamt EUR 76.880,- Mehrbelastung!
Folgt man der VwGH-Rechtsprechung, besteht zur Vermeidung von empfindlichen Säumnisfolgen dringender Handlungsbedarf. Kontaktieren Sie Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen!