Der Wartungserlass 2024 zu den Umsatzsteuerrichtlinien stellt klar, wie der Vorsteuerabzug bei E-Fahrzeugen zu berechnen ist. Verkaufen Firmen einen solchen Wagen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ankauf weiter, können sie Teile der bis dahin nicht abziehbaren Vorsteuer geltend machen.
Vorsteuerberichtigung beim Verkauf von E-Autos

Wenn Unternehmen ein Elektrofahrzeug (CO2-Emissionswert von 0 g/km) anschaffen, lässt das Umsatzsteuergesetz ausnahmsweise den Vorsteuerabzug zu. Grundlage dafür ist eine Sondervorschrift. Das Glück der Elektroauto-Fahrer ist aber nicht vollkommen. Denn die Finanz zieht die allgemeine PKW-Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,– heran. Daraus ergibt sich, dass der Vorsteuerabzug in zweifacher Hinsicht begrenzt ist:
- Zum Ersten steht gar kein Vorsteuerabzug zu, wenn der Kaufpreis des Autos EUR 80.000,– (brutto) übersteigt.
- Zum Zweiten lässt sich die Vorsteuer de facto nur bis zu Anschaffungskosten von EUR 40.000,– (brutto) anteilig abziehen – infolge der oben genannten Schwelle für die Angemessenheit.
Was den Vorsteuerabzug begrenzt
Kostet das Auto zwischen EUR 40.000,– und EUR 80.000,– (brutto), steht der Vorsteuerabzug zwar zunächst zur Gänze zu. Da der Fiskus ertragsteuerlich jedoch als Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 40.000,– anerkennt, führt der darüberliegende Teil der Kosten zu einem sogenannten Aufwandseigenverbrauch.
Beispiel: Firma XY kauft 2024 ein Elektrofahrzeug. Es kostet EUR 60.000,– (brutto). Dafür steht grundsätzlich der Vorsteuerabzug zur Gänze zu, also in Höhe von EUR 10.000,– (ein Sechstel von EUR 60.000,–). Für jenen Teil der Aufwendungen, der dem ertragsteuerlichen Abzugsverbot unterliegt (EUR 60.000,– – EUR 40.000,– = EUR 20.000,–), fällt jedoch die Eigenverbrauchsbesteuerung an (EUR 16.666,67 x 20 % = EUR 3.333,33). Die effektiv abzugsfähige Vorsteuer beschränkt sich somit auf EUR 6.666,66.
Was passiert beim Wiederverkauf des Elektrofahrzeuges?
Der Verkaufserlös des Elektroautos unterliegt zur Gänze der Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn der Fiskus sofort nach dem seinerzeitigen Ankauf einen Teil der Anschaffungskosten – eben als Aufwandseigenverbrauch – bereits umsatzbesteuert hat. Allerdings ist bei einem Verkauf binnen fünf Jahren nach Ankauf eine „Vorsteuerberichtigung“ möglich. Die neuen Umsatzsteuerrichtlinien enthalten jetzt dazu ein klarstellendes Beispiel. Es zeigt, wie im Fall eines späteren Verkaufs des Elektrofahrzeugs vorzugehen ist:
Fortsetzung des Beispiels: 2025 verkauft Firma XY das besagte Elektroauto um EUR 50.000,– (brutto). Der Verkauf des Wagens ist umsatzsteuerpflichtig (Nettoentgelt iHv EUR 41.666,66 zuzüglich 20 % USt.). Hinsichtlich der 2024 durchgeführten Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung (ein Sechstel von EUR 20.000,– = EUR 3.333,33) lässt sich im zweiten Jahr nach Ankauf eine positive Vorsteuerberichtigung (vier Fünftel von EUR 3.333,33 = EUR 2.666,66) vornehmen.
Ertragsteuerlich ergibt sich in diesem Fall eine „Luxustangente“ von 33,33 %. Daher ist vom Verkaufserlös via Mehr-Weniger-Rechnung ein Drittel auszuscheiden.
Der Weiterverkauf eines Elektroautos, das wegen Anschaffungskosten von mehr als EUR 80.000,– gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, bliebe umsatzsteuerfrei.
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