Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflation beträgt 5 %. Diese berechnet sich aus dem Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten zwischen Juli 2023 und Juni 2024. Aufbauend auf den Wirtschaftsprognosen für 2024 und 2025 ergibt sich folgendes: Das Gesamtvolumen der kalten Progression im Jahr 2025 beläuft sich auf 1.989 Millionen Euro, davon werden zwei Drittel durch die automatische Anpassung ausgeglichen. Die Differenz von 651 Millionen Euro ist durch gesonderte Maßnahmen auszugleichen. Der seit 4.7.2024 vorliegende Ministerratsvortrag (MRV) sieht dafür einige Schwerpunkte vor.
Voraussichtliche Inflationsanpassung ab 2025
Zusätzliche Entlastung der Erwerbseinkommen
Der Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 sieht betreffend Entlastungsmaßnahmen im Rahmen des noch nicht erfassen Drittels eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen, die volle Anpassung der Absetzbeträge sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000 vor. Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten. Mit einer Gesetzwerdung ist in der Herbstlegistik noch vor den Wahlen zu rechnen.
Grenzbeträge für die ersten fünf Tarifstufen
Eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen um jeweils 0,5 % zu der bereits automatischen Anpassung von rund 3,33 % würde folgende neue Tarifgrenzen ergeben:
gültig in 2024 | geplant für 2025 | ||
Einkommen | Steuersatz | Einkommen | Steuersatz |
für die ersten EUR 12.816 | 0% | für die ersten EUR 13.308 | 0% |
EUR 12.816 bis EUR 20.818 | 20% | EUR 13.308 bis EUR 21.617 | 20% |
EUR 20.818 bis EUR 34.513 | 30% | EUR 21.617 bis EUR 35.836 | 30% |
EUR 34.513 bis EUR 66.612 | 40% | EUR 35.836 bis EUR 69.166 | 40% |
EUR 66.612 bis EUR 99.266 | 48% | EUR 69.166 bis EUR 103.072 | 48% |
EUR 99.266 bis EUR 1 Mio | 50% | EUR 103.072 bis EUR 1 Mio | 50% |
Volle Inflationsanpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie SV-Rückerstattung und des SV Bonus
Davon erfasst wären: Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (erhöhter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB) und Pensionistenabsetzbetrag (erhöhter PAB).
Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Die als steuerfreier Kostenersatz anerkannten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sollen auf EUR 30 (derzeit: EUR 26,40) und das pauschale Nächtigungsgeld auf EUR 17 (derzeit: EUR 15) erhöht werden.
Anhebung der Kilometergelder und Kostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel
Das Kilometergeld soll für PKW, Motorräder und Fahrräder auf einheitlich EUR 0,50 pro Kilometer (derzeit gelten für PKW EUR 0,42, für Motorräder EUR 0,24, für Fahrräder und E-Bikes EUR 0,38) angehoben werden. Auch für mitbeförderte Personen soll ein einheitlicher Satz von EUR 0,15 angesetzt werden können.
Dazu kommt für Fahrräder eine Verdoppelung der Obergrenze auf 3.000 km pro Jahr, bis zu der Kilometergeld maximal angesetzt werden kann. Für Fußgänger kommt eine Halbierung der Untergrenze auf 1 km, ab der Kilometergeld angesetzt werden kann.
Zudem sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse, die der Arbeitgeber bei Öffi-Nutzung steuerfrei auszahlen kann, angehoben werden, und das BMF soll eine verständliche Klarstellung der geltenden Regelung zu steuerfreien Beförderungsleistungen veröffentlichen.
Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge
Für die Tarif- und Freigrenzen der „Sonstigen Bezüge“ (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll eine automatische jährliche Progressionsabgeltung gelten.
Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen
Erhöhung/Angleichung der Kleinunternehmergrenze
Mit dem AbgÄG 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 1.1.2025 beschlossen. Die inländische Umsatzjahresgrenze für Kleinunternehmer wurde mit EUR 42.000 (brutto) festgelegt.
Diese Umsatzjahresgrenze soll für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung auf einheitlich EUR 55.000 angehoben werden.
Sachbezugsgrenze für Dienstwohnungen
Die Größe einer gänzlich sachbezugsbefreiten Wohnung soll auf 35m² angehoben werden. Dabei sollen Gemeinschaftsräume den in einer Wohneinheit untergebrachten Arbeitnehmern nur mehr aliquot zugerechnet werden.
Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern
Neuer Kinderzuschlag von EUR 60
Es soll ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrags für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) EUR 24.500 in Höhe von EUR 60 pro Kind und Monat eingeführt werden. Eine Einschleifregelung soll verhindern, dass der neue Kinderzuschlag einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegenwirkt.
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