Von 10 % auf 5 %: Steuerentlastung für Gastronomie und Kultur

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Kategorie: Steuerberatung, Covid-19

Sowohl die Gastronomie als auch der Kunst- und Kultursektor zählen wohl zu den am stärksten von der Corona-Krise betroffenen Branchen. Um diesen beiden Wirtschaftszweigen schnellstmöglich wieder auf die Beine zu helfen, plant die Bundesregierung als weitere Maßnahme die Umsatzsteuer vorübergehend auf 5 % zu senken. Die bereits vom Finanzausschuss gebilligte Steuerentlastung soll befristet ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten und bei den Betroffenen zu einer erheblichen Steuerentlastung führen.

Kunst- und Kulturbranche
Nach langem Warten dürfen nun endlich wieder Veranstaltungen im Bereich Kunst- und Kultur stattfinden. Neben einigen anderen Unterstützungsmöglichkeiten (siehe Seite des BMKOES) sollen die entgangenen Umsätze auch durch eine temporäre Reduktion der Umsatzsteuer auf 5 % kompensiert werden.

Die Steuerentlastung soll dabei im Wesentlichen für folgende Umsätze gelten:

  • Physische und digitale Publikationen,
  • Kunstgegenstände,
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler,
  • Leistungen von Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen, Museumsbetrieben, Filmvorführungen, Zoos und Naturparks.

Die Senkung der Umsatzsteuer kommt auch dann zur Anwendung, wenn bereits andere abgabenrechtlichen Begünstigungen bestehen. Beispielsweise fallen auch gemeinnützige Vereine, für die bereits bisher ein begünstigter Steuersatz von 10 % zur Anwendung gekommen ist, unter die steuerliche Erleichterung, wenn sie entsprechende Umsätze haben.

Gastronomie
Nachdem die Umsatzsteuer für nichtalkoholische Getränke mit dem 19. Covid-19-Gesetz bereits auf 10 % gesenkt wurde, soll nun eine weitere Reduktion folgen. Ab 1. Juli 2020 muss für alle Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe notwendig ist, nur mehr eine Umsatzsteuer von 5 % entrichtet werden.

Auch für die landwirtschaftliche Gastronomie, dazu zählen pauschalierte Buschenschanken und Almausschanken, kommt es zu einer Entlastung. Für sie entfällt die Zusatzsteuer.

Obwohl die endgültige Beschlussfassung im Nationalrat erst Anfang Juli erwartet wird, dürfen Sie nach Auskunft des BMF den begünstigten Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 in Ihrem Registrierkassensystem hinterlegen und verrechnen. Dadurch können Sie nachträgliche Korrekturen von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen vermeiden.

Die Umstellung des Steuersatzes im System kann unter Umständen ein kosten- und zeitintensives Unterfangen sein. Das BMF erlaubt daher auch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur des 5%igen Steuerausweises mittels Stempel. Dadurch ersparen sich vor allem kleinere Gastronomen eine doppelte Umprogrammierung ihrer Registrierkasse.

CONSULTATIO TIPP: Wir schlagen den folgenden Beispieltext für eine manuelle Korrektur vor: "Nettobetrag und Mehrwertsteuer auf Bon für Artikel, die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, ungültig; korrekt 5 %"

Haben Sie Fragen zur Umstellung Ihrer Registrierkasse, der Rechnungsausstellung oder ob Sie mit Ihrer Tätigkeit unter den reduzierten Steuersatz fallen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Ihre Consultatio-BeraterInnen stehen Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

 

Aktualisierung 30.6.2020: Die Bundesregierung hat die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer am 30. Juni 2020 wie angekündigt beschlossen und sogar auf weitere Bereiche ausgedehnt. So kommen zusätzlich zu Gastronomie und Kultur nun auch Beherbergungsbetriebe in den Genuss des 5%igen Umsatzsteuersatzes.

Neben Hotels fallen auch die Privatzimmervermietung, Campingplätze sowie die Überlassung von Ferienwohnungen in die Begünstigung. Im Kulturbereich wurde die Senkung darüber hinaus auf Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen ausgedehnt. Ebenfalls vom 5%igen Steuersatz umfasst sind elektronische Publikationen (inklusive Hörbücher). Die Änderung ist mit 1. Juli 2020 in Kraft getreten und gilt vorerst befristet bis 1. Jänner 2021.

 


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