Versandhändler, aufgepasst! Einheitliche europäische Lieferschwelle kommt

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Kategorie: Steuerberatung

Mit 1. Juli 2021 gibt’s für Händler, die Endkunden in der Europäischen Union beliefern, wichtige Änderungen in Sachen Umsatzsteuer: Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel entfallen. Nun kommt eine einheitliche jährliche Schwelle von EUR 10.000,–.

Europäische Union Lieferschwelle

Die Neuerung löst auch Registrierungspflichten aus. Wie Sie diese minimieren und welche weiteren Folgen das neue System für Ihr Unternehmen hat, erfahren Sie hier.

Für innergemeinschaftliche Warenlieferungen an Konsumenten und Schwellenwerber war die Umsatzsteuer bisher in jenem EU-Staat fällig, in dem der Versand begann. Erst wenn eine bestimmte – von den einzelnen Mitgliedsländern eigenständig festgelegte – Lieferschwelle überschritten war, trat eine Steuer- und Registrierungspflicht im Bestimmungsland der Warenlieferung ein. Die unterschiedlichen nationalen Lieferschwellen ersetzt nun ab 1. Juli 2021 eine einheitliche jährliche Umsatzgrenze von EUR 10.000,–.

Sie gilt künftig für sämtliche grenzüberschreitenden Lieferungen und für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen (!) an Nichtunternehmer. Wer mit seinen jährlichen EU-weiten B2C-Umsätzen die neue Schwelle (Vorjahr oder laufendes Kalenderjahr) überschreitet, muss ab 1. Juli 2021 sämtliche Entgelte im jeweiligen Bestimmungsland versteuern – ab dem ersten Cent! Dazu haben sich die Versandhändler in jedem einzelnen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu registrieren. Das kann einen erheblichen administrativen und finanziellen Mehraufwand bedeuten.

EU-One-Stop-Shop statt Registrierungsmarathon
Der Riesenaufwand der Registrierung in jedem Land lässt sich aber vermeiden. Denn als Händler und internationaler Dienstleister können Sie sich für das sogenannte EU-OSS-Verfahren (EU-One-Stop-Shop) anmelden. Sobald Sie dort registriert sind, geben Sie alle B2C-Umsätze aus Versandhandelsgeschäften und grenzüberschreitenden B2C-Dienstleistungen über ein einheitliches Portal bekannt. Es braucht also nur mehr eine einzige umsatzsteuerliche Registrierung!

Die „Pforte“ für die Registrierung ist in der Regel jener Staat, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. In Österreich melden Sie sich fürs EU-OSS über FinanzOnline an. Die den anderen EU-Ländern geschuldete Umsatzsteuer erklären Sie dann im EU-OSS getrennt nach Mitgliedstaaten, um sie anschließend mittels Sammelüberweisung zu entrichten. In der Folge teilt das zuständige Finanzamt die länderspezifischen Umsatzsteuerbeträge auf. Das EU-OSS-Verfahren wenden Sie ab dem Kalendervierteljahr an, das auf Ihre Antragstellung folgt. Die EU-OSS-Erklärungen reichen Sie vierteljährlich über FinanzOnline ein.

Beispiel: Der Händler Rot-Weiß-Rot liefert Waren an Privatkunden in Deutschland um EUR 8.000,–. Außerdem verkauft er Privaten in Frankreich und in Deutschland online eine selbst erstellte Software – um jeweils EUR 12.000,–. Da die Umsatzgrenze überschritten ist, sind die Leistungen an diese deutschen und französischen Kunden in deren Ländern steuerbar und -pflichtig. Der Unternehmer hat nun zwei Möglichkeiten:

  • Er registriert sich in Deutschland und Frankreich umsatzsteuerlich und gibt in beiden Ländern Steuererklärungen ab.
  • Er nutzt EU-OSS (via FinanzOnline in Österreich) und meldet die innergemeinschaftlichen Umsätze dort.

CONSULTATIO-TIPP
Wenn Sie den EU-OSS von Anfang an ab 1. Juli 2021 nutzen wollen, müssen Sie sich unbedingt noch im Juni 2021 anmelden!

Fazit: Als Leistungserbringer im B2C-Bereich bietet Ihnen das neue „EU-One-Stop-Shop“-Verfahren eine gute Möglichkeit, Ihre unionsweiten Umsätze mit einem überschaubaren Verwaltungsaufwand korrekt zu melden. Ihre CONSULTATIO-­BeraterInnen helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung.


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