Verlängerung der Fristen für Jahresabschlüsse

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Kategorie: Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Covid-19

Mit dem jüngst verabschiedeten 4. COVID-19-Gesetz wurden einige wesentliche gesellschaftsrechtliche und organisatorische Erleichterungen für Unternehmer geschaffen. Durch die Neuregelung soll es den Unternehmern ermöglicht werden ihre gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten.

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Die wichtigste Ausnahmeregelung betrifft dabei die Fristen zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses und sonstiger Unterlagen der Rechnungslegung. Die Frist zur Aufstellung des Abschlusses wurde von fünf auf neun Monate verlängert, jene für die Offenlegung von neun auf zwölf Monate erstreckt.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 ist daher grundsätzlich bis 30. September 2020 möglich. Dieser kann anschließend bis zum 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht werden.

Die Fristverlängerungen gelten sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Genossenschaften und Vereine. Voraussetzung ist, dass der Bilanzstichtag zwischen dem 16.Oktober 2019 und dem 31.Juli 2020 liegt und eine rechtzeitige Aufstellung bzw. Vorlage an den Aufsichtsrat aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht möglich ist.

Eine 40tägige Fristverlängerung, welche mit dem 1. COVID-19-JuBG in Kraft getreten ist, gilt weiterhin für jene Jahresabschlüsse, welche mit 16.03.2020 bereits aufgestellt sein mussten. Auch die zweimonatige Frist zur Verhängung einer zweiten Zwangsstrafe aufgrund einer verspäteten Offenlegung verlängert sich um 40 Tage.

Eine weitere Erleichterung betrifft auch die bereits durch das 2. COVID-19-Gesetz umgesetzte Verlängerung der Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung von AGs. Diese wurde ebenfalls auf 12 Monate erstreckt und gilt nun auch für GmbHs und Genossenschaften. Die vierteljährlich abzuhaltenden Aufsichtsratssitzungen können ohne Sanktionen ebenfalls bis 30. April 2020 unterbleiben, sofern deren Abhaltung aufgrund der COVID-19 Krise nicht möglich ist.

Das Erfordernis der physischen Abhaltung von Versammlungen und Sitzungen wurde zudem für alle Gesellschaften generell aufgehoben. Eine virtuelle Versammlung im Sinne einer Videokonferenz sowie die schriftliche Beschlussfassung ist zulässig.

Mit Erlass vom 8. April 2020 hat die Justizministerin Leitlinien zur Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer herausgegeben.

Für Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona Krise notwendig sind (zB. Bürgschaften), wurde darüber hinaus eine generelle Gebührenbefreiung beschlossen.

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