Spät, aber doch: Die Schwellenwerte-Verordnung im Unternehmensgesetzbuch (UGB) ändert nun die Größenkriterien für die Einordnung von Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften. Die Reform gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2024. Auch auf die beiden vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahre sind die neuen Schwellenwerte anzuwenden, wenn es um die Beurteilung der größenabhängigen Rechtsfolgen geht. Für manche Firmen könnte dadurch die Pflicht entfallen, den Jahresabschluss 2024 vom Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen oder für 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.
Unternehmensrecht legt neue Größenklassen fest
Die Größenklassen im UGB
Das Unternehmensgesetzbuch teilt Kapitalgesellschaften (und kapitalistische Personengesellschaften) in Größenklassen ein. Die maßgeblichen Kriterien sind Umsatz, Bilanzsumme und Anzahl der Arbeitnehmer. Werden mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten, dann gelten im Folgejahr die Regeln für die neue Größenklasse. Das Gesetz kennt die Größenklassen Kleinst, Klein, Mittelgroß und Groß.
Andere Größe, andere Pflichten
Welcher Größenklasse ein Unternehmen angehört, hat Auswirkungen. Denn es bestimmt unter anderem den Umfang und den Inhalt des Jahresabschlusses – samt zusätzlicher Berichtsvorschriften. Außerdem geht es um eine etwaige Pflicht zur Abschlussprüfung. Kleinstkapitalgesellschaften müssen beispielsweise weder Anhang noch Lagebericht erstellen. Bei kleinen Gesellschaften entfällt zumindest der Lagebericht. Und in der Regel ersparen es sich kleine GmbHs, ihren Jahresabschluss prüfen zu lassen. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften muss hingegen der Wirtschaftsprüfer anrücken. Die großen Gesellschaften haben außerdem ab dem Berichtsjahr 2025 zusätzlich einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Den kleineren Gesellschaften macht es das Gesetz wiederum bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen einfacher und leichter.
Die „kalte Progression“ der Schwellenwerte
Wegen der hohen Inflation der vergangenen Jahre sind immer mehr Firmen in höhere Größenklassen „gerutscht“. Sie unterlagen folglich zusätzlichen Prüfungs-, Berichts- und Offenlegungspflichten. Österreich hat daher nun die Schwellenwerte angepasst, und zwar auf Basis der EU-Bilanz-Richtlinie.
Die neue Schwellenwerte-Verordnung legt die maßgeblichen Bilanzsummen und Umsatzerlöse für die Zukunft fest.
Bilanzsumme in € | Umsatzerlöse in € | Arbeitnehmer | |||
---|---|---|---|---|---|
bisher | neu | bisher | neu | unverändert | |
Kleinstkapitalgesellschaft | 350.000 | 450.000 | 700.000 | 900.000 | ≤ 10 |
Kleine Kapitalgesellschaft | 5 Mio. | 6,25 Mio. | 10 Mio. | 12,5 Mio. | 11 – 50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 20 Mio. | 25 Mio. | 40 Mio. | 50 Mio. | 51 – 250 |
Große Kapitalgesellschaft | > 20 Mio. | > 25 Mio. | > 40 Mio. | > 50 Mio. | > 250 |
Die dargestellten Werte gelten für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie für kapitalistische Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co KG). Die Verordnung trat im November 2024 in Kraft. Unternehmen müssen die veränderten Schwellen auf Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen.
Beachten Sie: Sind die größenabhängigen Rechtsfolgen zu beurteilen, kommen die neuen Schwellenwerte auch bereits für die beiden vor dem 1. Jänner 2024 liegenden Geschäftsjahre zur Anwendung.
Dadurch können sich im Einzelfall Erleichterungen bei Berichts- und Offenlegungspflichten ergeben. Vielleicht entfällt für Sie sogar eine Abschlussprüfungspflicht 2024. Wie damit umzugehen ist, sagen Ihnen gerne Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen.