Strengere Fristen fürs Einreichen der Steuererklärung

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Kategorie: Steuerberatung

Der Fiskus hat die sogenannte Quoten­regelung gesetzlich verankert. Damit zieht er, was die Frist für die Abgabe der Steuer­erklärungen betrifft, die Leine an. Sich steuerlich vertreten zu lassen, lohnt sich künftig daher noch mehr. Lesen Sie hier, warum dem so ist und welche Änderungen die neue Regelung bringt.

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Was ist die Quotenregelung?

Wenn Sie nicht von einem Steuerberater vertreten werden, müssen Sie Ihre Abgabenklärung spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres einreichen. Die Frist gilt für die Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie für die Einkünfte von Personengesellschaften – und dies nur dann, wenn Sie via Finanz­Online einreichen.

Besser haben es Steuerzahler, die dafür auf berufsmäßige Parteienvertreter zurückgreifen. Hier wirkt die sogenannte Quotenregelung. Sie dehnt die Frist maximal bis zum 31. März des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres aus. Der Sinn dieser Verlängerung: Die Arbeitslast soll sich gleichmäßig verteilen, sowohl bei den Steuerberatern als auch bei der Finanz.

Was hat sich jetzt geändert?

Die Quotenregelung war lange Zeit gelebte Verwaltungspraxis, aber nicht gesetzlich verankert. Seit 1. Jänner 2024 ist das anders: Die Bundesabgabenordnung enthält nun die gesetzliche Grundlage für ein „neues“ Quotenmodell. Es ähnelt der vormaligen Verwaltungspraxis. Das neue Modell sieht eine nach Abgabeterminen gestaffelte Einreichung der Steuererklärungen vor. So hat ein Steuerberater zumindest 40 % der Erklärungen seiner Klienten bis zum 30. November des auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres abzugeben. Mit dem 31. März des zweitfolgenden Kalenderjahres müssen dann 100 % der Erklärungen beim Fiskus gelandet sein.

Anders ist das künftig bei Einreichungen zu den Einkünften von Personengesellschaften/-gemeinschaften, den Feststellungserklärungen. Diesbezüglich bringt die neue Quotenregelung eine entscheidende Änderung mit sich: Parteienvertreter müssen 100 % dieser Erklärungen nun bis spätestens 31. Jänner des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres einreichen!

Was droht, wenn die Abgabetermine nicht eingehalten werden?

Die angesprochenen Abgabetermine gibt der Finanz­minister vor. Alle Parteienvertreter müssen sie verbindlich einhalten. Tut der Steuerberater das nicht, drohen Zwangsstrafen. Zudem kann der Fiskus ausstehende Erklärungen einfordern. Im Worst Case schließt er Parteienvertreter sogar ganz aus dem Quotensystem aus!

Fazit

Die gesetzliche Verankerung bringt Klarheit und Rechtssicherheit in die langjährige Verwaltungspraxis. Sie verlangt den Parteienvertretern aber auch die akribische Einhaltung der Abgabetermine ab.

Als Klient können Sie sich voll auf unsere ­CONSULTATIO-ExpertInnen verlassen. Um die Einhaltung der Abgabetermine keinesfalls zu gefährden, gilt aber: Treten Sie rechtzeitig an uns heran! Unterstützen wir uns gegenseitig beim Erstellen Ihrer Abgabenerklärung, immer nach dem Motto: „Gemeinsam zum Erfolg“.

Tobias Haas, LL.B.
Berufsanwärter Steuerberatung

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