Steuerliche Erleichterungen nach der Hochwasserkatastrophe

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Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung

Die jüngste Hochwasserkatastrophe hat den Osten Österreichs schwer getroffen: Schäden an Infrastruktur, Wohngebäuden und Betrieben sind immens, und viele Menschen stehen vor existenziellen Herausforderungen. Um die Betroffenen finanziell zu entlasten und den Wiederaufbau zu unterstützen, wurden mehrere steuerliche Erleichterungen eingeführt, darunter die Absetzbarkeit von Spenden und die Berücksichtigung von Schadensbehebungskosten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen.

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Unterstützung für Mitarbeiter durch Arbeitgeber

Arbeitgeber können ihre betroffenen Mitarbeiter steuerbegünstigt unterstützen. Freiwillige Geld- oder Sachzuwendungen zur Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, wie Sachschäden oder Aufräumkosten, sind steuerfrei und stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen für die Empfänger dar. Auch geldwerte Vorteile, wie zinslose oder zinsverbilligte Darlehen, sind steuerfrei und von Lohnnebenkosten befreit. Wichtig: Die Begünstigung gilt nur für unmittelbare Schäden; Unterstützung bei mittelbaren Folgen wie Verdienstausfall ist steuerlich nicht begünstigt.

Steuerliche Erleichterungen für Spenden und Schadensbehebung

Unternehmen können Spenden an spendenbegünstigte Organisationen, die in Katastrophenfällen helfen, bis zu 10 % des Gewinns als Betriebsausgabe absetzen. Eine Liste der anerkannten Empfänger ist auf der Website des Finanzministeriums zu finden. Für Privatpersonen sind Spenden bis zu 10 % der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Unternehmen, die mit Spenden gleichzeitig Werbung betreiben, etwa durch Medienberichte oder Hinweise auf Firmenfahrzeugen, können diese ohne Höchstgrenze absetzen. Spenden über 50.000 Euro an Angehörige bzw. über 15.000 Euro an andere Personen müssen gemeldet werden.

Steuerfreie Spenden und Subventionen

Freiwillige Zuwendungen zur Schadensbehebung sind für den Empfänger steuerfrei, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Dies gilt auch für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter. Die Steuerbefreiung greift jedoch nur für die direkte Beseitigung von Katastrophenschäden. Bei der Nutzung steuerfreier Spenden sind Unterschiede zu beachten: Werden sie für Anlagegüter genutzt, mindern sie die Abschreibung, während für Instandhaltungen und Reparaturen nur Kosten, die über die Spendenhöhe hinausgehen, abgesetzt werden können.

Außergewöhnliche Belastungen durch Hochwasserschäden

Kosten zur Beseitigung von Hochwasserschäden können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Absetzbar sind nur die tatsächlichen Kosten, etwa für Aufräumarbeiten, nicht jedoch der Schaden selbst. Auch Ersatzbeschaffungen, wie der Neubau eines zerstörten Hauses, sind absetzbar, jedoch nur im üblichen Standard. Bei PKWs ist die Absetzbarkeit auf den Zeitwert zum Zeitpunkt der Zerstörung begrenzt, bis maximal 40.000 Euro. Erstattungen durch Versicherungen oder Verkäufe mindern die absetzbaren Kosten.

CONSULTATIO TIPP: Die Kosten zur Beseitigung von Hochwasserschäden können im Jahr des Entstehens als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei Kreditfinanzierungen sind die Rückzahlungen inklusive Zinsen absetzbar. Die entsprechenden Belege sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben und sieben Jahre lang aufzubewahren. Arbeitnehmer können bis zum 31. Oktober einen Freibetragsbescheid beantragen, der vom Arbeitgeber für das gesamte Jahr rückwirkend berücksichtigt werden kann.

Gebührenbefreiung für Dokumentenersatz

Ersatzausstellungen für verloren gegangene oder zerstörte Dokumente wie Reisepässe, Führerscheine oder Gewerbescheine sind gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit Hochwasserschäden stehen. Voraussetzung ist, dass die Anträge innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt gestellt und die Schäden nachgewiesen werden, etwa durch eine Bestätigung der Gemeinde oder das Schadenserhebungsprotokoll.

 

Christian Moritz
Mag. (FH) Christian Moritz
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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