Steuererleichterungen: Was alles im Corona-Hilfspaket steckt

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Kategorie: Steuerberatung, Covid-19

Die Corona-Krise hat die Wirtschaft schwer geschädigt. Um dem entgegenzuwirken, brachte die Bundesregierung ein ganzes Großpaket an neuen Gesetzen, Erlässen und Verordnungen auf den Weg. Damit Sie die Übersicht bewahren und die Hilfen auch nutzen können, listet CONSULTATIO News die Maßnahmen auf.

Hilfspaket Corona Ausfall

Was sich bei der Ertragsteuer ändert

  • Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer­vorauszahlung für 2020 lässt sich auf bis zu EUR 0,– herabsetzen. Ergibt sich in der Folge bei der Veranlagung 2020 eine Nachforderung, wird die Finanz keine Anspruchszinsen erheben.
    Alles, was aus den Corona-Unterstützungstöpfen fließt (z. B. Härtefall- oder Corona-Hilfsfonds), ist steuerfrei. Das gilt auch für vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen.
    Gehen Sie zu Werbezwecken mit Ihren Geschäftspartnern essen, sind die Kosten bis Ende 2020 zu 75 % anstatt zu 50 % absetzbar.
  • Belohnen Sie als Firmenchef Ihre Beschäftigten für besondere Leistungen während der Corona-Krise mit Bonuszahlungen? Dann sind diese bis zu EUR 3.000,– ­steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch für kollektivvertraglich zugestandene „Corona-Prämien“. Die Lohnnebenkosten müssen Sie jedoch entrichten.
  • Befinden sich Dienstnehmer aufgrund der Corona-Krise in Telearbeit? Oder sind sie Corona-bedingt dienstverhindert, zum Beispiel wegen Freistellungen oder Quarantäne? Das Pendlerpauschale steht ihnen trotzdem uneingeschränkt für die gesamte Dauer zu!
  • Steuerfrei bleiben auch Zuschläge und Zulagen, die der Arbeitgeber trotz Telearbeit bzw. einer Corona-bedingten Dienstverhinderung gewährt. Das sind zum Beispiel Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.
  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern steuerfrei mehr Geld für Essensgutscheine auszahlen. Die Summe steigt bei Gastronomiegutscheinen unbefristet von EUR 4,40 auf EUR 8,– pro Arbeitstag. Für Lebensmittelgutscheine (Sodexo etc.) sind es künftig EUR 2,– (statt EUR 1,10) pro Arbeitstag.

Was sich bei der Umsatzsteuer ändert

  • Gastwirte zahlen auf nichtalkoholische Getränke weniger Umsatzsteuer, nämlich 10 % statt wie bislang 20 %. Ob sie die Kostenreduktion an den Gast weitergeben, bleibt den Wirten überlassen. Die Steuersenkung gilt vorerst von 1. Juli bis Ende 2020.
  • Die Umsatzsteuer für ­Schutzmasken sinkt bis August 2020 auf 0 %.
  • Die Schaumweinsteuer wird abgeschafft. Sie betrifft insbesondere Sekt und Champagner.

Welche Berufsgruppen Sonderbegünstigungen haben

  • Sind Sie Arzt, der seine Praxis eigentlich aufgegeben und den begünstigten Hälftesteuersatz in Anspruch genommen hatte, seine Tätigkeit im Zuge der COVID-19-Pandemie aber wieder aufnahm? Dann behalten Sie den günstigen Steuersatz!
  • Für Gastwirte steigt das Betriebsausgabenpauschale dauerhaft. Die Grenze für die Pauschalierung liegt nun bei einem Jahresumsatz von EUR 400.000,–. Das Grundpauschale ist auf 15 % und der Mindestpauschalbetrag auf EUR 6.000,– erhöht.
  • Nebenberuflich tätige Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer dürfen eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung (maximal EUR 60,– täglich bzw. EUR 540,– monatlich) auch dann steuer- und beitragsfrei beanspruchen, wenn keine Wettkämpfe und Trainings stattfinden können.

Sonstige Änderungen

  • Die Notstandshilfe steigt bis September 2020 auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Die Erhöhung gilt rückwirkend ab 16. März 2020.
  • Für Selbstständige, die sich wegen der Corona-­Krise arbeitslos gemeldet haben, gilt: Nehmen sie ihre Erwerbstätigkeit wieder auf, werden sie in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bei Unterbrechungen bis 18 Monate durchversichert.
  • Absolviert der Nachwuchs eine Berufsausbildung, steht die Familienbeihilfe bis zu einer Altersgrenze von 24 (bzw. in Sonderfällen 25) Jahren zu. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann die ­Familienbeihilfe jetzt noch um ein Semester bzw. ein Studienjahr länger bezogen werden. Auch die Ansprüche für Studierende als Mitversicherte und auf Waisenpensionen lassen sich um sechs Monate verlängern.

Fristen, Zahlungserleichterungen & Gebührenbefreiung

  • Können Sie fällige Abgaben noch nicht zahlen? Dann lässt sich mit der Finanz eine Stundungs- oder Ratenvereinbarung bis 30. September 2020 vereinbaren, ohne dass Stundungszinsen anfallen. Bis Ende April wurden so bereits EUR 4,6 Mrd. gestundet (Lesen Sie dazu auch Seite 3).
  • Hat Ihnen der Fiskus während der Corona-Krise einen Säumniszuschlag aufgebrummt, können Sie diesen via Antrag stornieren lassen.
  • Die Frist für die Abgabe von Jahressteuererklärungen 2019 wird bis 31. August 2020 verlängert. Die Finanz darf bis dahin keinen Verspätungszuschlag verhängen.
  • Aufgrund der Corona-Krise sind viele Verfahrensfristen unterbrochen worden. Sie haben mit 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen begonnen.
  • Alle Rechtsgeschäfte, die zur ­Bewältigung der ­Corona-Krise abgeschlossen ­werden, sind gebührenfrei.

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