Der Investitionsfreibetrag bei vermögensverwaltenden Körperschaften
Im Zuge des ersten Teils des ökosozialen Steuerreformgesetzes wurde der Investitionsfreibetrag für betriebliche Einkunftsarten eingeführt und in der Folge angepasst bzw. erweitert. Bei der Erweiterung wurden Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung, die Teil eines Gebäudes werden, explizit als freibetragsfähige Wirtschaftsgüter angeführt. Gebäude sind ansonsten vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen. Grundsätzlich kann ein Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, welche eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und „inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. […]“
Der Investitionsfreibetrag erfordert somit das Vorhandensein eines Betriebes. Da rein vermögensverwaltende Körperschaften de facto keinen Betrieb haben (z.B. Holdinggesellschaften oder Gesellschaften, die ausschließlich Wohngebäude vermieten), wären diese von der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags ausgeschlossen. In den Erläuterungen zum ökosozialen Steuerreformgesetz wird allerdings eindeutig festgehalten, dass der Investitionsfreibetrag nicht an das Vorhandensein eines Betriebs geknüpft ist, sondern an die betrieblichen Einkunftsarten. Vermögensverwaltende GmbHs und Aktiengesellschaften erzielen kraft Gesetzes stets betriebliche Einkünfte, nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und können daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Investitionsfreibetrag geltend machen.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die nicht im Rahmen einer Körperschaft erzielt werden, kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, da es sich um eine außerbetriebliche Einkunftsart handelt. Ein kleines Trostpflaster für Private (und auch Einzelunternehmer) gibt es dennoch, denn für die Jahre 2024 und 2025 wurde der Öko-Zuschlag für Gebäude eingeführt, mittels welchem 15 % der Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems zusätzlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Der Öko-Zuschlag gilt allerdings nur für die thermisch-energetische Sanierungen, nicht für die gänzliche Neuherstellung von umweltfreundlichen Heizungsanlagen oder Wärmeschutzdämmungen bei Neubauten.
Wenn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Sanierungsarbeiten (nach dem 31.12.2023), für die eine Förderung gemäß dem dritten Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird, zu aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwendungen führen, können die aktivierten Beträge auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Wird aus irgendwelchen Gründen keine Förderung ausbezahlt, reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige plausibilisiert, dass die inhaltlichen Fördervoraussetzungen vorliegen. Das BMF hat nun in einer Verordnung festgelegt, auf welche Weise diese Plausibilisierung der Fördervoraussetzungen zu erfolgen hat. Demnach kann sie im Wege einer kursorischen Prüfung durch einen Ziviltechniker, ein Ingenieurbüro, einen allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen oder die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) erfolgen. Betragen die Aufwendungen für die Sanierung höchstens EUR 50.000, kann die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen.
Verschärfungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Durch die noch im Dezember 2024 beschlossene 10. WiEReG-Novelle wurden die Sorgfalts- und Meldepflichten der Rechtsträger (speziell bei Treuhandschaften, Trusts und Privatstiftungen) erheblich erweitert. So wurden z.B. neue Meldepflichten sogar für meldebefreite Rechtsträger bei Vorliegen einer Treuhandschaft bzw. einer sogenannten Nominee-Vereinbarung (die im wesentlich einer Treuhandvereinbarung entspricht) eingeführt. Darüber hinaus wurden die bereits bestehenden Aufsichtsmaßnahmen der Registerbehörde dahingehend ausgeweitet, dass z.B. bei einer WiEReG-Überprüfung einer Privatstiftung immer die Stiftungszusatzurkunde auf Anforderung vorzulegen ist. Sollte diese nicht übermittelt werden, kann dies mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden. Gegenüber Kreditinstituten bzw. Kryptowährungs-Dienstleistern wurde eine Einsichtspflicht in die Stiftungszusatzurkunde normiert. Werden diese neuen Sorgfalts- und Meldepflichten nicht eingehalten, wird das durch ausgeweitete bzw. neue Finanzstraftatbestände mit hohen Geldstrafen geahndet.
Höchstgerichtliche Entscheidungen
Umsatzsteuer bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden von einem Werkvertrag
Ein Kunde hatte mit einer Baufirma einen Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes um rund EUR 6 Mio. abgeschlossen. Kurz nach Beginn der Bauarbeiten trat der Kunde ohne Gründe vom Vertrag zurück. Er wollte also nicht mehr, dass die Baufirma das Gebäude für ihn errichtet. Weil die Baufirma zur Leistung bereit war, stand gemäß § 1168 ABGB dennoch das volle Entgelt zu, wobei sie nur abziehen muss, was sie sich erspart, weil das Gebäude nicht gebaut wird. Obwohl nun die Errichtung des Gebäudes unterblieben ist, unterlag das Entgelt, das die Baufirma vom Kunden erhält, dennoch der Umsatzsteuer. Nach Ansicht des EuGH besteht nämlich der Gegenwert für das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der Leistungsbereitschaft der Baufirma und im Recht des Kunden auf die Erfüllung des Werkvertrags, auch wenn der Kunde dieses Recht nicht geltend machen will.
Hinweis: Die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien des BMF sind bisher weitgehend von echtem (nicht umsatzsteuerbarem) Schadensersatz ausgegangen. Sie führen aus, Zahlungen, die ein Vertragsteil (z.B. Käufer oder Auftraggeber) auf Grund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, seien nicht umsatzsteuerbar, auch wenn sie wegen des Rücktritts als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu leisten sind.
Beginn der absoluten Verjährung von Abgaben
Die Frist für die absolute Abgabenverjährung beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerschuld entsteht. Sie beginnt nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. So tritt beispielsweise bei der Umsatzsteuer für April 2011 die absolute Bemessungsverjährung mit Ende April 2021 ein.
Im konkret entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatzsteuer für April 2011 Selbstanzeige erstattet. Diese Selbstanzeige hatte eine Abgabenerhöhung zur Folge, für die ebenfalls mit Ende April 2021 absolute Verjährung eintrat.
Durch unterschiedliche Betätigungen verursachte Aufwendungen
Die Steuerpflichtige war einerseits Lehrerin und anderseits Fotografie-Künstlerin, wobei die Tätigkeit als Fotografie-Künstlerin vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde. Fallen Aufwendungen an, die durch beide Tätigkeiten verursacht sind (z.B. Fachbibliothek), können sie (nur) anteilig bei den Einkünften als Lehrerin abgezogen werden. Die Aufteilung kann im Verhältnis der aus der jeweiligen Tätigkeit bezogenen Einnahmen erfolgen.
Österreichische Sozialversicherungsbeiträge für deutsche Einkünfte
Der Steuerpflichtige hatte jeweils einen Wohnsitz in Österreich und in Deutschland und erzielte in beiden Staaten Einkünfte. Für sein Gesamteinkommen war er in Österreich sozialversicherungspflichtig (bei der SVA). Soweit die österreichischen Pflichtversicherungsbeiträge auf die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte (als selbständiger Radiomoderator) entfallen, hätte er sie bei der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland absetzen können, wenn er sie dort angegeben hätte. Insoweit die auf die deutschen Einkünfte entfallenden österreichischen Pflichtversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer in Deutschland hätten abgezogen werden können, ist ein Abzug bei der Einkommensteuer in Österreich nicht zulässig.