Homeoffice wird zum Telearbeitsplatz
Die derzeitige Regelung betreffend regelmäßige Arbeitsleistung „in der eigenen Wohnung“ wird als Homeoffice bezeichnet und hat seit der Corona-Epidemie einen fixen Stellenwert in der Arbeitswelt erlangt. Mit 1.1.2025 wurde das Homeoffice zum Telearbeitsplatz. Damit können regelmäßige Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie
- in der eigenen Wohnung (Haupt- und Nebenwohnsitz) oder
- in der Wohnung eines Angehörigen oder Lebenspartners oder
- in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit (zB Coworking-Spaces, Internet-Cafés)
erbracht werden. Ist diese Ausweitung der Örtlichkeiten gewünscht, muss sie in der Homeoffice-Vereinbarung konkret festgehalten werden. ACHTUNG: Bei Telearbeitsplätzen im Ausland ist darauf zu achten, dass dadurch keine Betriebstätte des Arbeitgebers im Ausland begründet wird.
Für die Frage der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitnehmer ist dabei zu unterscheiden:
Telearbeit im engeren Sinn
Bei dieser umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch den Schutz für Wegunfälle. Telearbeit im engeren Sinn liegt vor beim Arbeiten
- in der Wohnung des Arbeitnehmers, Haupt- oder Nebenwohnsitz (Homeoffice),
- in der Wohnung naher Angehöriger, sofern diese Wohnung in der Nähe zur Wohnsitzwohnung des Arbeitnehmers oder zur Arbeitsstätte liegt (oder die Entfernung zur Wohnsitzwohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht),
- in vom Arbeitnehmer angemieteten Räumlichkeiten (zB Coworking-Spaces), sofern diese in der Nähe zu seiner Wohnsitzwohnung oder zur Arbeitsstätte liegen (oder die Entfernung von der Wohnsitzwohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht).
Telearbeit im weiteren Sinn
Bei dieser umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht den Schutz für Wegunfälle. Es besteht Unfallversicherungsschutz nur für die eigentlichen Arbeitsunfälle, also wenn sich der Unfall im Arbeitskontext ereignet (zB Sturz zuhause über Ladekabel des Laptops). Telearbeit im weiteren Sinn ist anzunehmen:
- in der Wohnung naher Angehöriger und in vom Arbeitnehmer angemieteten Räumen, wenn jeweils keine räumliche Nähe bzw vergleichbare Distanz zur Wohnsitzwohnung des Arbeitnehmers oder Arbeitsstätte gegeben ist,
- oder in allen übrigen vom Arbeitnehmer selbst gewählten Örtlichkeiten (Park, öffentlicher Raum) (zB Sturz über Kinderspielzeug im Park).
Im Steuerrecht wird daher künftig der Telearbeitstag (statt bisher Homeofficetag) jener Tag sein, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich in Form von Telearbeit ausübt. Dieser ist als solcher in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfassen und Voraussetzung für das steuerfreie Telearbeitspauschale (bisher Homeofficepauschale) von max EUR 300 (EUR 3 pro Telearbeitstag, max für 100 Tage pro Jahr).
Forschungsprämie – Anhebung des Stundensatzes für Eigenleistung
In die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn eingerechnet werden. Der fiktive Stundensatz für diese Eigenleistungen wurde nunmehr erhöht: Ab dem Kalenderjahr 2024 kann für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft pro im Wirtschaftsjahr im Forschungsbereich geleistete Tätigkeitsstunde ein Stundensatz von EUR 50 (bisher EUR 45) angesetzt werden, wobei die Höchststundenanzahl von 1.720 Stunden/Jahr unverändert bleibt. Somit sind max EUR 86.000 als Eigenleistung ansetzbar.
Umsatzsteuer bei Einwegflaschenpfand
Ein ab 1.1.2025 eingehobenes Einwegflaschenpfand bei Getränkelieferungen in Aludosen und Plastikflaschen (von 0,1 bis 3 Liter) ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies gilt auch für die Auszahlung des Flaschenpfands bei Rücknahme der Pfandflaschen. Die Einwegpfandgelder müssen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden und „ohne Umsatzsteuer“ gekennzeichnet sein. Beim Pfand für Mehrweggebinde (zB Bier in Flasche) tritt keine Änderung ein. Ein solches Pfand zählt nach wie vor zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen
Gewinnausschüttungen gehören beim (zumindest geringfügig entlohnten) selbständigen GmbH-Geschäftsführer zur Bemessungsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung
Die 100%ige Gesellschafterin war Geschäftsführerin (später Liquidatorin) der GmbH (ohne Wirtschaftskammerzugehörigkeit). Der Einkommensteuerbescheid 2019 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit (als Geschäftsführerin) von EUR 500 und Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen aus der GmbH) von EUR 520.000 aus. Der VwGH entschied: Die geschäftsführende Gesellschafterin (später Liquidatorin) unterlag der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, weil sie zumindest einen geringen Geschäftsführerbezug erhielt; bei der sodann bestehenden Versicherungspflicht sind auch die Gewinnausschüttungen aus der GmbH in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Sollte ein geschäftsführender Gesellschafter hingegen keine Entlohnung, sondern nur Gewinnausschüttungen beziehen, könnte allenfalls eine Umgehungskonstruktion vorliegen und die Gewinnausschüttung in eine Entlohnung umgedeutet werden.
Abgrenzung von Instandsetzung zu Instandhaltung
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen für das Gebäude auf 15 Jahre zu verteilen, während Instandhaltungskosten sofort absetzbar sind. Instandsetzung liegt ua vor, wenn mehr als 25% der Fenster oder Türen oder Elektro-, Gas- bzw Wasserinstallationen etc ausgetauscht werden. Solche Sanierungsmaßnahmen wurden in einer Eigentumswohnung eines Gebäudes mit 80 Eigentumswohnungen getätigt. Vor dem VwGH war für die Abgrenzung von Instandsetzung zu Instandhaltung strittig: Sind die Sanierungsmaßnahmen im Verhältnis zur betroffenen einzelnen Eigentumswohnung (zB Austausch von mehr als 25% der Türen der Wohnung) oder zum Gesamtgebäude zu beurteilen. Der VwGH entschied, dass idR die einzelne Eigentumswohnung den Prüfungsmaßstab bildet.
Hinweis: Beim Verkauf einer Wohnung können getätigte Instandsetzungsaufwendungen die ImmoESt mindern (nicht aber Instandhaltungskosten).
GmbH errichtet mit Vorsteuerabzug Wohngebäude für Gesellschafter
Die GmbH errichtete in ihrem Eigentum eine großzügige Wohnung, in welcher der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Miete wohnt. Dieser Geschäftsführer arbeitete ohne (bzw für einen minimalen) Barlohn. Der VwGH entschied: Überlässt eine GmbH die Nutzung der ihr gehörenden Wohnung dem Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke, stellt das eine (weitere) Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit dar (Nutzungsüberlassung als Entlohnung). Solange die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers nicht über einen fremdüblichen Betrag hinausgeht, ist diese Nutzungsüberlassung auf der Seite der GmbH betrieblich veranlasst. Dann steht der GmbH für die dem Geschäftsführer zur Nutzung überlassene Wohnung der Vorsteuerabzug zu.