Der Krieg in der Ukraine hat in ganz Europa eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Viele Menschen spenden Geld oder Güter. Manche machen sich sogar auf den Weg, um vor Ort zu helfen. Und auch die heimische Finanz packt indirekt mit an, indem sie uns (zumeist) erlaubt, Spenden abzusetzen. CONSULTATIO News zeigt, wie Sie Ihre Unterstützung steuerlich am besten verwerten.
Spenden für Kiew: Gutes tun und auch noch Steuern sparen
Spenden sind für gemeinnützige Organisationen unerlässlich und ein wichtiger Eckpfeiler unseres Sozialsystems. Das weiß auch der Gesetzgeber. Deshalb ermöglicht er es, Spenden von der Steuer abzusetzen. Damit es nicht zu Missbrauch kommt, gilt es dafür aber zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Spende ist an eine spendenbegünstigte Organisation zu leisten.
- Die Spenden eines Jahres dürfen 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. des Gewinns nicht übersteigen.
CONSULTATIO-TIPP: Spenden Sie als Privatperson, hat der begünstigte Spendenempfänger das der Finanz zu melden. Diese erfasst Ihre Spende dann automatisch im Einkommensteuerbescheid.
Unternehmen: Werbewirksame Katastrophenhilfe absetzbar
Wenn Sie als Wirtschaftstreibender in Krisen notleidenden Menschen helfen, haben Sie eine weitere Möglichkeit, Ihre Spenden steuerlich geltend zu machen: nämlich als Betriebsausgabe. Aber Achtung: Um als solche anerkannt zu werden, muss Ihre Hilfsleistung mit einer Werbewirkung verbunden sein. Wie stellen Sie das sicher? Beispielsweise, indem Sie die Spende auf Ihrer Website, auf Plakaten oder durch Medienberichte öffentlich machen.
Punkto Umsatzsteuer gilt: In Situationen des Notstands zählen entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen kraft Verordnung als nicht steuerbare Umsätze. Das bedeutet, dass unter folgenden Voraussetzungen kein Eigenverbrauch zu versteuern ist:
- Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in der entsprechenden (aktuellen) Verordnung aufgelistet ist, also zum Beispiel in der Ukraine.
- Die begünstigte Organisation hat den Erhalt der Lieferung bestätigt.
- Der Spender hat der Finanz die Hilfsgüterlieferung zuvor angezeigt.
Geflüchteten Wohnraum überlassen
Um ukrainischen Flüchtlingen vorübergehend ein Dach über dem Kopf zu bieten, stellen viele Menschen ihren freien Wohnraum zur Verfügung. Was gilt es hierbei zu beachten? Steuerlich gar nicht relevant ist es, wenn Sie den Raum bisher nicht vermietet haben und Schutzsuchenden nun gratis überlassen. Verlangen Sie hingegen Miete oder zahlt Ihnen etwa die Gemeinde einen Kostenersatz, haben Sie diese Einkünfte unter Umständen zu veranlagen – vor allem, wenn sich ein Überschuss ergibt!
Hatten Sie zuvor bereits Einkünfte aus Vermietung und überlassen den Geflüchteten den Wohnraum nur deshalb unentgeltlich, weil Sie einen Leerstand überbrücken wollen? Dann liegt keine Änderung der Bewirtschaftungsart vor. Kommt es heuer zu einem Verlust, können Sie diesen verwerten. Der Überbrückungszeitraum sollte aber nicht mehr als zwölf Monate umfassen. Überlassen Sie die Wohnung länger, ohne Miete zu verlangen, ist eine neue Überprüfung auf Liebhabereivermutung angebracht.
Sofern Sie bisher umsatzsteuerpflichtig vermietet haben, achten Sie darauf, dass die Wohnung auch weiterhin unternehmerischen Zwecken dient. Sie können hierfür beispielsweise den Hinweis anbringen: „Wir unterstützen die Ukraine-Hilfe mit der Überlassung von Wohnraum“. Das zeigt, dass die unentgeltliche Überlassung dem eigenen unternehmerischen Interesse (Imagepflege) dient. So lassen sich weiterhin Vorsteuern geltend machen.
Gemeinnützige Organisationen: Achtung aufs Statut
Gemeinnützige Organisationen müssen bei ihren (Ukraine-)Unterstützungsaktionen unbedingt darauf achten, dass die Hilfstätigkeiten im Statut genannt und vom Vereinszweck gedeckt sind. Ist das nämlich nicht der Fall, ist der Gemeinnützigkeitsstatus in Gefahr. Ein Problem entsteht vor allem dann, wenn dafür bestehende Vereinsmittel verwendet wurden.
Sie planen eine Unterstützungsaktion? Kontaktieren Sie Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen. Sie helfen mit ihrem Know-how, dass sich Ihre Freigebigkeit auch steuerlich lohnt.