Sonne tanken, Energie speichern, Steuer sparen: Der Fiskus begünstigt Ihr hauseigenes „Solarkraftwerk“

Die hohen Energiepreise belasten Wirtschaft und private Haushalte stark. Ein Instrument im Kampf gegen die gestiegenen Kosten: die Photovoltaik (PV). Der Staat fördert den Ausbau erneuerbarer Energieträger und begünstigt insbesondere PV-Anlagen steuerlich.

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Wer mittels Photovoltaik selbst Energie erzeugen will, hat sich zuallererst zwischen drei Varianten zu entscheiden:

  • Volleinspeiser: Sie lassen die gewonnene Energie vollständig ins öffentliche Netz einfließen, aus dem Sie wiederum Ihren Eigenbedarf decken.
  • Inselbetrieb: Sie verwenden die selbst erzeugte Energie zur Gänze für Ihren Eigenbedarf.
  • Überschusseinspeiser: Sie verwenden die PV-Energie vorrangig für den Eigenbedarf, nur ein allfälliger Überschuss fließt ins öffentliche Netz. Eine Unterversorgung gleichen Sie wiederum mit „öffentlichem“ Strom aus.

Steuerfrei sauberen Strom verkaufen

Das Abgabenänderungsgesetz 2022 brachte nun Steuererleichterungen für natürliche Personen, die sich eine PV-Anlage mit Überschusseinspeisung anschaffen: Bis zu 12.500 Kilowattstunden Energie lassen sich ans öffentliche Netz einkommensteuerfrei „verkaufen“, sofern die Engpass­leistung der Anlage 25 kWp nicht überschreitet. KWp steht für „Kilowatt-­Peak“. Der Wert gibt die Höchstleistung an, die eine PV-Anlage erbringen kann. Die neue Steuerbefreiung bringt eine große Vereinfachung mit sich: Anlagenbesitzer sparen es sich nun, allein wegen eines solchen ­Ein­speisens eine Steuererklärung abgeben zu müssen!

Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. ­Besitzen mehrere Personen eine PV-Anlage gemeinsam, steht der Freibetrag jedem der Eigentümer zu. Die Einschränkung auf eine Engpass­leistung von 25 kWp gilt aber auch in diesem Fall. Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.

Der aktuelle Wartungs­erlass 2023 zu den Einkommensteuerrichtlinien befasst sich ausführlich mit der neuen Steuerbefreiung und bringt viele Praxisbeispiele (siehe Einkommensteuerrichtlinien RZ 313i).

Beispiele:

  1. A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.
  2. Der Landwirt B installiert auf Dachflächen seines Betriebes eine Photovoltaikanlage mit 60 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.
  3. C hat bereits auf seinem Eigenheim in Niederösterreich eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet er auch sein Ferienhaus in Salzburg mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen dem Grunde nach zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der „Freibetrag“ steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 1.500 kWh steuerpflichtig sind.
  4. Das Ehepaar D und E installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp. Damit werden 20.000 kWh Strom produziert. 10.000 kWh davon verbrauchen sie für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (10.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Ein  Feststellungsverfahren nach § 188 BAO kann unterbleiben, sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.
  5. Die Gewerbetreibende F errichtet auf dem Dach ihres Betriebsgebäudes eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp. Von den erzeugten 20.000 kWh Strom verbraucht sie 15.000 kWh im Betrieb und 5.000 kWh werden eingespeist. Die Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei. Die Betriebsausgaben iZm der Anlage sind nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu kürzen. Daher können nur 75% im Gewerbebetrieb abgezogen werden. Der Investitionsfreibetrag steht – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – von den vollen Anschaffungskosten zu.
  6. Der Landwirt G hat bereits auf seiner Maschinenhalle eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp installiert. Von dem produzierten Strom werden 15.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. Nun rüstet er auch seinen Stall mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 30 kWp aus. Beide Photovoltaikanlagen sind technisch getrennt und verfügen über einen eigenen Wechselrichter sowie einen eigenen Stromzähler. Die Befreiung steht für die erste Photovoltaikanlage dem Grunde nach zu, weil diese die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigt. G kann die Steuerbefreiung für 12.500 kWh in Anspruch nehmen, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 2.500 kWh aus der ersten Anlage sowie die Einkünfte aus der zweiten Anlage steuerpflichtig sind.

Über den Grenzwerten wird’s gewerblich

Liegen die genannten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor, gelten die Einnahmen aus der Einspeisung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie sind der Finanz zu melden, ein etwaiger Gewinn ist zu ermitteln.

Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind von der Einspeisevergütung die Aufwendungen/Ausgaben aus dem Betrieb der Anlage (anteilig) als Betriebsausgaben abzuziehen. Dazu zählt insbesondere die anteilige Abschreibung oder etwa auch eine Versicherung für die Anlage, Steuerberatungskosten oder Fremdkapitalzinsen.

Anstelle einer solchen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann meist auch vereinfacht eine Kleinunternehmerpauschalierungvorgenommen werden. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen in diesem Fall 45 Prozent der Betriebseinnahmen.

Ein allfälliger Verlust (negative Einkünfte) aus dem Betrieb der PVA kann mit anderen (positiven) Einkünften verrechnet werden. Sind allerdings dauerhaft keine Überschüsse zu erwarten (insb. wegen hoher Fremdkapitalzinsen), liegt Liebhaberei vor und weder Gewinne noch Verluste sind steuerlich relevant.

Auf der Homepage des Finanzministeriums finden sich dazu weitere Details und Praxisbeispiele. Sind Sie Unternehmer, bietet Ihnen der Fiskus für PV-Anlagen einige „Steuerzuckerln“. Seit der ökosozialen Steuerreform gibt’s den (erhöhten) Investitionsfreibetrag, der Sie dazu berechtigt, ab 2023 eine fiktive Betriebsausgabe von 15 % der Anschaffungskosten abzusetzen. Zusätzlich kann die sogenannte degressive Abschreibung steuerlich vorteilhaft sein.

Achtung, Umsatzsteuer!

Losgelöst von der Einkommensteuerbefreiung ist anzumerken: Auf Einnahmen aus Stromlieferungen fällt grundsätzlich Umsatzsteuer von 20 % an! Liefern Sie an einen Wiederverkäufer, ist das Reverse-Charge-System anzuwenden. Nutzen lässt sich die unechte USt-Befreiung für Kleinunternehmer.

Neue Zuschüsse und Fristen

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz bietet auch lukrative Zuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher. Unternehmer wie Privat­personen können das Geld beantragen, jeweils in unterschiedlichen Förderkategorien. Die Zeiträume für die nächsten „Fördercalls“– getrennt nach den Kategorien – stehen bereits fest:

  • 23. August bis 6. September 2023
  • 9. Oktober bis 23. Oktober 2023

CONSULTATIO-TIPP: Kontaktieren Sie uns bereits in der Planungsphase. Nutzen Sie alle Zuschüsse und Steuerbefreiungen. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen finden die beste Lösung für Sie.

Tobias Haas, LL.B.
Berufsanwärter Steuerberatung

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