So meistern Fans die EURO 2024 ohne arbeitsrechtliche Fouls

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Buchhaltung

Ab 14. Juni beherrscht König Fußball das Tagesgeschehen. Die Europameisterschaft 2024 sorgt für heftiges Mitfiebern und damit auch für Spannung im Büro. Was aber ist am Arbeitsplatz in Sachen Fan-Kult erlaubt? Wo lauern Fallstricke? CONSULTATIO hat die Antworten parat – so können Sie während der aufregenden EM-Zeit vermeiden, vom Chef die gelbe oder gar die rote Karte zu bekommen!

Anpfiff im Büro: Fußballschauen am Arbeitsplatz?

Ob per TV oder Live-Stream: Der Medienkonsum am Arbeitsplatz ist in den meisten Fällen nicht Teil des Arbeitsvertrags. Daher ist er – wie ein Handspiel im Strafraum – verboten! Es sei denn, der Dienstgeber stimmt ausdrücklich zu. Ist Fernsehen während der Arbeitszeit hingegen generell gestattet, braucht es diese Zustimmung natürlich nicht. Gleiches gilt, wenn sich in bestimmten Arbeitsumgebungen (Lokale, Wettbüros …) der Blick auf den Flatscreen gar nicht vermeiden lässt.

Ähnlich verhält es sich mit dem Smartphone. Verfolgen Sie ein ganzes Match, verstoßen Sie gegen Ihre Dienstpflichten. Erlaubt Ihnen allerdings die Firma, das Handy privat zu nutzen, ist es kein Problem, zwischendurch den Spielstand abzurufen.

Am einfachsten ist die Lage, wenn Sie während der Arbeitszeit Radio hören. Solange es Ihre Arbeitsleistung nicht schmälert und keine Kollegen stört, spricht nichts dagegen.

Urlaub für die EURO 2024

Wollen Sie Ihre Lieblingsmannschaft live anfeuern und dafür extra nach Deutschland reisen? Dann beachten Sie auch hier die Spielregeln: Beantragen Sie Urlaub oder Zeitausgleich. Denn unerlaubt von der Arbeit fernzubleiben ist ein glasklares Foul. Es führt schlimmstenfalls zur fristlosen Entlassung! Ebenso wenig liegt ein „entgeltfortzahlungspflichtiger Dienstverhinderungsgrund“ vor, wenn Sie die Arbeit vorzeitig verlassen, um pünktlich zu Matchbeginn zu Hause zu sein. Haben Sie kein flexibles Arbeitszeitmodell, sind Sie auf die Erlaubnis des Chefs angewiesen, früher zu gehen. Und für die „Minusstunden“ gibt es natürlich kein Geld.

Dresscode und Fanartikel in der Firma

Wollen Sie im Nationaltrikot in die Arbeit? Ist die Kleiderordnung im Betrieb strikt (z. B. Uniformpflicht), geht das nicht. So ist es auch, wenn gegenüber Kunden und Klienten ein vertrauenswürdiges Erscheinungsbild aufrechtzuerhalten ist. Dann darf der Dienstgeber das Tragen von Trikots oder das Bemalen des Gesichts sofort „abpfeifen“. Entspannter verhält es sich, wenn Sie Ihren eigenen Arbeitsplatz mit Fanartikeln dekorieren: Solange weder Kunden das Büro betreten noch Kollegen Einwände haben, steht diesem Fan-Engagement nichts im Weg.

Die „Gelbe“ fürs Biertrinken?

Auch sportliche Großereignisse entbinden Sie nicht von den Regeln in Sachen Alkohol. Entweder legt eine Betriebsvereinbarung fest, wie in der Arbeit mit Bier, Wein und Co. umzugehen ist. Oder der Chef untersagt den Alkoholkonsum per einseitiger Weisung komplett. Ein Konsumverbot erstreckt sich in der Regel auf den gesamten Arbeitstag, einschließlich der Pausen!

Eintrittskarten als Belohnung: Der Fiskus nascht mit

Haben Sie vom Arbeitgeber eine Eintrittskarte zur EURO 2024 als Belohnung oder Prämie für besondere Leistungen bekommen? Dann gilt das als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Er ist als sonstiger Bezug zu versteuern. Zudem unterliegt ein Ticket hinsichtlich der Lohnnebenkosten der Sozialversicherungspflicht sowie der DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht.

CONSULTATIO TIPP: Als Fußballfan sollten Sie sich im Vorfeld über die Regeln in Ihrem Unternehmen informieren. So stellen Sie sicher, die EM genießen können – und das, ohne ins arbeitsrechtliche Abseits zu laufen oder sich einen beruflichen „Strafstoß“ einzuhandeln!

Angelika Trippolt
Mag. Angelika Trippolt
Marketing und Kommunikation

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