Nicht nur Silvester naht mit großen Schritten, auch der Jahresabschluss im buchhalterischen Sinn steht jetzt an. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann der Bilanzverlust schon einmal größer sein als die Summe der übrigen Posten des Eigenkapitals. Für diesen Fall schreibt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) vor, ein „negatives Eigenkapital“ auszuweisen. Für alle Adressaten einer solchen Bilanz ist das ein lautes Alarmzeichen. Wenn es erklingt, hat vor allem die Geschäftsführung akuten Handlungsbedarf.
Richtig bilanzieren bei Überschuldung
Haben Verluste das Eigenkapital aufgefressen, so muss dieser Posten in der Bilanz „negatives Eigenkapital“ lauten. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorliegt. In der Praxis missachten allerdings viele Firmen diese strenge Ausweisvorschrift im UGB: Falls es überhaupt Erläuterungen gibt, legen diese oft unzulänglich dar, warum keine Gründe für eine Insolvenz vorliegen. Und das kann den Geschäftsführern teure Haftungen bescheren.
Warum Erläutern verpflichtend ist
Tatsächlich bedeutet „negatives Eigenkapital“ nicht zwingend den Untergang eines Unternehmens. Aber es zeigt eine buchmäßige Überschuldung an. Sie stellt für jede Kapitalgesellschaft und für kapitalistische Personengesellschaften prinzipiell einen Insolvenzgrund dar. Als Geschäftsführung haben Sie daher in diesem Fall eine gesetzliche Erläuterungspflicht. Um diese zu erfüllen, müssen Sie im Anhang Folgendes darlegen:
Das tatsächliche Vermögen zu Liquidationswerten übersteigt die Schulden (Überschuldungsstatus). Oder: Für das Unternehmen gibt es eine positive Fortbestandsprognose. Es genügt keinesfalls, diese Umstände einfach zu behaupten. Vielmehr sind Sie gefordert, im Anhang nachvollziehbare Grundlagen für Ihre Angaben zu liefern!
Vermögen versus Schulden
Ein Überschuldungsstatus umfasst jene Vermögenswerte, die Ihnen tatsächlich zur Verfügung stehen, um die Schulden abzudecken. Der Gradmesser für dieses Vermögen sind die Liquidationswerte. Allenfalls müssen Sie Schätzgutachten einholen. Den verfügbaren Mitteln stellen Sie die Schulden gegenüber, ebenfalls zu Liquidationswerten. Dabei dürfen Sie nicht auf allfällige Ertragsteuern aus dem Verkauf von Betriebsvermögen vergessen – und auch nicht auf die Kosten einer möglichen Liquidation.
Und wenn es keine ausreichenden stillen Reserven für eine positive Überschuldungsbilanz gibt? Dann können Sie als Geschäftsführung alternativ darlegen, dass der Fortbestand Ihres Unternehmens aufgrund seiner voraussichtlichen Entwicklung gesichert ist. Die dafür erforderliche Fortbestehensprognose ist allerdings deutlich aufwendiger. Sie besteht aus zwei Teilen: einer Primär- und einer Sekundärprognose. Erstere betrachtet die Zahlungsfähigkeit für die nächsten sechs bis zwölf Monate. Zweitere blickt auf die Zahlungsfähigkeit sowie die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Existenzfähigkeit über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren. Weist bereits der Überschuldungsstatus keine rechnerische Überschuldung aus, müssen Sie keine Fortbestehensprognose erstellen lassen. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall.
Schnell mit der Sanierung beginnen
Gelingen Ihnen diese Nachweise nicht, dann haben Sie sofort Schritte zur Sanierung zu setzen. Diese können das Eigenkapital betreffen (Kapitalerhöhung, Gesellschafterzuschüsse etc.) oder auch das Fremdkapital (qualifizierter Rangrücktritt, harte Patronatserklärung etc.). Passiert das nicht, dann sind Sie verpflichtet, umgehend ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Unterlassen Sie das, sind Sie als Geschäftsführung persönlich für den Insolvenzschaden ersatzpflichtig.
Erstellen Sie rechtzeitig einen Überschuldungsstatus oder eine Fortbestehensprognose. Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen unterstützen Sie dabei.