Progressionsabgeltungsgesetz 2025

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Kategorie: Steuerberatung

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 bringt ökologische Anreize durch ein einheitliches Kilometergeld von 0,50 EUR pro Kilometer für PKW, Motorräder und Fahrräder. Zusätzlich wird ab Juli 2025 ein Kinderzuschlag von 60 EUR monatlich für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen eingeführt. Mit diesen Maßnahmen fördert das Gesetz umweltfreundliche Mobilität und entlastet Familien finanziell.

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Ökologische Motivation der Änderung des Kilometergeldes ab 2025

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde in das EStG ausdrücklich die Anordnung aufgenommen, dass die Kosten für die betriebliche bzw berufliche Nutzung eines KFZ, Kraftrades oder Fahrrades steuerlich absetzbar sind (ausgenommen sind die steuerlich pauschal berücksichtigten Wegstrecken der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - hier gibt es das Pendler­pauschale). Gleichzeitig wurde in das Gesetz die Anordnung aufgenommen, dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrzeugkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ vorgesehen werden. Diese gesetzliche Erlaubnis war erforderlich, weil ansonsten Pauschalregelungen den tatsächlichen Aufwand möglichst realitätsgerecht abbilden müssten und Fahrräder in Wirklichkeit weniger Kosten verursachen als PKW. Um ökologische Anreize zu setzen, beträgt ab 1.1.2025 das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder aber einheitlich EUR 0,50/km; für mitbeförderte Personen kann ein Betrag von EUR 0,15/km abgesetzt werden. Das soll Fahrgemeinschaften attraktiver machen. 

Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Unternehmer und Arbeitnehmer für die betriebliche/berufliche Nutzung ihres eigenen Autos Kilometergelder bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr abziehen. Für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades können bisher Kilometergelder bis zu einer Fahrstrecke von 1.500 km pro Jahr abgezogen werden. In der geplanten Verordnung soll die Grenze für Fahrräder (und Motorräder) auf 3.000 km angehoben werden, um einen weiteren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen. Wird eine betriebliche/berufliche Wegstrecke zu Fuß zurückgelegt, sollen ab Überschreiten der Unter­grenze von 1 km Kilometergelder von EUR 0,38 pro Kilometer abgesetzt werden können.

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde ausdrücklich in das EStG aufgenommen, dass Arbeitnehmer Kosten der Öffi-Tickets für berufliche Fahrten (außer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) steuerlich absetzen können und dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrtkosten geregelt wird, wobei Begünstig­ungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ stehen müssen. Die geplante Verordnung soll vorsehen, dass ein vom Arbeitgeber für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf Dienst­reisen gezahlter „Beförderungszuschuss“ steuerfrei ist. 

Kinderzuschlag von EUR 60 pro Monat

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wird ein Kinderzuschlag für Alleinverdienende und Allein­erzieh­ende mit geringem Einkommen (bis EUR 25.725 pro Jahr) eingeführt.  Sie erhalten ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag von EUR 60 pro Kind bis zu dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre wird. Es ist ein Zuschlag zum bestehenden Kinder­absetzbetrag und wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. 

Michael Lackinger
Mag. Michael Lackinger
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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