Nicht verpassen: Steuertermine bis 30. September

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Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung

Um keine Fristen bis Ende September zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf unsere Terminübersicht.

Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (EUR 50 im Kalenderjahr, EUR 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedsstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig.

Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2023

Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 5,03 %. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, bis zum 30.9.2024 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter EUR 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2023 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.

CONSULTATIO TIPP: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).

Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2024 beantragen

Bis zum 30.9.2024 ist es möglich, die Einkommen- sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Jahr sowohl herabsetzen zu lassen als auch entsprechend vorliegender Berechnungen oder Schätzungen zu erhöhen. Die Möglichkeit der Herabsetzung besteht nun letztmalig auch für die seit Beginn des Jahres 2024 geltende (geringere) Mindestkörperschaftssteuer von EUR 500, sollte diese noch nicht berücksichtigt sein.

Firmenbuch – Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 sind bis spätestens 30.9.2024 elektronisch beim Firmenbuch einzureichen und offenzulegen. Grundsätzlich sind dazu die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften verpflichtet. Daher sind diese auch Adressaten der Strafbestimmungen.

Wer es dennoch nicht schafft, fristgerecht einzureichen, dem droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens EUR 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft (kleine Kapitalgesellschaften) sowie alle zwei Monate weitere automatische Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens EUR 2.100 pro Organ und Gesellschaft; bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache, also mindestens EUR 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt EUR 350.

Hinweis: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung in strukturierter Form (xml) durchaus zu Verzögerungen bei der Konvertierung oder aufgrund von Serverüberlastung kommen kann, empfiehlt es sich, einen ausreichenden Zeitpuffer einzuplanen.

 

Gebühren für die elektronische Einreichung/Veröffentlichung des JahresabschlussesGmbHAG
Eingabegebühr FirmenbuchEUR 36EUR 162
Eintragungsgebühr FirmenbuchEUR 22EUR 22
Eingabegebühr, wenn nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) durchgeführtEUR 55EUR 181

 

Im Rahmen des Datendienstes „elektronischer Rechtsverkehr-Jahresabschlüsse“ (ERV-JAb) ist die Übermittlung über FinanzOnline möglich. Die Einreichung kann vom beauftragten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden, der auch die strukturierte XML über die zugelassenen webERV-Software einreichen kann. Für Konzernabschlüsse nach UGB können die aktuell vorliegenden XML-Strukturen verwendet werden. Börsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, den Konzernabschluss gemäß IFRS aufzustellen, die im ESEF-Format zu veröffentlichen sind.

 

Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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