Aufgrund einer Änderung in der Sachbezugswerteverordnung gelten neue Berechnungsmethoden für die Zinsersparnisse bei fix zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen.
Neuregelung der Zinsersparnis: Auswirkung bei Arbeitgeberdarlehen
Aufgrund einer Änderung in der Sachbezugswerteverordnung gelten sei 1. Jänner 2024 neue Berechnungsmethoden für die Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen.
Freibetrag
Für Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen bis zu EUR 7.300,- ist wie bisher kein Sachbezug anzusetzen. Wird dieser Freibetrag allerdings überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes von Zinsersparnissen ist zwischen
- variabel verzinslichen,
- fix verzinslichen und
- unverzinslichen
Gehaltsvorschüssen und Arbbeitgeberdarlehen zu unterscheiden.
Variable Zinsen
Für variabel verzinsliche Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen ist weiterhin die bisher geltende Rechtslage anzuwenden. Es ist unerheblich, ob der Darlehensvertrag vor oder nach dem 01.01.2024 abgeschlossen wurde. Es gilt daher weiterhin der vom BMF jährlich neu festgelegte Prozentsatz, im Jahr 2024 beträgt dieser 4,5 %.
Fixe Zinsen
Fix verzinsliche Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen unterliegen seit Anfang Jänner 2024 der neuen Rechtslage. Wurde ein Gehaltsvorschuss bzw. ein Arbeitgeberdarlehen zu einem fixen Zinssatz vereinbart, ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um einen Abschlag von zehn Prozent, als Referenzzinssatz anzusetzen.
Bei der Ermittlung des monatlichen Sachbezuges ist die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vereinbarten fixen Sollzinssatz zu berücksichtigen. Der im Abschlussmonat ermittelte Sachbezugszinssatz bleibt für die gesamte Rückzahlungsdauer unverändert.
Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen, die zwischen 31.12.2002 und 01.01.2024 gewährt wurden (sogenannte Altfälle), unterliegen für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2024 der neuen Rechtslage, solange der Arbeitnehmer dem nicht bis 30.06.2024 widerspricht. Bei Widerspruch ist weiterhin der jährlich wechselnde variable Referenzzinssatz anzuwenden.
Keine Zinsen
Für unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen gelten dieselben Regeln wie bei fixen Zinsen.