Infolge der aktuellen Gesetzesnovelle zum sogenannten Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, kurz AVRAG, werden die Inhalte, die ein schriftlicher Dienstvertrag bzw. Dienstzettel mindestens enthalten muss, deutlich erweitert. Dies betrifft alle Dienstverträge, die seit 28. März 2024 geschlossen werden. „Altverträge“ müssen nicht geändert werden.
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Was ändert sich?
Zu den bisher bereits bestehenden Mindestangaben sind folgende zusätzlich Angaben zu machen:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Sitz des Unternehmens
- Kurzbeschreibung der Tätigkeit
- Art der Auszahlung des Entgelts
- gegebenenfalls Vergütung von Überstunden
- bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- gegebenenfalls Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Als Änderung mit Zündstoff sehen wir den letztgenannten Punkt „gegebenenfalls Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellt Fortbildung“. Einerseits wird die Teilnahme des Arbeitnehmers an Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die für die Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erforderlich sind, als Arbeitszeit angesehen. Andererseits ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen zu tragen, was potenzielle Rückzahlungsvereinbarungen über Ausbildungskosten obsolet macht.
Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Pflichtangaben sowie Formulierungsvorschläge
Neue Strafbestimmungen
Schon bisher war der Arbeitgeber verpflichtet – sofern kein Arbeitsvertrag mit allen Mindestangaben abgeschlossen wurde – einen Dienstzettel an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Allerdings sah das Gesetz keine Sanktionsmaßnahmen bei Nichteinhaltung vor. Dies hat sich nun geändert. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstzettel nicht ausgehändigt, droht dem Arbeitgeber eine Geldstrafe von EUR 100,– bis zu EUR 436,–. Sind mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen oder wurde der Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe EUR 500,– bis EUR 2000,–.
Übermittlung des Dienstzettels
Der Arbeitnehmer hat das Wahlrecht den Dienstzettel ausgehändigt oder in elektronischer Form übermittelt zu bekommen. Eine Übermittlung des Dienstzettels per E-Mail an den Arbeitnehmer ist mit einer physischen Aushändigung des Dienstzettels gleichzuhalten.
ACHTUNG: Die neuen Ansprüche der Dienstnehmer werden durch ein explizites Benachteiligungsverbot geschützt. Wer den Anspruch auf Aushändigung oder elektronische Übermittlung des Dienstzettels oder auf Bezahlung von Aus-, Fort-, oder Weiterbildungskosten und Teilnahmezeiten geltend macht, darf deswegen nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
Für weitere Fragen stehen Ihre CONSULTATIO-Personalverrechnungs-Expterten sehr gerne zur Verfügung.