Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgesehene und auf Grund der Corona-Pandemie verschobene Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge wurde nun vom Gesetzgeber am 31.3.2022 durchgeführt.
Mietrecht: Erhöhung des Richtwertmietzinses und der Kategoriebeträge
Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, gelten künftig folgende Richtwerte in (EUR/m²):
Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Sbg | Stmk | Tirol | Vlbg | Wien | |
Richtwert/m² | 5,61 | 7,20 | 6,31 | 6,66 | 8,50 | 8,49 | 7,50 | 9,44 | 6,15 |
Die seit dem 1.4.2022 gültigen Kategoriebeträge (EUR/m²) können Sie folgender Liste entnehmen:
Kategorie A | Kategorie B | Kategorie C | Kategorie D | Kategorie D unbrauchbar | |
Betrag/m² | 3,80 | 2,85 | 1,90 | 1,90 | 0,95 |
Bei aufrechten Mietverträgen wird die Anhebung des Kategoriemietzinses frühestens ab 1.5.2022 möglich sein. Dafür sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Vertragliche Wertsicherungsvereinbarung.
- Ein Erhöhungsbegehren muss schriftlich erfolgen und nach dem 1.4.2022 abgesendet werden.
- Das Schreiben muss spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin beim Mieter einlangen (E-Mail oder Fax ist ausreichend).
- Langt das Begehren zu spät ein, ist die Anhebung erst zum nächsten Fälligkeitstermin möglich.
Hinweis: Gemäß § 2 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung ist für kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahres als Sachbezug anzusetzen. Die neuen Richtwerte sind daher ab 1.1.2023 bei der Ermittlung der Sachbezugswerte anzusetzen.
Unternehmerbestätigung für die Investitionsprämie
Für die Inanspruchnahme der COVID-19-Investitionsprämie ist es erforderlich, dass der Antragsteller ein Unternehmen iSd § 1 UGB ist. In der Praxis treten diesbezüglich zahlreiche Zweifelsfragen auf wie zB Abgrenzung bloße Vermögensverwaltung vs hinreichende wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere bei Vermietung & Verpachtung (natürliche Personen vs Gesellschaften) und Holdinggesellschaften; Trennung in Besitz- und Betriebsgesellschaft; hinreichend „werthafte“ bzw marktgängige Leistungen bei ausschließlich konzerninternen Leistungen (Dienstleistungen gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften).
Die aws verlangt im Zusammenhang mit der Prüfung der Unternehmereigenschaft gegebenenfalls auch eine Bestätigung durch einen Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Vor diesem Hintergrund übermittelt die aws ein auszufüllendes und zu unterfertigendes Formular mit Fragen betreffend Geschäftsmodell/Tätigkeit, Mitarbeiteranzahl, über Vermögensverwaltung hinausgehende entgeltliche Leistungen, konzerninterne und -externe Leistungen, Vermietung/Verpachtung durch Einzelunternehmer sowie Leistungen öffentlicher Unternehmen.
Im aws-Formular werden die allgemeinen Grundsätze iS § 1 UGB (Punkt 1) sowie Ausführungen zu den oa Sonderkonstellationen (Punkt 2) dargelegt. Zu den verlangten Bestätigungen der Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung (Punkt 3) wird nun klargestellt, dass diese Bestätigungen des Wirtschaftstreuhänders lediglich „als Grundlage zur rechtlichen Würdigung des Vorliegens der Unternehmereigenschaft nach § 1 UGB“ dienen. Der involvierte Steuerberater etc hat sich somit lediglich mit einzelnen Merkmalen der Unternehmereigenschaft auseinanderzusetzen, während letztere endgültig von der aws selbst zu beurteilen ist.
Um diese Bestätigung möglichst praktikabel zu gestalten, gibt es seit Anfang März 2022 ein Formblatt der aws für die Bestätigung der Unternehmereigenschaft, welches vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Bilanzbuchhalter mit möglichst wenig Aufwand ausgefüllt werden kann. Bitte kontaktieren Sie hierfür Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen.