Lockdown-Umsatzersatz für Handel (20–60%) und körpernahe Dienstleistungen (80%)

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Kategorie: Steuerberatung, Covid-19

Die Regierung hat die Wirtschaftshilfen für jene Betriebe konkretisiert, die aufgrund der Corona-Maßnahmen derzeit geschlossen bleiben müssen. Neben Unternehmen aus der Gastronomie und Hotellerie erhalten nun auch Handelsbetriebe und körpernahe DienstleisterInnen einen Umsatzersatz für die Zeit, in der sie nicht aufsperren dürfen.

Geschlossen Corona Lockdown

 Die Eckdaten:

  • Anspruch haben Unternehmen, die zwischen 3. November 2020 und 6. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung betroffen sind und
  • die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz.
  • Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive köpernahe Dienstleistungen (wie z.B. Friseure) erhalten 80% des Lockdown-Umsatzausfalles (max. EUR 800.000).
  • Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 20%, 40% oder 60% vergütet (max. EUR 800.000,-).

Wann kann ein Antrag gestellt werden?
Ein Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz kann im Zeitraum vom 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 eingereicht werden, so Sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Als Betrachtungszeitraum gilt der 3. November 2020 bis 6. Dezember 2020. Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive köpernahe Dienstleistungen (wie z.B. Friseure) erhalten 80% des Lockdown-Umsatzausfalles. Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz je nach Gruppe gestaffelt mit 20%, 40%, und 60% vergütet.

Sollten Sie bereits vor dem 23. November 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz beantragt haben und sich der Grad der direkten Betroffenheit nicht geändert hat, muss kein neuer Antrag gestellt werden. Bei Unternehmern, die ihren Antrag auf einen Lockdown-Umsatzersatz bereits genehmigt bekommen haben, wird automatisch der zusätzliche Betrag für 1. bis 6. Dezember 2020 auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.

Wenn sich der Grad der direkten Betroffenheit zu einem höheren Anteil geändert hat und durch den erweiterten Lockdown ein höherer Lockdown-Umsatzersatz zusteht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden.

Welche COVID-19 Zuwendungen müssen bei der Ermittlung des EUR 800.000,- Maximalbetrags berücksichtigt werden?

  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden.
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.

HINWEIS: Diese berücksichtigungsfähigen Zuwendungen müssen bei der Antragstellung in Finanz-Online angegeben werden. Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie der Fixkostenzuschuss 1 sind nicht zu berücksichtigen und müssen auch nicht angegeben werden.

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung eventuell erhaltener COVID-19 Zuwendungen den Betrag von EUR 800.000,- nicht überschreiten. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300,-. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300,-, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.

Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich den Umsatzersatz?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen ist von bestimmten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordung direkt betroffen und es ist in einer oder mehrerer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen tätig.
  • “bestimmte Einschränkungen” sind die verordneten Einschränkungen bei der Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen, im Gastgewerbe und für Beherbergungsbetriebe, Sportstätten und bestimmte Freizeiteinrichtungen sowie bei (Sport-) Veranstaltungen.
  • “direkt betroffene Branchen” sind die betroffenen Branchen gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation, siehe oben.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000,- im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftssteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Das Unternehmen verpflichtet sich im Betrachtungszeitraum keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.

Wie wird der Lockdown-Umsatzersatz berechnet?
Für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 herangezogen. Dieser Betrag wird durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Lockdown-Tage multipliziert. Bei Handelsunternehmen wird es zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Staffelung des Lockdown-Umsatzersatzes kommen. Daher wird der Handel in drei Gruppen eingeteilt, die mit 20%, 40% und 60% unterstützt werden. HINWEIS für Mischbetriebe: Ist ein von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung direkt Betroffener sowohl in einer Branche tätig, die direkt von den Einschränkungen betroffen ist, als auch in einer Branche, die nicht direkt von den Einschränkungen betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Dieser Betrag wird vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht.

Wo kann der Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden?
Die Antragstellung auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist FinanzOnline. Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt.

Schnelle Hilfe ist jetzt gefragt. Bitte nehmen Sie bei Fragen oder Unklarheiten sofort Kontakt mit Ihren persönlichen CONSULTATIO-BetreuerInnen auf.

Unternehmen, die bereits vom „Lockdown light“ (seit 3. November 2020) betroffen sind, hatten bereits zuvor Anspruch auf einen Umsatzersatz, siehe CONSULTATIO Blogbeitrag.

Quelle: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)


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