Ebenfalls im Entwurf des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist die Entlastungsmaßnahme für Niedrigverdiener in Form der rückwirkenden Senkung des Eingangssteuersatzes auf 20 Prozent ab dem 1.1.2020.
Konjunkturstärkungsgesetz - Änderungen für Arbeitgeber, Mitarbeiter und Pensionisten
Entlastung der Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener
Der Eingangssteuersatz in der Lohn– und Einkommensteuer für Einkommensteile über EUR 11.000 bis EUR 18.000 wird rückwirkend ab 1.1.2020 von 25 % auf 20 % gesenkt. Die Anwendung des neuen Steuersatzes hat in der Lohnverrechnung ab Kundmachung des Bundesgesetzes zu erfolgen; frühere Zeiträume sind aufzurollen (spätestens bis September 2020, sofern technisch und organisatorisch möglich).
Die verpflichtende Aufrollung gilt nur für Steuerpflichtige, die im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer des auszahlenden Arbeitgebers sind. Andernfalls wird die Gutschrift erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Um auch Dienstnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen von unter EUR 11.000 zu entlasten, werden der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und der SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung von EUR 300 auf EUR 400 pro Jahr angehoben.
Der Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommensteile über EUR 1 Mio wird bis zum Jahr 2025 verlängert.
Pauschale Erhöhung des Jahressechstels bei Kurzarbeit
Um die (unbeabsichtigte) Benachteiligung von Dienstnehmern in Kurzarbeit beim Jahressechstel auszugleichen, wird für diese Gruppe das Jahressechstel pauschal um 15 % erhöht.
Pendlerpauschale
Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde festgelegt, dass es im Falle einer Dienstverhinderung (z.B. Quarantäne), Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise zu keiner Minderung des Pendlerpauschales kommt und weitergezahlte Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen. Diese Erleichterung wird nunmehr klarstellend bis Ende 2020 verlängert.
Möglichkeit des Zurückziehens des Antrags auf Familienbonus Plus
Es wird die Möglichkeit geschaffen, durch Zurückziehen des Antrags nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten. Dies ist erstmalig für Anträge möglich, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, und soll bis maximal 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ausgeübt werden können. Dies wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich der beantragte Familienbonus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt. Der Antrag kann formlos gestellt werden und ermöglicht die Geltendmachung des gesamten Familienbonus Plus durch den anderen Anspruchsberechtigten. Hat dieser im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung bereits einen Antrag auf den gesamten Familienbonus Plus gestellt, ist dieser von Amts wegen zu berücksichtigen.