Komplizierter Energiekostenausgleich: Ist schlecht gemacht, was „gut scheint“?

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Unternehmensberatung

Die Energiepreise steigen drastisch. Um das auszugleichen, versendet die Bundesregierung seit Ende April 2022 Gutscheine. Aber Achtung: Nicht alle Stromverbraucher bekommen die Unterstützung. Und nicht jeder Gutschein darf auch tatsächlich eingelöst werden – Strombezieher ohne eigenen Liefervertrag schauen durch die Finger. Wer die Einkunftsobergrenze überschreitet, geht ebenfalls leer aus. Die komplizierte Regelung der einmaligen Fördermaßnahme wirft zahlreiche Fragen auf.

„Energiekostenausgleichs-Gutschein“ heißt die Förderung der Bundesregierung in Höhe von EUR 150,– pro Haushalt offiziell. Ein solcher soll bis Ende Juni 2022 an jeder österreichischen Adresse im Postkasten liegen, an der jemand seinen Hauptwohnsitz hat. In der Folge kann jeder Haushalt einen Gutschein einlösen, sofern ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht – und die Einkunftsobergrenze nicht überschritten ist! Nach dem Einlösen wird die Gutschrift auf den Liefervertrag für den Haushalt angerechnet. Sie ist einkommensteuerfrei.

Untermieter haben Pech

Einlösen darf den Gutschein nur, wer via Stromlieferungsvertrag zur Zahlung verpflichtet ist. Damit entfällt der Energiekostenausgleich für so manche Untermieter oder Mitglieder von Wohngemeinschaften. Sie tragen zwar anteilig zur Stromrechnung bei, haben aber kein direktes Vertragsverhältnis zum Stromlieferanten.

Der Gutschein ist auszufüllen und bis spätesten 31. Oktober 2022 einzulösen. Der Energieversorger berücksichtigt die EUR 150,– dann bei der Jahres- oder Schlussabrechnung, frühestens ab Juni 2022.

Einlöseverbot für Gutverdiener

Den Gutschein darf nur einlösen, wer

  • an der jeweiligen Adresse von 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 an zumindest einem Tag seinen Hauptwohnsitz hatte,
  • zahlender Kunde bei einem Stromlieferanten ist und
  • mit seinen Einkünften eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet.

Maßgeblich sind die steuerlichen „Einkünfte“. Zu unterscheiden ist hier zwischen einem „Einpersonen-“ und einem „Mehrpersonenhaushalt“:

„Einpersonenhaushalt“

Sie leben am Hauptwohnsitz allein (oder mit weiteren Personen, die an der Adresse aber keinen Hauptwohnsitz haben)? Dann beträgt die Obergrenze für Ihre Einkünfte EUR 55.000,– pro Jahr. Sie leitet sich von der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ab und bezieht sich ausschließlich auf die Einkünfte der Person mit Hauptwohnsitz.

„Mehrpersonenhaushalt“

Sie leben am Hauptwohnsitz mit weiteren Personen, die dort ebenfalls ihren Hauptwohnsitz haben, in einem Haushalt zusammen? In diesem Fall liegt die Grenze bei EUR 110.000,– jährlich. Sie bezieht sich (zusammengerechnet) auf die Einkünfte aller über 18-jährigen Personen mit Hauptwohnsitz.

Maßgeblich ist jeweils der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem jüngsten Einkommensteuerbescheid. Wer glaubhaft machen kann, dass seine Einkünfte im Jahr 2021 unter dem Grenzwert liegen, dem steht der Energiekostenausgleich zu.

Überschreitet ein Haushalt die Einkommens­obergrenzen, darf der Gutschein nicht eingelöst werden. Kassiert jemand den Energiekostenausgleich zu Unrecht, ist er zurückzuzahlen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird das prüfen. Dazu bekommt sie Einsicht in die Einkommensdaten aller Personen, die einen Gutschein nutzen.

Kein Gutschein in der Post? Nachfordern!

Bei Ihnen ist bis Juli 2022 kein Gutschein eingetroffen? Dann können Sie ihn bis zum 31. August 2022 nachfordern. Möglich ist das via Website oder telefonisch unter 050 233 798.

Weitere Infos zu dieser – kompliziert konstruierten – Fördermaßnahme geben Ihnen gerne Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen. Hilfreich ist auch eine umfangreiche Frage-Antwort-Liste des Finanzministeriums.


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