Wenn ein Arbeitgeber seinem Dienstnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes eine kleine, bis zu 30 m2 große Unterkunft kostenlos überlässt, dann fällt dafür rückwirkend ab 1.1.2018 keine Lohnsteuer mehr an.
Kleine arbeitsplatznahe Unterkünfte: ab 2018 entfällt Sachbezug
Die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) darf jedoch nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dienstnehmers darstellen. So sieht es die kürzlich geänderte SachbezugswerteVO vor. Die bisherige Voraussetzung, dass "die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers" liegen muss, entfällt.