Ende Februar sorgte der Entwurf der neuen Einkommensteuerrichtlinien des Finanzministeriums für gehörige Aufregung. Freunde des virtuellen Geldes glaubten herauszulesen, dass der Fiskus zukünftig alle Bitcoins-Gewinne als Kapitaleinkünfte klassifizieren würde. Das hätte bedeutet, dass auch Gewinne außerhalb der Spekulationsfrist zu versteuern gewesen wären. Doch die Finanz gab Entwarnung.
Keine verschärfte Besteuerung von Bitcoins-Gewinnen
Fans der Kryptowährungen können aufatmen. Zu keiner Zeit sei beabsichtigt gewesen, von der BMF-Info vom 25. Juli 2017 abzugehen, beruhigte die Himmelpfortgasse. Im Klartext heißt das: Was die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen betrifft, ist weiterhin danach zu unterscheiden, ob Letztere zinstragend veranlagt werden oder nicht: Nur wenn Kryptowährungen gegen Zinsen veranlagt und dann verkauft werden, sind auch sämtliche Kursgewinne als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.
Im Regelfall gilt also im Privatbereich weiterhin die im Gesetz definierte einjährige Spekulationsfrist. Demnach bleiben Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins, Ethereum, Ripple & Co. – ebenso wie Verluste (!) – außerhalb der Spekulationsfrist steuerlich unbeachtlich.
Wie wird die Frist berechnet?
Wenn Sie am 1. März 2017 um EUR 1.000,– gekauft und am 2. März 2018 um EUR 10.000,– verkauft haben, dürfen Sie sich über einen satten steuerfreien Gewinn freuen. Schwierig wird es hingegen, wenn Sie in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unterschiedlichen Kursen Erwerbe getätigt haben.
Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Ankäufe ganz genau, damit diese sich beim Verkauf entsprechend zuordnen lassen!
Wo liegt die Grenze zwischen betrieblich und privat?
Unabhängig von Gewerbeanmeldung und Firmeneintragung können Sie als Privater plötzlich zu einem steuerpflichtigen Unternehmer werden, wenn Sie mit Kryptowährungen handeln – und zwar dann, wenn Sie es mit nachhaltiger Gewinnabsicht und über einen längeren Zeitraum tun.
Sobald Sie gewerbsmäßig agieren, sind Sie auch außerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig. Im Gegenzug können Sie allfällige Verluste ebenfalls steuerlich geltend machen.
Der Fiskus sieht z. B. in folgenden Faktoren Indizien für gewerbliches Handeln:
- Sie nutzen planmäßig und nachhaltig Fremdfinanzierungen,
- Sie kaufen und verkaufen sehr oft,
- Sie handeln hauptberuflich,
- Sie nutzen einen Markt aus, indem Sie berufliche Erfahrungen einsetzen,
- Sie schließen Geschäfte auf fremde Rechnung ab.
Neue Gesetze in Aussicht gestellt
Abseits der einkommensteuerlichen Behandlung von Gewinnen und Verlusten hat der Finanzminister angekündigt, einen rechtlichen Rahmen für den Handel mit Kryptowährungen zu schaffen. Das soll mehr Vertrauen und Sicherheit geben. Das Vorhaben orientiert sich am Handel mit Gold und Derivaten. Wie dort soll auch im Krypto-Business die Identität festgestellt werden müssen, wenn eine Geschäftsbeziehung beginnt. Übersteigen Transaktionen EUR 10.000,–, ist die Geldwäschemeldestelle zu informieren. Handelsplattformen haben sich der Kontrolle durch die Finanzmarktaufsicht FMA zu unterwerfen, so der Plan. Und für die Ausgabe von Kryptowährungen (Initial Coin Offering) ist ein digitales Prospektrecht angedacht, verknüpft mit den entsprechenden Genehmigungen durch die Aufsicht.