Wenn es um die Interpretation der Mehrwertsteuerrichtlinie ging, hat der Europäische Gerichtshof bis dato eher pragmatisch entschieden. Im Fall der österreichischen Luxury Trust GmbH ließ man in Luxemburg aber eiskalte Strenge walten. Das Urteil ist eine Warnung an andere Unternehmen, bei der Rechnungsaustellung größte Sorgfalt walten zu lassen.
Keine Gnade bei fehlerhaften Dreiecksgeschäften
Die Luxury Trust handelte mit Luxusautos. Sie kaufte 2014 in Großbritannien (damals EU-Mitglied) Fahrzeuge und lieferte sie von dort direkt an eine Firma mit Sitz in Tschechien. Alle beteiligten Unternehmer traten unter Verwendung der UID-Nummer ihres Sitzstaates auf. Um die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in Anspruch zu nehmen, führte die Luxury Trust auf ihren Rechnungen jeweils den Hinweis „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ an. Außerdem erklärte sie die Lieferungen ordnungsgemäß in der Zusammenfassenden Meldung als ein solches Geschäft.
Im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2016 erkannte das Finanzamt die Dreiecksgeschäftsregelung aber nicht an. Die Rechnungen, so die Begründung, hätten keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten. Die dramatische Folgewirkung: Der Fiskus setzte einen umsatzsteuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich fest – ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug!
Niederlage für die Österreicher
Es folgte ein Rechtsmittelverfahren, das bis an den EuGH führte. Die Richter entschieden wie folgt: Der bloße Hinweis „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ reiche für die steuerliche Begünstigung nicht aus. Nur wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalte, würde der Enderwerber wirksam zum Steuerschuldner bestimmt. Das Gericht begründete dies damit, dass die maßgebliche Mehrwertsteuerrichtlinie eine solche Angabe ausdrücklich vorschreibt.
Null Chance auf Korrekturen
So weit, so streng. Doch für Luxury Trust kam es noch dicker. Denn Luxemburg stellte unmissverständlich auch fest, dass sich die Rechnung nicht mehr berichtigen lasse. Der Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sei eine materielle Voraussetzung für die Ausnahmeregelung eines Dreiecksgeschäfts. Fehle diese Rechnungsangabe, dann sei keine (rückwirkende) Korrektur mehr möglich. Inwieweit die außerordentliche Strenge des EuGH darauf zurückzuführen ist, dass der tschechische Empfänger der Autos als „Missing Trader“ eingestuft ist, kann nur vermutet werden.
CONSULTATIO-Tipp
- Achten Sie bei Dreiecksgeschäften unbedingt darauf, alle Voraussetzungen zu erfüllen:
- Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
- Angabe der UID-Nummer von Erwerber und Empfänger (ab 2023: Abnehmer)
- Korrekte Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung