Anpassung 2024: Einkommensteuertarif und Absetzbeträge

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Kategorie: Personalverrechnung

Die Abschaffung der kalten Progression wurde beschlossen, um der Erhöhung der Durchschnittsbesteuerung bei Lohnerhöhungen entgegenzuwirken. Dafür werden die Einkommensteuertarife um zwei Drittel der Inflationsrate jährlich automatisch angepasst. Hinsichtlich des verbleibenden Drittels der Inflation sind weitere Maßnahmen durch einen Ministerratsbeschluss zu erwirken. Für das Jahr 2024 wurde basierend auf den durchschnittlichen Inflationsraten der Monate Juli 2022 bis Juni 2023 eine auszugleichende Inflation von 9,90 % errechnet.

Quelle: shutterstock / 355731551

Anpassung Einkommensteuertarif

Es erfolgt eine gestaffelte Anpassung der Tarifstufen des progressiven Einkommensteuertarifes.

20232024
EinkommenSteuersatzEinkommenSteuersatz
für die ersten EUR 11.6930%für die ersten EUR 12.8160%
EUR 11.693 bis EUR 19.13420%EUR 12.816 bis EUR 20.81820%
EUR 19.134 bis EUR 32.07530%EUR 20.818 bis EUR 34.51330%
EUR 32.075 bis EUR 62.08041%EUR 34.513 bis EUR 66.61240%
EUR 62.080 bis EUR 93.12048%EUR 66.612 bis EUR 99.26648%
EUR 93.120 bis EUR 1 Mio50%EUR 99.266 bis EUR 1 Mio50%

 

Überstunden steuerlich bessergestellt

Die steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen wird erweitert. Beschlossen wurde die Anhebung des monatlichen Freibetrags von EUR 86 auf EUR 120 sowie eine zeitlich befristete Festsetzung des monatlichen Freibetrags für die ersten 18 Überstunden mit EUR 200 im Monat für die Jahre 2024 und 2025.

Ebenfalls angepasst werden ua folgende Beträge:

Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag mit 1 Kind EUR 572 (EUR 520), mit 2 Kindern EUR 774 (EUR 704) und für jedes weitere Kind EUR 255 (EUR 232)
Verkehrsabsetzbetrag EUR 463 (EUR 421), erhöhter VA bei Anspruch auf Pendlerpauschale bis EUR 798 (EUR 726), Zuschlag zum VA bis EUR 752 (EUR 684) jeweils mit Einschleifregelung
Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag) EUR 954 und erhöhter PAB EUR 1.405, jeweils mit Einschleifregelung
Unterhaltsabsetzbetrag EUR 420 jährlich (EUR 372)
• Angepasst wird auch die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus
Veranlagungsgrenze bei Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte wird erhöht auf EUR 12.816 (EUR 11.693)

Weitere Entlastungsmaßnahmen im Progressionsentlastungsgesetz 2024

Konkret sind für 2024 ua folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Der Kindermehrbetrag, eine wichtige steuerliche Entlastung für Familien mit niedrigeren Einkommen, wird auf EUR 700 (bisher EUR 550) angehoben und kann auch neben dem Bezug von Wochengeld zustehen.
Kinderbetreuungskosten: Tätigt ein Arbeitnehmer Ausgaben für die Betreuung von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr) für eine Kinderbetreuungseinrichtung bzw eine qualifizierte Kinderbetreuung und ersetzt ihm der Arbeitgeber diese Kosten, ist dieser Ersatz bis zu EUR 2.000 pro Jahr steuerfrei.
• Stellt der Arbeitgeber einen kostenfreien Betriebskindergarten zur Verfügung, ist dafür auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn betriebsfremde Kinder den Kindergarten besuchen. Das war bislang schädlich.
• Der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird auf EUR 400 (EUR 360) angehoben.
• Das bisher nur bis Ende 2023 geltende Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer wird nunmehr dauerhaft zustehen.
• Der Gewinnfreibetrag wird in allen Stufen erhöht und maximal EUR 46.400 (bisher EUR 45.950) betragen. Der Grundfreibetrag steht dann für Gewinne bis EUR 33.000 (bisher EUR 30.000) zu.

Werner Göllner
Mag. Werner Göllner
Dipl. Personalverrechner

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