Laut Statistik Austria gab es in Österreich 2024 insgesamt 6.545 Firmeninsolvenzen. Für heuer rechnet der KSV1870 sogar mit bis zu 7.000 Pleiten. Geschäftsführer sind angesichts dieser Entwicklung verstärkt gefordert. Wenn es wirtschaftlich stürmisch wird, gilt es sorgfältig, rasch und mit Blick auf die Gläubigerinteressen zu handeln.
In der Krise handeln: Drei Pflichten für Geschäftsführer

Verletzt ein GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten und schädigt dadurch seine Firma, kann ihn der Masseverwalter für deren Schulden haftbar machen. Wer hingegen seine Geschäftsführerpflichten gewissenhaft erfüllt, verringert sein persönliches Haftungsrisiko deutlich.
1. Sorgfalt ist gefragt
In turbulenten Zeiten sind die Sorgfaltspflichten besonders genau zu erfüllen. Die „Business Judgement Rule“ legt fest, dass Sie als Geschäftsführer Ihrer Gesellschaft gegenüber verpflichtet sind, Ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters auszuführen. Das tun Sie, wenn Sie
- sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lassen,
- diese Entscheidung auf Grundlage angemessener Information treffen
- und auf dieser Basis annehmen dürfen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
CONSULTATIO-TIPP: Wollen Sie Ihr Haftungsrisiko verringern, dokumentieren Sie als Geschäftsführer Ihre Handlungen genau! Zu den wesentlichen Pflichten des Geschäftsführers gehört unter anderem, ein ordentliches Rechnungswesen zu führen sowie ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten und zu überwachen.
2. Gläubigerinteressen schützen
Ein Geschäftsführer haftet gegenüber den Gläubigern unmittelbar, wenn er ein Gesetz verletzt, das deren Interessen schützt. Der Gesetzgeber bestraft grob fahrlässiges kridaträchtiges Handeln: Vermögen zu verschleudern, zu spielen oder zu wetten zählt ebenso dazu wie die Buchhaltung oder den Jahresabschluss nicht oder nur mangelhaft zu machen. Kontrollen zu unterlassen kann ebenfalls grob fahrlässig sein. Außerdem dürfen Sie als Geschäftsführer nicht gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verstoßen. Ein solcherart gesetzeswidriges Handeln führt direkt in die Haftung für den entstandenen Schaden!
3. Rechtzeitig in die Insolvenz
Die Insolvenzordnung sieht zwei Tatbestände vor, die eine Anmeldung eines entsprechenden Verfahrens nötig machen: Zahlungsunfähigkeit und insolvenzrechtliche Überschuldung.
- Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner ist nicht in der Lage, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen. Er kann sich die erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht binnen einer angemessenen Frist beschaffen.
- Insolvenzrechtliche Überschuldung: Das Eigenkapital ist zur Gänze durch Verluste aufgezehrt (negatives Eigenkapital). Die Fortbestehensprognose fällt negativ aus.
Spätestens 60 Tage, nachdem die Insolvenz eintritt, muss der Geschäftsführer bei Gericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Verabsäumt er es, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen, ist er gegenüber den Gläubigern für den Schaden verantwortlich.
Erfolgt der Antrag zu spät, entsteht nämlich in zweierlei Hinsicht Schaden: Erstens ist die zu erzielende Quote für Altgläubiger entsprechend höher, wenn die Insolvenz rechtzeitig über die Bühne geht. Zweitens entsteht bei Neugläubigern ein Vertrauensschaden. Denn sie hätten mit einer insolventen Firma wohl kaum mehr eine geschäftliche Beziehung begonnen.
