Ihr steuerlicher Jahresendspurt und die „Routenplanung“ für 2025

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Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung

Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel entfaltet das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 seine volle Wirkung. Es bringt zahl­reiche Erleichterungen, welche die kalte Progression abfedern. Aber auch in den letzten Wochen 2024 lassen sich noch einige Möglichkeiten nutzen, Abgaben zu sparen. Was bis zum 31. Dezember diesbezüglich zu tun ist, lesen Sie hier – außerdem gibt es einen Ausblick aufs neue Steuerjahr 2025.

Quelle: AIgeneratedMidjourney

Das neue Kilometergeld

Schon seit mehr als 16 Jahren beträgt das amtliche Kilo­metergeld für PKW 42 Cent pro Kilometer. Mit 1. Jänner 2025 steigt es endlich auf 50 Cent an – und gilt nunmehr in dieser Höhe auch für Motorräder und (E-)Fahrräder. Das ist erfreulich, weil damit die Erhöhung im Vergleich zum Auto sogar deutlich kräftiger ausfällt. Für Fahrgemeinschaften gibt es ebenfalls gute Nachrichten: Das KM-Geld steigt für mit­­be­förderte Personen auf 15 Cent pro Kilometer.

Wie die Progression 2025 gemildert wird

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 erhöht, ähnlich wie im Vorjahr, die Tarifstufen des Einkommensteuergesetzes. Konkret liegen die ersten fünf Stufen künftig um je 3,83 % höher. Das bedeutet beispielsweise, dass das Jahreseinkommen 2025 bis zu einem Betrag von EUR 13.308,– steuerfrei ist (2024: EUR 12.816,–). Bei einem Jahreseinkommen 2025 von EUR 70.000,– ergibt sich eine Einkommensteuerentlastung in Höhe von rund EUR 500,– im Vergleich zum Vorjahr.

Um 5 % steigen lässt das Gesetz weiters die Absetz­beträge, etwa jene für Pensionisten, für Alleinverdiener und Alleinerzieher. Auch der Verkehrsabsetzbetrag liegt nun (samt Zuschlag) höher. Dadurch zahlen alle Betroffenen weniger Einkommensteuer.

Die steuerfreien Tages- und Nächtigungsgelder fallen künftig ebenfalls üppiger aus: Pro Tag liegen sie nun bei EUR 30,–, pro Nacht bei EUR 17,– (2024: EUR 26,40 pro Tag, EUR 15,– pro Nacht).

Die CONSULTATIO berücksichtigt selbstverständlich alle diese Änderungen bestmöglich bei Ihrer Steuer­berechnung. Freuen Sie sich auf mehr Netto vom Brutto im neuen Jahr, selbst wenn die Inflation ein Wermutstropfen bleiben könnte. 

Aber auch das zu Ende gehende Jahr 2024 bietet noch Möglichkeiten, Ihre Steuerlast zu senken und Förder­angebote zu nutzen!

Steuerfreie Prämien: Mitarbeiterzufriedenheit erhöhen

Auch heuer können Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern wieder bis zu EUR 3.000,– steuer- und beitragsfrei auszahlen. Es muss sich allerdings um eine einmalige Prämie handeln, die üblicherweise nicht gewährt wird. Damit das Geld steuer- und abgabenfrei fließen kann, hat, anders als in den Vorjahren, 2024 eine lohngestaltende Vorschrift vorzuliegen, etwa eine Vereinbarung im anzuwendenden Kollektivvertrag. Zahlen Sie Ihrer Belegschaft eine begünstigte Prämie aus, muss grundsätzlich jeder Mitarbeiter eine solche erhalten. Sachliche Differenzierungen (Voll-/Teilzeitbeschäftigungen etc.) sind allerdings zulässig. Bitte kontaktieren Sie rechtzeitig das ­CONSULTATIO-Personalverrechnungsteam, damit es die Auszahlung noch heuer berücksichtigen kann.

Nutzen Sie den Gewinnfreibetrag

Es ist ein „Klassiker“: Erzielen Sie Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) oder als Gesellschafter bei Mitunternehmerschaften, können Sie den sogenannten Gewinnfreibetrag beanspruchen. Das geschieht im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung. 2024 steht Ihnen bis zu einem Jahresgewinn von EUR 33.000,– ein Grundfreibetrag von maximal EUR 4.950,– zu. Liegt Ihr Gewinn heuer hingegen über EUR 33.000,–, können Sie zusätzlich einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Für Letzteren braucht es allerdings entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter. Diese müssen im Jahr 2024 erfolgen. Ihre CONSULTATIO-Betreuer prüfen gerne, ob der investitionsbedingte Freibetrag für Sie infrage kommt und ob es sich lohnt, noch 2024 begünstigt zu investieren. 

Wenn Timing alles ist

Als Steuerpflichtiger haben Sie vor allem zum Jahresende einigen Gestaltungsspielraum, indem Sie den Zeitpunkt bestimmter Zahlungen gezielt vor den 31. Dezember legen. Dazu zählen Ihre Betriebsausgaben, Werbungskosten sowie Sonderausgaben, etwa Spenden an begünstigte Einrichtungen, Kirchenbeiträge, Nachkauf von Pensions­zeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung oder Steuerberatungskosten. Tätigen Sie diese Ausgaben noch heuer, dann senkt das in Ihrer Jahressteuererklärung 2024 die Abgabenlast. Dort lassen sich zudem auch außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, wie etwa Ausgaben für medizinische Behandlungen oder solche, die wegen eines Schadens durch eine Natur­katastrophe anfallen (Hochwasser).

Behalten Sie gegebenenfalls auch die ab 2025 gültige neue Kleinunternehmergrenze im Auge. CONSULTATIO News 3/24 hat bereits ausführlich darüber berichtet. Es kann ratsam sein, Umsätze ins nächste Jahr zu verschieben. Denn dadurch kommen Sie vielleicht bereits in den Genuss der erhöhten Umsatzgrenze.

Der Handwerkerbonus 

Bringen Sie neuen Glanz in Ihren privaten Wohn- und Lebensbereich, indem Sie ihn renovieren, erweitern oder modernisieren? Oder lassen Sie gar neue Bereiche schaffen? Dann können Sie sich die Arbeiten Ihrer Professionisten per Handwerkerbonus fördern lassen. Den Bonus gibt es für natürliche Personen und in Österreich genutzte Immobilien. Sogar Entsorgungsleistungen können Sie seit September 2024 geltend machen. Kein Fördergeld fließt allerdings für reine Materialkosten! 

Der Handwerkerbonus liegt bei 20 % Ihrer jeweiligen Ausgaben, umfasst jedoch maximal EUR 2.000,–. Wenn Sie für 2024 an die Subvention kommen wollen, müssen die Arbeiten nach dem 1. März 2024 begonnen worden und vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein. Weitere Informationen finden Sie online unter www.handwerkerbonus.gv.at. Dort können Sie auch gleich Ihren Antrag stellen.

Registrierkassenprüfung

Nicht vergessen: Wenn Ihre Firma der Registrierkassenpflicht unterliegt, haben Sie bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, den Jahresbeleg zu erstellen. Bis spätestens 15. Februar 2025 ist er zu überprüfen – was dazu dient, dem Finanzamt zu bestätigen, dass die Kasse manipulationsfrei funktioniert. Manche Kassensysteme erledigen das bereits vollautomatisch und melden die erforderlichen Daten an das Finanzamt. Ist das bei Ihrem System nicht der Fall, heißt es den Jahresbeleg ausdrucken und mit der BMF-Beleg­check-App überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei!

Unterlagen aus 2017: Ende der Aufbewahrungspflicht

Zum 31. Dezember 2024 läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2017 aus. Beachten Sie aber: Haben Sie in einem anhängigen Verfahren Parteistellung, sind relevante Unterlagen weiter aufzubewahren.

Für ab dem 1. April 2012 erstmals unternehmerisch genutzte Grundstücke gilt: Der Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer liegt bei 20 Jahren. Das ist von Bedeutung, falls sich die Verhältnisse ändern, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren. Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen zu derartigen Grundstücken beträgt daher 22 Jahre.

Bitte beachten Sie: Auch in anderen Fällen gelten verlängerte Aufbewahrungsfristen für Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen, z. B. in Zusammenhang mit:

  • COVID-19-Förderungen (Kurzarbeit, Investitionsprämie, Fixkostenzuschüsse, etc.): 10 Jahre
  • Energiekostenzuschüssen: 10 Jahre
  • Grundstücken (sowohl im Unternehmens- wie auch im Privatbereich): von der Anschaffung bis zum Verkauf

Zusätzliche Neuerungen, die 2025 auf Sie und Ihr Unter­nehmen zukommen, ­finden Sie auf unserer Website www.consultatio.com. Dort gibt es auch noch weitere ­nützliche Steuertipps. ­Vorbeischauen lohnt sich also!

Melanie Altmann
Melanie Altmann, BA, MBA
Steuerberaterin

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