Homeoffice und Öffis: Pauschalierer profitieren von zusätzlichen Absetzbeträgen

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Kategorie: Steuerberatung

Ermitteln Sie Ihren steuerlichen Gewinn mittels Basispauschalierung? Dann denken Sie daran, zwei neue Absetzposten zu nutzen: für den Arbeitsplatz zu Hause und für Öffi-Tickets. Diese Pauschalbeträge ergänzen das bisherige Ausgabenpauschale und lassen sich schon ab dem Steuerjahr 2022 zusätzlich geltend machen. Die neue Regelung kommt auch pauschalierten Kleinunternehmern zugute.

Gewerbetreibende und Freiberufler können ihren Gewinn bekanntlich mittels Basispauschalierung ermitteln – sofern sie keiner Buchführungspflicht unterliegen und der Vorjahresumsatz maximal EUR 220.000,– beträgt. Der Vorteil: Für einen Teil der Betriebsausgaben entfällt das mühsame Aufzeichnen, Sammeln und Aufbewahren von Belegen. Betriebseinnahmen müssen dabei natürlich in der tatsächlichen Höhe erfasst werden. Neben der Basispauschalierung gibt es für bestimmte nicht buchführende Gewerbetreibende, Sportler, Künstler, Schriftsteller und Kleinunternehmer separate Pauschalierungsverordnungen. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt grundsätzlich 12 % des Nettoumsatzes, maximal jedoch EUR 26.400,–. Für bestimmte Tätigkeiten verringert es sich auf 6 % dieses Umsatzes.

Neben dem Ausgabenpauschale mindern zusätzlich folgende „tatsächliche“ Ausgaben den steuerlichen Gewinn:

  • Ausgaben für Wareneinkauf (Handelswaren, Rohstoffe …)
  • Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten
  • Fremdlöhne, sofern sie unmittelbar in Lieferungen/Leistungen eingehen (bezogene Leistungen)
  • Pflichtversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung …)
  • Reise- und Fahrtkosten (wenn Durchlaufposten)

Nun kommen eben noch die zwei eingangs angeführten Posten hinzu: das Arbeitsplatz- und das Öffi-Ticket-Pauschale!

Arbeitsplatzpauschale

Sind Sie selbstständig, gilt ab der Veranlagung 2022 ganz grundsätzlich: Kosten für die betriebliche Nutzung Ihrer Wohnung (z. B. für Miete oder Strom) lassen sich pauschal geltend machen, auch wenn es kein klassisches Arbeitszimmer gibt. Einzige Voraussetzung: Sie haben nicht irgendwo außerhalb einen Raum für Ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit, also etwa ein externes Büro.

Weil es der Fiskus einfach haben will, stellt er hier nicht auf die tatsächlichen Kosten ab. Er unterscheidet vielmehr zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Arbeitsplatzpauschale.

  • Das große Pauschale steht jenen Selbstständigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich von zu Hause aus erwirtschaften. Es beträgt EUR 1.200,– pro Jahr. Diese Summe gibt es aber nur, wenn Sie mit etwaigen weiteren Geschäften oder Jobs (für die Sie außerhalb der Wohnung eigene Räume haben) eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Für 2022 liegt sie bei EUR 11.000,–, für 2023 bei EUR 11.693,–.
  • Das kleine Pauschale beträgt EUR 300,– pro Jahr. Es gilt für alle Selbstständigen, die nicht nur von den eigenen vier Wänden aus Geld verdienen, sondern durch andere Erwerbstätigkeiten – in Räumen außerhalb der eigenen vier Wände – mehr als die oben angeführten Summen einnehmen.
  • Das Arbeitsplatzpauschale steht Ihnen also zusätzlich zu jenem für Betriebsausgaben zu!

50 % Öffi-Ticket-Pauschale

Für alle Selbstständigen gilt seit 2022 generell eine großzügigere Regelung betreffend Wochen-, Monats- oder Jahreskarten: Die Kosten dafür sind jetzt zu 50 % als Betriebsausgabe absetzbar! Als Unternehmer müssen Sie nur glaubhaft machen, dass Sie die Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwenden. Sogar der Aufpreis für die 1. Klasse lässt sich zur Hälfte geltend machen. Das Öko-Zuckerl für Basis-Pauschalierer: Diese Kosten senken den Gewinn zusätzlich zu den pauschalierten Ausgaben.

CONSULTATIO-Tipp: Sowohl für das große und das kleine Arbeitsplatzpauschale als auch für das 50 % Öffi-Ticket-Pauschale hat die Finanz neue Kennzahlen in den Steuererklärungsformularen eingeführt. Lassen Sie sich als Pauschalierer diese zusätzlichen Absetzmöglichkeiten nicht entgehen!


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