Gute Orientierung ist gefragt: Ihr schneller Weg durchs Förderdickicht

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Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung, Covid-19

Die Bundesregierung hat seit Jahresbeginn vier weitere Covid-19-Fördermaßnahmen präsentiert: den Verlustersatz, den Umsatzersatz II, den Ausfallsbonus und den NPO-Zuschuss. Diese Zahlungen fließen zusätzlich zum Fixkostenzuschuss 800’. Um an Corona-Hilfsgelder zu kommen, heißt es also erst einmal, sich durch das „Dickicht“ an Förderbestimmungen zu kämpfen.

Förderdickicht Urwald

Die wichtigsten Details zum aktuellen Subventions-Quartett:

1) DER VERLUSTERSATZ
Der Verlustersatz ist ein steuerfreier Zuschuss. Er deckt die Verluste Ihres Unternehmens ab, die durch Corona entstanden sind. Die Ersatzrate liegt bei 70% bzw. 90%. Jede Firma, die in Österreich operativ tätig ist, kann ihn beantragen – wenn der Umsatzausfall im jeweiligen Zeitraum mindestens 30% ausmacht.

Für welchen Zeitraum können Sie den Verlustersatz beantragen?
Die Betrachtungszeiträume erstrecken sich von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021. Zwischen den ausgewählten Zeiträumen darf sich keine Lücke befinden – außer sie betrifft Monate, in denen Sie den Umsatzersatz beantragt haben.

Wie berechnet sich der Zuschuss und wo ist der Antrag einzubringen?
Für den gewählten Zeitraum ermitteln Sie die Differenz zwischen Ihren Erträgen und den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Zu den Erträgen sind auch erhaltene Förderungen, Kurzarbeitsbeihilfen, Versicherungsleistungen etc. zu zählen. Vom so ermittelten Verlust nimmt Ihnen Vater Staat dann 70% durch die Hilfszahlung ab. Bei Kleinst- und Kleinunternehmen sind es sogar 90%!

Der Antrag auf Verlustersatz ist über FinanzOnline einzubringen – allerdings zwingend von einem Steuerberater. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen.  Der Antrag auf Tranche 1 ist bis zum 30. Juni 2021 zu stellen. Für die Beantragung der zweiten Tranche haben Sie bis zum 31. Dezember 2021 Zeit.

CONSULTATIO-Tipp: Um Ihren Verlustersatz zu maximieren, wählen Sie gemeinsam mit Ihren Berater­Innen den passenden Betrachtungszeitraum.

2) DER UMSATZERSATZ II
Der Umsatzersatz II entschädigt Firmen, die im November oder Dezember 2020 indirekt (!) vom Lockdown betroffen waren – weil ihre Geschäftskunden in dieser Zeit auf Geheiß der Behörden schließen mussten. Antragsberechtigt ist grundsätzlich jedes Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Allerdings braucht es eine operative Tätigkeit in Österreich. Außerdem muss der Umsatzausfall mindestens 40% ausmachen.

Und noch weitere Hürden gilt es zu nehmen: Der Umsatzersatz II fließt nur an bestimmte Branchen – sie finden sich auf einer umfangreichen Liste in der entsprechenden Verordnung („Branchenkategorisierung“). Als antragstellende Firma müssen Sie zudem bereits im November bzw. Dezember 2019 mindestens 50% Ihrer Umsätze aus Geschäften mit Unternehmen erzielt haben, die später direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren.

Für welchen Zeitraum beantragen Sie den Umsatzersatz II?
Der Ersatz steht Ihnen für November und Dezember 2020 zu. Da aber nicht alle Schließungen für alle Branchen durchgängig gegolten haben, ist zwischen den unterschiedlichen Lockdown-Zeiträumen zu unterscheiden.

Wie berechnet sich der Umsatzersatz II und wo ist der Antrag einzubringen?
Zunächst ermitteln Sie die begünstigten Umsätze. Auf diesen Wert wenden Sie dann die in der Liste mit der Branchenkategorisierung (zu finden auf www.umsatzersatz.at) angeführte jeweilige Ersatzrate an. Den Antrag stellen Sie bis zum 30. Juni 2021 über FinanzOnline.

CONSULTATIO-Tipp: Auf das richtige Timing kommt es an! Wurde für November oder Dezember bereits eine andere Förderung beantragt, kann der Umsatzersatz nicht mehr geltend gemacht werden. Ihre BeraterInnen helfen Ihnen dabei, die Förderungen optimal zu kombinieren.

3) DER AUSFALLSBONUS
Der Ausfallsbonus ist ein steuerpflichtiger Zuschuss. Er soll Firmen schnell und unkompliziert die nötige Liquidität sichern. Beantragen können ihn alle Unternehmen (mit den bereits beim Umsatzersatz II genannten Eigenschaften), die im jeweiligen Monat einen Umsatzausfall von mindestens 40% erlitten haben.

Für welchen Zeitraum lässt sich der Bonus beantragen?
Sie können den Zuschuss für November 2020 bis Juni 2021 jeweils monatlich beantragen, sofern die Umsätze wie oben beschrieben eingebrochen sind.

Wie berechnen Sie den Bonus und wo ist der Antrag einzubringen?
Von dem im jeweiligen Monat vorliegenden Umsatzausfall können Sie 15% pauschal als Ausfallsbonus beanspruchen. Maximal schießt Vater Staat pro Monat EUR 30.000,– zu. Außerdem haben Sie die Option, einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss zu bekommen – dies ebenfalls in Höhe von 15% Ihres Umsatzausfalls (max. EUR 30.000,– pro Monat). Wer den Vorschuss kassiert, muss natürlich im Anschluss verpflichtend den Fixkostenzuschuss beantragen!

Den Antrag auf den Ausfallsbonus stellen Sie bis zum 15. des drittfolgenden Monats des jeweiligen Betrachtungszeitraums via Finanz­Online. Das Finanzamt berechnet die Höhe in der Regel automatisch anhand der im Vorjahr eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen.

CONSULTATIO-Tipp: Die Bundesregierung hat angekündigt, den Ausfallsbonus für März 2021 einmalig auf 30% (max. EUR 50.000,–) zu erhöhen.

4) DER NPO-ZUSCHUSS
Gemeinnützige Organisationen sind – abgesehen vom Umsatz­ersatz – von allen Förderungen ausgeschlossen. Daher hat der Nationalrat den NPO-Unterstützungsfonds für das vierte Quartal 2020 verlängert. Die Zuschüsse aus dem Fonds sollen die in diesem Quartal angefallenen betriebsnotwendigen Kosten abdecken. Zusätzlich gibt’s einen pauschalen Struktursicherungsbeitrag, der die übrigen nicht förderbaren Ausgaben abfedert.

Antragsberechtigt sind Non-Profit-Organisationen, Feuerwehren, Kirchen und Religionsgemeinschaften. Auch Beteiligungsorganisationen dieser Rechtsträger dürfen einen Antrag stellen.

Für welchen Zeitraum können sich die NPOs den Zuschuss holen?
Die „Gemeinnützigen“ dürfen das Hilfsgeld für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können sie sich für die Monate November und Dezember auch noch einen Lockdown-­Zuschuss – als Pendant zum Umsatzersatz – auszahlen lassen.

Wie berechnet sich der Zuschuss und wo ist der Antrag einzureichen?
Den NPO-Zuschuss ermitteln Sie auf Basis der angefallenen betriebsnotwendigen Kosten. Dazu zählen die Miete, Versicherungen, Betriebskosten, Telefonkosten und Ähnliches. Hinzu kommt ein Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Gesamteinnahmen 2019.

Die Subvention ist mit der Höhe des Umsatzausfalls im vierten Quartal gedeckelt. Den zuvor erwähnten ergänzenden Lockdown-­Zuschuss kann die Organisation bekommen, wenn sie im Zeitraum November oder Dezember direkt oder indirekt von einer behördlichen Schließung betroffen war. Das Geld aus dem NPO-­Unterstützungsfonds beantragen Sie bis 15. Mai 2021 via www.npo-fonds.at.

CONSULTATIO-Tipp: Kombinieren Sie gegebenenfalls den NPO- und Lockdown-­Zuschuss mit dem Umsatzersatz, um den wirtschaftlichen ­Schaden für Ihre Organisation so klein wie möglich zu halten. Bei der Auswahl der perfekten Fördervariante für Ihr Unternehmen sind die CONSULTATIO-BeraterInnen gerne behilflich.


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