Werden Dienstverhältnisse mit Arbeitern beendet, gelten künftig die gleichen Fristen wie bei Angestellten. Ausgenommen sind Branchen, in denen es überwiegend Saisonbetriebe gibt, etwa im Tourismus und in der Bauwirtschaft. War die Maßnahme ursprünglich schon für Anfang des nächsten Jahres geplant, kommt sie nun voraussichtlich mit 1. Juli 2021.
Gleiche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte ab Mitte 2021
Die Vorgeschichte: Kurz vor der Nationalratswahl 2017 wurde im „freien Spiel der Kräfte“ eine weitgehende Angleichung der Rechte von Arbeitern an jene der Angestellten beschlossen. Die Gleichstellung betreffend Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall wurde bereits umgesetzt. Offen geblieben war dagegen noch die Anpassung der sehr kurzen Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten. Das geschieht nun.
Wie wird die Angleichung vollzogen?
Bislang ist die Kündigungsfrist für Arbeiter in der Gewerbeordnung geregelt. Diese „alte“ Bestimmung tritt mit 30. Juni 2021 außer Kraft und wird durch den im ABGB neu geschaffenen § 1159 ersetzt. Er regelt die Kündigungsfristen und -termine in Anlehnung an § 20 Angestelltengesetz. Arbeits- oder Kollektivverträge dürfen die neue Bestimmung nur mehr dann ändern, wenn das für den Arbeiter von Vorteil ist. Allerdings können Dienstgeber und Arbeiter vereinbaren, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch zum 15. oder Monatsletzten zulässig ist.
Die von Dienstgebern einzuhaltende Kündigungsfrist sieht bei Arbeitern künftig so aus:
Vollendete Dienstjahre | Kündigungsfrist (Monate) |
---|---|
2 | 2 |
5 | 3 |
15 | 4 |
25 | 5 |
Beachten Sie als Unternehmer: Wird auf diese Vereinbarung vergessen, lässt sich ein Arbeiter ab Juli 2021 ausschließlich quartalsweise kündigen. Es gibt dann statt 24 also nur mehr vier mögliche Kündigungstermine.
Die „normale“ Kündigungsfrist für den Dienstgeber wird sechs Wochen betragen. Kündigen Arbeiter und Angestellte von sich aus, haben sie vom Gesetz aus „nur“ eine Frist von einem Monat zum Monatsletzten. Allerdings kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine längere Frist vereinbart werden, die jedoch nicht länger sein darf als die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist.
Noch ist nicht klar, welche Wirtschaftsbereiche als „typische Saisonbranchen“ gelten werden. Daher haben die Sozialpartner vorsichtshalber bereits jetzt in einige Kollektivverträge die Regelung aufgenommen, dass immer auch zum Monatsende bzw. am 15. gekündigt werden kann. Mit den nächsten KV-Verhandlungen wird klar sein, welche Branchen nach wie vor mit kürzeren Fristen als im Angestelltengesetz auflösen können. Gibt’s im Kollektivvertrag keine Sonderregelung, sollte im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass Kündigungen zum Monatsende bzw. zum 15. jedes Monats möglich sind.
Was jetzt zu tun ist
Zwei Schritte empfehlen sich für Betriebe schon jetzt dringend, um auf die neuen Vorschriften gut vorbereitet zu sein:
- Passen Sie Ihre Arbeiter-Dienstvertragsmuster für künftige Eintritte an und nehmen Sie die neue Kündigungsregel auf.
- Nutzen Sie die Zeit bis Juni 2021 dafür, bei bestehenden Dienstverträgen einen Zusatz zu vereinbaren, der verhindert, dass ab Juli 2021 nur noch Quartalskündigungen möglich sind.
Einige Firmen werden wohl auch nach Inkrafttreten der neuen Regel Kündigungen mit den alten – weil gewohnten – Fristen und Terminen aussprechen. Achtung: Dabei handelt es sich dann um zeitwidrige Kündigungen und somit um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt bzw. eine unberechtigte Entlassung. Solche Fehler können sich für ein Unternehmen als sehr kostspielig erweisen!