Gesellschafterdarlehen: Zurückzahlen ist in der Krise verboten

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Kategorie: Steuerberatung

Durch Österreichs Wirtschaft rollt eine Pleitewelle. Das erste Quartal 2024 wird das insolvenzstärkste seit dem „Seuchen­jahr“ 2009. Der KSV 1870 rechnet in seinem neuesten Ausblick mit 6.500 Firmenpleiten bis zum Jahresende. Gewährt ein Gesellschafter in einer Krisenlage seiner Gesellschaft einen Kredit, gilt dieser als „Eigenkapital ersetzend“. Was das für den Kreditgeber und für die Gesellschaft genau ­bedeutet, regelt das Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG).

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Eigenkapital oder Kredit?

Geht einer Gesellschaft in schwierigen Zeiten das Geld aus, sind häufig die Gesellschafter gefordert, Mittel zuzuschießen. Sie stehen dann vor der Entscheidung, das in Form eines Gesellschafter­darlehens oder als Einlage ins Eigenkapital der Gesellschaft zu tun. Ob so oder so, hat es jeweils deutlich unterschiedliche wirtschaftliche, gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen.

Stellen die Gesellschafter Eigenkapital zur Verfügung, steigt die Eigen­kapitalquote. Die Bonität der Gesellschaft ist gestärkt. Dadurch verbessern sich das Bankenrating, die Finanzierungsbereitschaft von Geldgebern und die Kreditkonditionen. Geht das zugeschossene Eigenkapital später verloren, können die Gesellschafter den Verlust mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften gegenrechnen.

Wenn Gesellschafter ihrer Firma hingegen (Fremd-)Kapital in Form eines Darlehens bzw. Kredits zuschießen, sind sie – prinzipiell – zinsberechtigte Gläubiger. Im Falle einer Pleite des Unternehmens haben die geldgebenden Gesellschafter theoretisch Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung. Sie können den ausgefallenen Teil ­ihres Darlehens aber steuerlich nicht verwerten. Hinzu kommt: Unter bestimmten Bedingungen verbietet es das Eigenkapitalersatz-Gesetz, die Gesellschafter quotenmäßig zu bedienen! Nämlich dann, wenn sie den Kredit zu einem Zeitpunkt gewährt haben, zu dem sich die Gesellschaft bereits „in einer Krise“ befunden hat.

Kredit in der Krise: Rückzahlung gesperrt

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Kredit „Eigenkapital ersetzend“, nämlich wenn die Firma bei Kreditgewährung

  • zahlungsunfähig ist (nicht ausreichend flüssig, um fällige Schulden fristgerecht zu bezahlen),
  • überschuldet ist (rechnerisch zu ­Zerschlagungswerten und ohne positive Prognose für eine Fortführung)
  • oder komplett zu reorganisieren ist (Eigen­mittelquote kleiner als 8 %, mehr als 15 Jahre Schuldentilgungsdauer).

„Eigenkapital ersetzend“ bedeutet für den Gesellschafter: Seine Geldspritze unterliegt einer Rückzahlungssperre. Das soll die Gläubiger schützen. Da die Einlagenrückgewähr verboten ist, kann der Geldgeber seinen eigenkapitalersetzenden Kredit nicht zurückfordern – ähnlich wie beim Eigenkapital selbst. In einem Insolvenzverfahren wird die Zahlung zudem nachrangig behandelt. Der Kredit lässt sich also erst zurückholen, wenn die Firma die Krise bewältigt hat.

Kredit, Gesellschaft und Gesellschafter

Von dieser Regelung nicht betroffen sind allerdings:

  • Geldkredite für nicht mehr als 60 Tage,
  • Waren- oder sonstige Kredite für ­maximal sechs Monate
  • und schon vor der Krise gewährte ­Kredite, die nur verlängert oder gestundet wurden.

Das EKEG gilt für Kapitalgesellschaften, ­Genossenschaften und kapitalistische Personengesellschaften (d. h. kein unbeschränkt Haftender ist eine natürliche Person). Laut Gesetz ist als Gesellschafter nur erfasst, wer kontrollierend oder zu zumindest 25 % beteiligt ist. Hinzu kommen Personen, die zwar selbst nicht beteiligt sind, aber einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben.

Die Rückzahlungssperre gilt auch für die auf den Kredit entfallenden Zinsen. Zahlen Sie außerdem als Geschäftsführer oder Vorstand einen eigenkapitalersetzenden Kredit rechtswidrig an Ihren Gesellschafter aus, haften Sie!

Sprechen Sie also mit Ihrem ­CONSULTATIO-Team, ehe Sie Kredite oder Zuschüsse an Ihre Gesellschaft gewähren.

Georg Salcher
Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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