Fristverlängerung: Steuererklärungen 2018 bis 31.08.2020 möglich

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Kategorie: Steuerberatung, Covid-19

Die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber bieten Steuerzahlern in vielfältiger Weise Erleichterungen bei der Entrichtung von Steuer(voraus)zahlungen, bei der Einreichung von Steuererklärungen und bei der Einhaltung von abgabenrechtlichen Fristen an. Auch zahlreiche zivilrechtliche und gerichtliche Fristen werden aufgrund der CORONA-Krise unterbrochen und beginnen (vorerst) ab dem 1. Mai 2020 wieder zu laufen. Der Teufel steckt wie immer im Detail – wenden Sie sich daher im Zweifel an Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen.

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Das Finanzministerium hat schon kurz nach Ausbruch der CORONA-Krise großzügige Regelungen für die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Erleichterungen bei der Einhebung von sonstigen Abgaben erlassen.

Mit einem Informationschreiben vom 24.3.2020 hat der Finanzminister nun erweiterte Sonderregelungen bekanntgegeben. Damit wurden insbesondere die Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen verlängert.

Einkommensteuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 30.6. des Folgejahres einzureichen. Besteht eine steuerliche Vertretung, verlängert sich diese Frist bis März des übernächsten Jahres. Um Verspätungszuschläge von bis zu 10% des vorgeschriebenen Abgabenbetrages zu verhindern, müssten die Steuererklärungen 2018 somit bis 31. März 2020 eingereicht werden. Die Frist zur Einreichung wurde nun allgemein bis zum 31. August 2020 verlängert. Einzelfristverlängerungen sind daher nicht mehr notwendig.

Die Frist für die Einreichung der Jahresabgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2019 wird allgemein ebenfalls bis 31. August 2020 erstreckt.

Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist generell abzusehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Unterbrechung der Fristen im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren

Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder deren fristauslösendes Ereignis nach dem 16. März 2020 stattgefunden hat, werden durch das 2. Covid-19-Gesetz unterbrochen.

Betroffen sind sowohl die Fristen für ordentliche Rechtsmittel (zB. Beschwerden, Vorlageanträge, Säumnisbeschwerden, Vorabentscheidungsanträge etc.), die Fristen für sonstige Maßnahmen wie Ergänzungsersuchen sowie finanzstrafrechtliche Fristen wie der Lauf der Einspruchsfrist oder der Rechtsmittelfrist.

Die Unterbrechung der Frist hat zur Folge, dass die Frist mit 1. Mai 2020 gänzlich neu zu laufen beginnt. Sofern es zu keiner wesentlichen Verbesserung der gegenwärtigen Situation kommt, kann die Unterbrechung der Frist auch verlängert werden.

In bestimmten Ausnahmefällen steht es der Abgabenbehörde jedoch frei, im jeweiligen Verfahren auszusprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Sie muss in diesem Fall eine neue angemessene Frist festsetzen.

Unterbrechung von Fristen in gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) werden alle prozessualen Fristen, die am 22. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder deren fristauslösendes Ereignis nach dem 22. März 2020 eingetreten ist, bis 30. April 2020 unterbrochen.

Die Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. Das betrifft beispielsweise Fristen für Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse oder die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl. Die Fristenunterbrechung gilt auch für Verwaltungsverfahren.

Hemmung von materiellrechtlichen Fristen

Verjährungsfristen sowie die Fristen zur Anrufung eines Gerichts sind gehemmt. Das bedeutet, dass der Zeitraum von 22. März 2020 bis 30. April 2020 nicht in die Frist einzurechnen ist, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben wäre.

Neben den Verjährungsfristen betrifft diese Regelung auch die Frist für Besitzstörungsklagen, die Anrufung des Gerichts gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder die Anrufung der Schlichtungsstelle nach § 40 MRG.

Die Fristenhemmung gilt darüber hinaus auch für die neunmonatige Offenlegungsfrist für Unterlagen der Rechnungslegung sowie für die zweimonatige Frist zur Verhängung wiederholter Zwangsstrafen.

Das bedeutet, dass sich die Frist für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 21.  März 2020 beim Firmenbuchgericht einzureichen wären, um 40 Tage verlängert.

War das Unternehmen mit der Vorlage des Jahresabschlusses am 22. März 2020 bereits säumig, wurde aber noch keine Zwangsstrafe verhängt, kann von einer solchen aufgrund der gegenständlichen Situation abgesehen werden.

Wurde bereits eine Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung verhängt, so kann eine zweite Zwangsstrafe erst zwei Monate nach dem letzten Tag der Offenlegungsfrist verhängt werden.

Verlängerung der Antragsfrist im Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzantrag muss grundsätzlich binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Wird die Frist für die rechtzeitige Insolvenzanmeldung versäumt, kann es zur unmittelbaren persönlichen Haftung der Geschäftsführer kommen.

Von einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung ist auszugehen, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann.

Tritt die Zahlungsunfähigkeit aufgrund der aktuellen Covid 19 Pandemie ein, verlängert sich diese Frist auf 120 Tage.

Selbstverständlich steht Ihnen Ihr/e Consultatio-Berater/in jederzeit gerne zur Beurteilung und Feststellung der im konkreten Einzelfall geltenden Fristen zur Verfügung!


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