Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses verlängert

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Kategorie: Steuerberatung

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2021 sind elektronisch beim Firmenbuch einzureichen und offenzulegen. Erneut wurden die Fristen der Aufstellung und Offenlegung für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 um drei Monate – somit bis zum 31.12.2022 - verlängert.

Für Gesellschaften mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.3.2022  gilt wieder die gewohnte 9-Monatsfrist.

Wer es dennoch nicht schafft, fristgerecht einzureichen, dem droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens EUR 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft sowie alle zwei Monate weitere automatische Zwangsstrafen bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens EUR 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens EUR 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt EUR 350.

CONSULTATIO TIPP: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt es sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.

Sandra Prasch, MSc.
Steuerberaterin

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