VwGH korrigiert Bundesfinanzgericht: Letzteres hatte im April 2020 entschieden, dass Sozialplanzahlungen an gekündigte Arbeitnehmer, nämlich in Sozialplänen festgelegte freiwillige Abfertigungen, im Allgemeinen steuerlich nicht abgesetzt werden können. Nur für schon vor dem 1. Jänner 2003 geschlossene Arbeitsverträge gebe es eine Ausnahme.
Freiwillige Abfertigungen aus Sozialplänen sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich voll absetzbar
Das BFG hatte sich dabei auf eine im Jahr 2014 in das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) eingefügte Bestimmung gestützt, die eine Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von hohen Managergehältern festlegt (§ 20 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG).
Mit dieser Bestimmung im Einkommensteuergesetz wollte der Gesetzgeber "aus Gerechtigkeits- und Solidaritätsüberlegungen" Gehälter nur mehr bis zu einer bestimmten Höhe zum Betriebsausgabenabzug zulassen. Darüber hinausgehende (Manager‑)Gehälter wollte der Gesetzgeber für den Arbeitgeber verteuern, um damit als zu hoch empfundene Bezüge einzudämmen.
Diese gesetzliche Bestimmung enthält auch eine Regelung, welche die steuerliche Absetzbarkeit freiwilliger Abfertigungen beschränkt und auf diese Regelung hatte das BFG seine Entscheidung betreffend die Sozialplanzahlungen gestützt. Das BFG hatte gemeint, sämtliche mit der Auflösung von Arbeitsverhältnissen zusammenhängende Zahlungen, also auch solche aus Sozialplänen (insbesondere freiwillige Abfertigungen an die ArbeitnehmerInnen), unterlägen unabhängig von ihrer Höhe dem Abzugsverbot, wenn die Arbeitsverhältnisse nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hätten.
Der Arbeitgeber bekämpfte die Entscheidung mit Revision.
Aufgrund dieser Revision entschied nunmehr der VwGH mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2020, Ro 2020/13/0013: Freiwillige Abfertigungen aus Sozialplänen sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich voll absetzbar. Das BFGhatte die Rechtslage verkannt:
Der VwGH begründet, nur sehr hohe freiwillige Abfertigungen sind vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG erfasst. Das Abzugsverbot soll bewirken, freiwillige Abfertigungen, soweit sie über eine vom Gesetzgeber als begünstigungswürdig erkannte Höhe hinausgehen, zu verteuern. Das Lenkungsziel der Begrenzungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes richtet sich nur gegen sehr hohe freiwillige Abfertigungen. Das Gesetz wolle darauf hinwirken, dass solche hohen Abfertigungen ("golden handshakes" an die Führungsebene von Unternehmen) nicht mehr vereinbart werden; zugleich sollten Personalfreisetzungen unattraktiver gemacht werden.
Bis zu einer betragsmäßigen Obergrenze sind freiwillige Abfertigungen aber weiterhin uneingeschränkt absetzbar.Diese Obergrenze ergibt sich dabei aus § 67 Abs. 6 EStG und beträgt zumindest EUR 48.330,-. Bei langer Dienstzeit der ArbeitnehmerInnen erhöht sich die Obergrenze auf bis auf das 45-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (also derzeit bis EUR 241.650,-).
Für die höhere, über diese Obergrenze hinausgehende freiwillige Abfertigungen, gilt das Abzugsverbot allerdings unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis vor dem Jahr 2003 begonnen hat oder erst später. Eine Unterscheidung zwischen "alten" und "neuen" Dienstverhältnissen erfolgt nicht.