FlexCo: Die „Neue“ in der Familie der Kapitalgesellschaften

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Kategorie: Steuerberatung, Startup-Beratung

Die honorige Familie der Kapitalgesellschaften hat Anfang 2024 Zuwachs bekommen: Mit der „­Flexiblen Kapitalgesellschaft“ erblickte ein kleines Schwesterchen von Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft & Co das Licht der Welt. CONSULTATIO News beleuchtet die Besonderheiten der neuen Rechtsform „FlexCo“. Wir zeigen zudem auf, was sich dadurch für bestehende (gründungs­privilegierte) ­GmbHs ändert.

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Die FlexCo soll einen international wettbewerbsfähigeren Rechtsrahmen für innovative Start-ups und Gründer in der Frühphase schaffen. Eine Firma im Gewand der neuen Gesellschaft kann entweder den Namen „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ tragen. Auch die Abkürzungen „FlexKapG“ oder eben „FlexCo“ sind zulässig.

Das Mindest-Stammkapital der FlexCo beträgt EUR 10.000,–. Deshalb hat der Gesetzgeber per
1. Jänner 2024 auch jenes der GmbH auf diesen Betrag runtergesetzt. Damit in einer FlexKapG sehr geringe Beteiligungen möglich sind, wurde zudem der Mindestbetrag für die Stammeinlage eines einzelnen Gesellschafters mit lediglich EUR 1,– bestimmt. Bei der GmbH sind es hingegen EUR 70,–.

Für Start-ups ist es besonders wichtig, die Mitarbeiter am erwarteten Erfolg der Firma beteiligen zu können. Dafür bietet die ­FlexCo – anders als die klassische GmbH bislang – ­einige neue, attraktive Möglichkeiten. Ein Blick ins Firmenbuch zeigt: Die neue Rechtsform findet Anklang. In den ersten drei Monaten des Jahres wurden bereits fast 100 flexible Kapitalgesellschaften in Österreich gegründet.

Die neue Unternehmenswert-Beteiligung

Die FlexCo räumt vor allem bei den Kapitalmaßnahmen (bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital) Gestaltungsoptionen ein, die sonst Aktiengesellschaften vorbehalten sind. Außerdem kann sie, zusätzlich zu regulären Stammanteilen, die neuen „Unternehmenswert-Anteile“ ausgeben. Diese eignen sich insbesondere dafür, Mitarbeiter zu beteiligen. Sie geben den Anteilsinhabern allerdings grundsätzlich kein Stimmrecht.

Für die Ausgabe von ­Unternehmenswert-Anteilen gilt:

Eine gesellschaftsvertragliche Regelung ist erforderlich.

  • Die Anteile sind zu beschränken, und zwar auf insgesamt unter 25 % des Stammkapitals.
  • Die geringste zulässige Stammeinlage beträgt 1 Cent (statt EUR 1,–).
  • Die Unternehmenswert-Beteiligung ist in voller Höhe einzuzahlen.
  • Bei der Erhöhung des Stammkapitals gibt es kein Bezugsrecht für Unternehmenswert-Beteiligte.
  • Es gibt kein Stimmrecht, nur Informations- und Einsichtsrechte.

Die Unternehmenswert-Anteile stellen also eine völlig neue Beteiligungsform dar. Die mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten sind stark eingeschränkt und vom Gesetz sehr genau geregelt. Solche Anteile sollen sich möglichst einfach und kostengünstig übertragen lassen. Deshalb ist es für die Übernahme eines Unternehmenswert-Anteils (z. B. im Zug einer Kapitalerhöhung) oder für den Kauf ausreichend, die einfache Schriftform einzuhalten.

Inhaber von Unternehmenswert-Anteilen werden nicht namentlich im Firmenbuch angeführt. Einzutragen ist lediglich, dass und in welcher Höhe es Unternehmenswert-Anteile gibt. Die Geschäftsführung der FlexCo muss allerdings ein Anteilsbuch führen und jährlich sowohl eine Namens- als auch eine Anteilsliste beim Firmenbuch einreichen.

Stückanteile und Anteilsgattungen

Der Gesellschaftsvertrag einer FlexCo kann auch vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest EUR 1,– Nennbetrag gestückelt sind. Damit können ­sogenannte „Stückanteile“ geschaffen werden, über die die Gesellschafter getrennt verfügen können. Möglich ist auch die Bildung unterschiedlicher Anteilsgattungen (z. B. Stückanteile mit Mehrstimmrechten oder Vetorechten, mit erhöhtem Dividendenanspruch oder mit besonderen Mitverkaufsrechten und -pflichten).

Schon bei mittelgroßen FlexCos: Aufsichtsrat verpflichtend

Um die Corporate Governance in den FlexCos zu stärken, erweitert der Gesetzgeber die Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bestellen. Ein solcher ist bereits einzurichten, wenn die jeweilige Firma als mittelgroße Kapitalgesellschaft anzusehen ist. In dieser Verpflichtung sehen viele Praktiker einen Nachteil der neuen Rechtsform. Vorteil der klassischen GmbH: Für sie gilt das nicht.

GmbHs einfach in FlexCos umwandeln

Ob von der FlexKapG in eine GmbH oder umgekehrt: Das neue ­Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz ermöglicht es, unkompliziert umzuwandeln. Dabei handelt es sich um einen bloßen Rechtsformwechsel. Ein Motiv dafür kann vor allem die Möglichkeit sein, Unternehmenswert-Anteile ­auszugeben.

Wo das FlexKapG-Gesetz für die neu geschaffene Gesellschaftsform der FlexCo keine speziellen Vorschriften enthält, ist behelfsmäßig das GmbH-Gesetz anzuwenden. Für die FlexCo gilt zudem auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Beachten Sie weiters: Parallel zur Einführung der FlexCo hat das Start-up-Förderungsgesetz für die Abgabe von Kapitalanteilen attraktivere steuerliche Bestimmungen geschaffen.

GmbH-Mindeststammkapital sinkt, Gründungsprivilegierung endet

Wie eingangs erwähnt, hat der Gesetz­geber zeitgleich zur Einrichtung der FlexCo auch das Mindeststammkapital für GmbHs auf EUR 10.000,– gesenkt. Diese Herabsetzung macht die Gründungsprivilegierung hinfällig. Deshalb ist diese Bestimmung mit 1. Jänner 2024 außer Kraft getreten. Angenehmer Nebeneffekt: Die Mindest­körperschaftsteuer knüpft am neuen gesetzlichen Mindeststammkapital von EUR 10.000,– an. Sie liegt somit ab heuer nur noch bei EUR 500,– jährlich. Das gilt sowohl für die FlexCos als auch für GmbHs.

Gründungsprivilegierte Gesellschaften können – vorläufig – als solche bestehen bleiben, falls die Gesellschafter das Privileg nicht ohnehin freiwillig aufheben. Auch der im Firmenbuch enthaltene Zusatz „Gründungs­privilegierung“ entfällt nicht automatisch. Per 1. Jänner 2025 wirkt jedoch eine sogenannte Eintragungssperre beim Firmenbuch. Das soll die betroffenen Gesellschaften dazu anhalten, der Gründungsprivilegierung formal ein Ende zu setzen.

Die Eintragungssperre bewirkt Folgendes: Nach dem 31. Dezember 2024 lässt sich eine Änderung des Gesellschaftsvertrags einer gründungsprivilegierten Gesellschaft nur dann im Firmenbuch eintragen, wenn der modifizierte Vertrag gleichzeitig auch die Gründungsprivilegierung beendet. Solange also der Gesellschaftsvertrag nicht zu ändern ist, haben Sie keinen unmittel­baren Handlungsbedarf.

Die Optionen für GmbH-Gesellschafter

Sollten Sie sich als Gesellschafter dazu entschließen, die Gründungs­privilegierung formal zu beenden, ­haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie heben die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung auf, behalten jedoch das Stammkapital von EUR 35.000,– bei. Haben Sie bisher nur die Mindeststammeinlage von EUR 5.000,– eingezahlt, kann es hier nötig sein, zusätzliche EUR 3.750,– auf die Stammeinlage zu leisten. Denn damit ist dann in Summe – wie gesetzlich vorgesehen – mindestens ein Viertel der Stammeinlagen eingezahlt.
  • Sie heben die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung auf und setzen zugleich das Stammkapital auf die neue Mindestsumme von EUR 10.000,– herab. Dafür braucht es keinen Gläubigeraufruf, sofern die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen mindestens gleich hoch sind wie die bisherigen gründungs­privilegierten Stammeinlagen.
  • Auch „normale“ GmbHs können ihr Stammkapital auf das neue Mindestmaß von EUR 10.000,– herabsetzen. Dafür braucht es aber eine ordentliche Kapitalherabsetzung – inklusive eines Gläubigeraufrufs!

Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen beantworten gerne alle Ihre Fragen zur neuen Rechtslage.

Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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