"Fixkostenzuschuss 800.000" kann ab sofort beantragt werden

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Kategorie: Buchhaltung, Covid-19

In Phase 2 wird der Fixkostenzuschuss schon ab 30 statt 40 Prozent Umsatzausfall gewährt und kann bis zu 100 Prozent betragen. Die verbesserten Rahmenbedingungen gehen auch mit einer Erweiterung der Fixkosten einher, sodass die AfA, die fiktive AfA und Leasingsraten sowie frustrierte Aufwendungen und betriebsnotwendige Personalkosten geltend gemacht werden können.

Fixkostenzuschuss Euroscheine

Das sind die Eckdaten zum Fiskostenzuschuss 800.000:

  • Umsatzausfälle von mindestens 30%
  • Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
  • Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke
  • zusätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA)
  • Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall
  • Option für einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30% des Umsatzausfalles (für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000,- im letztveranlagten Jahr)
  • Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen die separat beantragt werden müssen

Wer profitiert vom Fixkostenzuschuss Phase 2?
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent haben unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens EUR 500,- beträgt.

Die Fixkosten können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen ersetzt werden. Zwischen den Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine „Lücke“ zulässig. Das prozentuelle Ausmaß des FKZ 800.000 richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten).

CONSULTATIO TIPP: Die zeitliche Zusammensetzung einzelner Blöcke und des darin ermittelten Umsatzausfalls, kann daher entscheidend für die Höhe der Fixkostenzuschüsse sein.

HINWEIS für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes: Der November 2020 kann im FKZ 800.000 nicht als Beobachtungszeitraum gewählt werden und wird auch nicht als Lücke in den Betrachtungszeiträumen gerechnet. Falls der Antragsteller für November 2020 und/oder Dezember 2020 teilweise einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist der FKZ 800.000 für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern.

Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000,- im letztveranlagten Jahr haben die Option, die Fixkosten in pauschalierter Form zu ermitteln. In diesem Fall können 30% des Umsatzausfalls pauschal als Fixkosten geltend gemacht werden.

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses 800.000 kann in zwei Tranchen beantragt werden:

  • Tranche 1:
    Kann ab 23. November 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden und
    umfasst höchstens 80% der voraussichtlichen Fixkosten (somit maximal EUR 640.000,-)
  • Tranche 2:
    Kann ab 1. Juli 2021, spätestens aber bis 31. Dezember 2021 beantragt werden, und umfasst die restlichen 20% der beantragten und endgültig ermittelten Fixkosten. Korrekturen im Bezug auf die Wahl des Betrachtungszeitraums, wie auch des Umsatzausfalls können bzw. müssen hier durchgeführt werden.

Der FKZ 800.000 ist pro Unternehmen betragsmäßig mit EUR 800.000,- begrenzt. Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf EUR 100.000,-, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf EUR 120.000,-.

Auf den FKZ 800.000 sind spätestens in der Tranche 2 alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden:

  • Lockdown-Umsatzersatz,
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise (COFAG, aws und ÖHT),
  • bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
    Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden.
  • Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% der Kreditsumme sind nicht zu berücksichtigen.

BEACHTEN SIE: Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Ausgenommen davon sind lediglich Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von 36.000,- Euro nicht übersteigt.

WICHTIG: Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.

Was sind Fixkosten im Rahmen des FKZ 800.000?

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Aufwendung für Telekommunikation, Energie- und Heizungskosten
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren. (Kann im Rahmen der Tranche 1 nur dann beantragt werden, wenn der Wertverlust ermittelt werden kann.)
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen (maximal EUR 2.666,67 pro Monat pro Unternehmer)
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten (maximal EUR 1.000,-) für Unternehmen, die einen FKZ 800.000 von unter EUR 36.000,- beantragen
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Neu beim FKZ 800.000

  • Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16. März 2020 angeschafft wurde
  • Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die primär für die Umsatzerzielung eingesetzt werden und nicht Eigentum des Unternehmens sind
  • Leasingraten bzw. der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • Aufwendungen für Geschäftsführerbezüge eines Kapitalgesellschafts-Geschäftsführers (maximal EUR 2.666,67 pro Monat)
  • Personalaufwendungen zur Gewährleistung eines Mindestbetriebes und Vermeidung einer vorübergehenden Schließung (unabhängig von der Auslastung)
  • ACHTUNG: Lohnnebenkosten zählen nicht mehr als Personalaufwendungen
  • Endgültig frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen (1. Juni 2019 bis 16. März 2020) die konkret als Vorbereitung zur Umsatzerzielung im Betrachtungszeitraum verursacht wurden, wobei der geplante Umsatz aufgrund von COVID-19 nicht realisiert werden konnte (Branchenpauschalierungsmöglichkeiten)
  • Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, in Abzug zu bringen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen FKZ 800.000 zu beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit oder Gewerbebetrieb führt.
  • Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 30%.
  • Das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
     

Wo kann ich den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen?
Der Antrag kann zwischen 23. November 2020 und spätestens 31. Dezember 2021 online eingebracht werden. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, prüft und gewährt diese Zuschüsse, technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline.


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