Ertragsteuerliche Änderungen - Ausblick auf 2023

-
Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Buchhaltung

Mit Blick auf den Beginn des neuen Jahres informieren wir Sie über ertragsteuerliche Änderungen die ab 1. Jänner 2023 in Kraft treten.

 

Euroscheine Ausfall

Anpassung der Grenze für Kleinunternehmerpauschale

Mit dem StRefG 2020 wurde erstmals für das Veranlagungsjahr 2020 eine Kleinunternehmerpauschalierung geschaffen. Diese Pauschalierung wurde bereits in ihrer ursprünglichen Form an die umsatzsteuerliche Regelung des Kleinunternehmers gekoppelt. Mit Initiativantrag vom 13.10.2022 wurde nun auch für diese Pauschalierungsregelung der Inflation Rechnung getragen und folgende Ausnahmen von der Koppelung an die umsatzsteuerlichen Regelungen beschlossen:

  • Der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag wird von EUR 35.000 auf EUR 40.000, somit um EUR 5.000 erhöht.
  • Einkünfte, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind, haben keinen Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgeblichen Höchstbetrag von EUR 40.000.

Diese Regelung ist ab der Veranlagung für 2023 anwendbar.

Beispiel: Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von EUR 37.000 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 10.000, so kann er die Pauschalierung für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anwenden, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht pauschalierungsfähig sind.

Jahresabschlussposten im Lichte der Zinserhöhungen

Seit Beginn des Ukraine-Krieges leiden wir auf Grund von hohen Inflationsraten unter den massiven Teuerungen auf allen Ebenen des täglichen Lebens. Um diese Inflationsraten zu bekämpfen, wurden schrittweise die Leitzinssätze von der Europäischen Zentralbank von anfänglich 0% auf derzeit 2,00% erhöht. Dies wirkt sich nicht nur direkt auf die Verteuerung der Finanzierungskosten aus, sondern beeinflusst auch die Bewertung von Bilanzposten im Jahresabschluss.

Speziell werden sich die neuen Zinssätze auf die Höhe der Sozialkapitalrückstellungen auswirken. Je nachdem, ob ein aktueller Marktzinssatz oder ein gewichteter Durchschnittszinssatz bei der Bewertung angewendet wird, zeigen sich die Änderungen unmittelbar oder verteilt über einen längeren Zeitraum. Die Zinserhöhungen werden daher in den meisten Fällen noch längere Nachwirkungen haben. Der Zinssatz für die steuerliche Rückstellungsbildung beträgt aber unverändert 6 %.

Aber nicht nur bei der Rückstellungs- bzw Forderungsbewertung, sondern auch im Rahmen von Finanzinstrumenten können die erhöhten Zinsen Auswirkungen zeigen. Bei niedrig-festverzinsten Forderungen (zB Anleihen) führen die erhöhten Zinsen zu sinkenden Kurswerten, was uU zu einer Abwertung der Vermögenswerte führen kann.

CONSULTATIO TIPP: Wir empfehlen daher, bei der Bilanzierung der Jahresabschlüsse der aktuellen Zinsentwicklung besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Lohnnebenkostensenkung im Bereich DB und UV

Im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets I und II wurde eine „Entlastung“ im Bereich der Lohnnebenkosten beschlossen. Ab dem 1.1.2023 ist es möglich, den Dienstgeberbeitrag von derzeit 3,9 % auf 3,7 % zu senken. Ebenfalls wird per 1.1.2023 der Unfallversicherungsbeitrag von derzeit 1,2 % auf 1,1 % herabgesetzt.

Während der Unfallversicherungsbeitrag für alle per 1.1.2023 einheitlich herabgesetzt wird, hat sich das Arbeitsministerium für die Senkung des Dienstgeberbeitrags eine etwas eigenwillige Zwischenlösung überlegt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

    • Ab dem 1.1.2025 wird der Dienstgeberbeitrag einheitlich von 3,9 % auf 3,7 % herabgesetzt.
    • Bereits ab dem 1.1.2023 ist es allerdings nur möglich, den verringerten Satz anzuwenden, wenn es dafür eine lohngestaltende Vorschrift (zB Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) gibt oder es innerbetrieblich für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern festgelegt wird.

Da wohl jeder Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung in Anspruch nehmen möchte, wird die innerbetrieblich einheitliche Festlegung die am häufigsten „verwendete“ Maßnahme sein, um in den Genuss dieser „massiven“ Entlastung zu kommen. Die innerbetriebliche Festlegung ist einseitig und formlos möglich.

CONSULTATIO TIPP: Für allfällige Kontrollen sollte auf Empfehlung des BMAW/BMF ein interner Aktenvermerk mit folgendem Inhalt angelegt werden: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“ Wieso das BMAW eine derartige zahnlose Hürde für die Senkung des DB eingebaut hat, sei dahingestellt.

Erhöhung Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ab 1.1.2023 von derzeit EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Einkünften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.

Investitionsfreibetrag ab 2023

Wir haben Sie bereits über die neue Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages (IFB) ab dem 1.1.2023 informiert, siehe "Der Investitionsfreibetrag feiert sein Comeback". Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagegüter (für maximal EUR 1 Mio Anschaffungskosten pa). In einer aktuellen Anfragebeantwortung wurden nun Detailfragen zum IFB bei der Anschaffung von Fahrzeugen klargestellt:

    • Die Anschaffung eines E-KFZ ist weder nach dem Kaufvertragsdatum noch der Zulassung zu beurteilen. Es ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich, das wird daher in der Regel die Übergabe sein.
    • Gebrauchte Wirtschaftsgüter kommen analog zur Sichtweise des Gewinnfreibetrags nicht in den Genuss eines Freibetrags. Daher sind E-Vorführfahrzeuge vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen.
    • Für ein E-Leasingfahrzeug kann der Investitionsfreibetrag vom jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer geltend gemacht werden.

Weitere Klarstellungen werden im EStR-Wartungserlass 2022 zu lesen sein, der Anfang 2023 veröffentlicht werden soll. In einer Verordnung sollen die dem Bereich der Ökologisierung zuordenbaren Investitionen präzisiert werden, wobei sich das Finanzamt dabei fachspezifischer Experten bedienen kann.

CONSULTATIO TIPP: Der IFB steht grundsätzlich auch für aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu. Für bereits im Jahr 2022 aktivierte Teilbeträge kann der IFB bei Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.2022 noch geltend gemacht werden.


Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!