Ertragsteuerliche Änderungen

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Kategorie: Steuerberatung

Der Jahresbeginn 2025 brachte eine Fülle von einkommensteuerlichen Änderungen und wichtigen Werten. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen.

Quelle: Canva

Einkommensteuer

Aufgrund der Anpassung der „kalten“ Progression wurden die Tarifgrenzen ab 1.1.2025 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.

Überstundenbegünstigung

Sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 können Überstundenzuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu EUR 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag nach derzeitiger Regelung wieder auf monatlich EUR 120 für 10 Überstunden gesenkt.

Tarifstufen

Für die Tarifanpassung wurden die Tarifgrenzen um 3,83% (mit Ausnahme der obersten Tarifstufe von 55% ab EUR 1 Mio) erhöht.

2024

2025

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten € 12.816

0%

für die ersten € 13.308

0%

€ 12.816 bis € 20.818

20%

€ 13.308 bis € 21.617

20%

€ 20.818 bis € 34.513

30%

€ 21.617 bis € 35.836

30%

€ 34.513 bis € 66.612

40%

€ 35.836 bis € 69.166

40%

€ 66.612 bis € 99.266

48%

€ 69.166 bis € 103.072

48%

€ 99.266 bis € 1 Mio

50%

€ 103.072 bis € 1 Mio

50%

ab € 1 Mio

55%

ab € 1 Mio

55%

 

Die Freigrenze für Sonstige Bezüge wird 2025 auf EUR 2.570 (2024: EUR 2.100) angehoben und soll ab 2026 jährlich valorisiert werden. Die Absetzbeträge 2025 wurden um 5% erhöht.

Fahrtkostenersatz und Kilometergeld

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden in das Einkommensteuergesetz Verordnungs­ermächtigungen aufgenommen. Auf dieser Grundlage hat der BMF am 24. Oktober 2024 die Fahrtkostenersatzverordnung und die Kilometergeldverordnung erlassen.

Fahrtkostenersatzverordnung 

Der Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für eine dienstliche Reise ist unter folgenden Rahmenbedingungen von der Lohnsteuer befreit. Die Verordnung regelt, dass bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (zB mit der privaten Netzkarte oder Klimaticket des Arbeitnehmers) auch ein pauschaler Fahrtkostenersatz steuerfrei ist, soweit dieser nicht höher ist als entweder

  • die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel oder

  • der in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte geregelte Beförderungszuschuss (EUR 0,50 für die ersten 50 km pro Fahrt, EUR 0,20 für die weiteren 250 km pro Fahrt und sodann EUR 0,10 für die weiteren km pro Fahrt) bis max EUR 2.450 pro Jahr.

CONSULTATIO TIPP: Erhält der Arbeitnehmer für berufliche Reisen weniger als die vorgenannten pauschalen Beträge, kann er die Differenz als Werbungskosten geltend machen (bei der Arbeitnehmerveranlagung). Voraussetzung ist, dass Aufzeichnungen über die berufliche Nutzung der Fahrkarte (zB Netzkarte, Klimaticket) geführt werden.

Kilometergeldverordnung

Die Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Verwendung eines Pkw, Fahrrades oder Motorrades werden mit einem Kilometergeld von EUR 0,50/km angesetzt. Zusätzlich kann der Fahrer für jede im Auto mitbeförderte Person („Fahrgemeinschaften“) EUR 0,15/km ansetzen. Die Kilometergeld-VO regelt ausdrücklich, dass ein Fahrtenbuch (zum Nachweis der betrieblichen/beruflichen Fahrten) Folgendes enthalten muss: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblichen/beruflichen Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der betrieblichen/beruflichen Fahrten. Es ist also keine Erfassung der privaten Kilometer erforderlich. Die Verordnung listet auch ausdrücklich auf, welche Kosten mit dem Kilometergeld abgegolten sind (AfA, Zinsen, Treibstoff, Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes, etc).

Hinweis: Vom Kilometergeld nicht umfasst sind zB Mautkosten, Kosten für die Parkgarage oder für Unfallschäden. Beim Fahrrad dürfen Kilometergelder für maximal 3.000 km/Jahr angesetzt werden. Für berufliches „Zu-Fuß-Gehen“ (auf Anschlussstrecken) können EUR 0,38/km angesetzt werden.

Sachbezugswert für Dienstwohnung

Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind für viele Branchen eine Voraussetzung, um Personal langfristig zu halten. Die Novelle zur Sachbezugswerte-VO hebt die Grenze für eine gänzlich sachbezugsbefreite Wohnung auf 35m² an. Wohnungen mit bis zu 45m² können um einen um 35% verminderten Sachbezugswert zur Verfügung gestellt werden, wenn der Aufenthalt 12 Monate nicht überschreitet. Gemeinschaftsräume werden den in einer Wohneinheit untergebrachten Mitarbeitenden aliquot zugerechnet.

Weitere veränderliche Werte

Bausparprämie

Die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2025 beträgt unverändert 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge von maximal EUR 1.200 pa, somit EUR 18.

Autobahnvignette

Die seegrüne Jahresvignette für 2025 ist bei der ASFINAG online bestellbar. Die Vignette gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.1.2026. Dabei fällt eine deutliche Preiserhöhung gegenüber dem Vorjahr auf. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette sind aufgrund des Konsumentenschutzes frühestens ab dem 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig. Hinweis: Denken Sie daran, bis spätestens 14.1.2025 die Jahresvignette online zu kaufen!

E-Card Serviceentgelt

Das Serviceentgelt für die e-Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2025 war am 15.11.2024 ein Serviceentgelt von EUR 13,80 fällig.

Helmut Knittelfelder
Mag. Helmut Knittelfelder
Geschäftsführender Gesellschafter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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