Nachforderungen und Gutschriften seitens der Finanz sahen sich bisher nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer verzinst. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH hat der Gesetzgeber auch die Verzinsung rund um die Umsatzsteuer geregelt. Grundsätzlich fallen schon seit Mitte 2022 Umsatzsteuerzinsen an. Erstmalig zum Tragen kommt hingegen ab 1. Oktober 2023 die Anspruchsverzinsung. Die Zinssätze sind hoch ...
Erstmals Anspruchszinsen auf Umsatzsteuer
Die hohe Inflation wirkt sich auch kräftig auf die Finanzamtszinsen aus. Der maßgebliche Basiszinssatz ist in den vergangenen Monaten mehrmals gestiegen. Dadurch liegen nun auch die Anspruchszinsen deutlich höher. Sie betragen derzeit 5,88 % p.a (2 % über dem Basiszinssatz), Tendenz steigend. Für Umsatzsteuerzinsen gilt derselbe Wert. Sie sind ab einem Betrag von EUR 50,– fällig. Die Bundesabgabenordnung unterscheidet auch bei der Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen – logischerweise – zwischen Gutschrift und Nachzahlung.
Umsatzsteuervoranmeldungen
Weist die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) eine Gutschrift aus, zahlt die Finanz für die Zeit vom 91. Tag nach Abgabe der Voranmeldung bis zur tatsächlichen Verbuchung der Gutschrift am Abgabenkonto Zinsen. Die ersten 90 Tage bleiben hingegen unverzinst.
Gleiches gilt allerdings auch für Rückstände: Ergibt eine verspätet eingereichte UVA eine Zahllast, sind nur dann Sollzinsen zu zahlen, wenn zwischen der verspäteten Voranmeldung und der Fälligkeit der Zahlung mehr als 90 Tage liegen.
Setzt der Fiskus eine – von der UVA abweichende – Gutschrift oder Nachzahlung per Bescheid fest, erfolgt die Verzinsung ebenfalls ab dem 91. Tag nach Abgabe bzw. Fälligkeit.
Umsatzsteuerjahreserklärung
Wenn eine USt-Jahreserklärung zu einer Gutschrift führt, setzt die Verzinsung am 91. Tag nach der Einreichung ein. Zinsen gibt es von da an bis zu jenem Tag, an dem die Finanz Ihren USt-Bescheid bekanntgibt. Weist die Erklärung hingegen eine Nachzahlung aus, fallen die Umsatzsteuerzinsen ab dem 1. Oktober des Folgejahres an – wiederum, bis der Fiskus seinen Bescheid erteilt. Erstmals kommt diese Regel für Bescheide betreffend 2022 zur Anwendung.
Praxisbeispiele
Sie reichen Ihre UVA für Mai 2023 am 15. Juli 2023 mit einer Gutschrift von EUR 10.000,– ein. Die Finanz verbucht dieses Guthaben am 10. November 2023. Eine Verzinsung erfolgt also vom 14. Oktober 2023 (91. Tag nach Abgabe der UVA) bis 10. November 2023 (Verbuchung am Abgabenkonto).
Sie reichen die UVA für August 2023 (mit einer Zahllast von EUR 40.000,–) nicht fristgerecht am 17. Oktober 2023, sondern erst am 29. Jänner 2024 ein. Für den Zeitraum nach 90 Tagen (16. bis 29. Jänner 2024) werden Umsatzsteuerzinsen fällig. Zusätzlich kann – wie bisher – auch ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
Die Umsatzsteuererklärung 2022 (mit Zahllast von EUR 7.000,–) wird am 1. September 2023 eingereicht. Der Umsatzsteuerbescheid ergeht am 1. November 2023. Für den Zeitraum 1. Oktober bis 1. November 2023 fallen Zinsen an.
CONSULTATIO-TIPP: Erwarten Sie bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer Nachzahlungen, können Sie via Verrechnungsanweisung bereits vorweg Geld in entsprechender Höhe an den Fiskus überweisen. So vermeiden Sie es, ab dem 1. Oktober 2023 Nachforderungszinsen zahlen zu müssen. Wir unterstützen Sie dabei gerne mit den notwendigen Berechnungen.