Zur Abmilderung der derzeit dramatischen Preissteigerungen auf dem Energiesektor wurde bereits Ende Juli 2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) veröffentlicht, welches die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Direktzuschüssen an besonders energieintensive Unternehmen festlegt. Nun wurden die Eckpunkte beschlossen.
Energiekostenzuschüsse - Hilfe für energieintensive Unternehmen
Ziel des Förderungsprogrammes ist die Unterstützung von sogenannten „energieintensiven Unternehmen“, die besonders mit den hohen Energiekosten zu kämpfen haben. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und kann für verwirklichte Sachverhalte zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 beim aws beantragt werden.
Details der Förderungsrichtlinie
- Förderfähigkeit: Das Förderprogramm ‚Energiekostenzuschuss‘ richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
- Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis EUR 700.000 das 3%-Energieintensitätskriterium.
- In Zeiten der Energiekrise ist es klar, dass staatliche Förderungen an Energiesparmaßnahmen gebunden sein müssen. Als Förderkriterium setzen Förderungswerberinnen und Förderungswerber daher bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich.
- Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).
- Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022.
- Basisstufe (Stufe 1) - Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal EUR 400.000
- Berechnungsstufe (Stufe 2) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal EUR 2.000.000
- Berechnungsstufe (Stufe 3) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal EUR 25.000.000
- Berechnungsstufe (Stufe 4) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal EUR 50.000.000 Details zu Basis- und Berechnungsstufen
Details zu den Basis- und Berechnungsstufen
- Basisstufe 1: In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 Prozent gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal EUR 400.000.
- Berechnungsstufe 2: Voraussetzung für den Zuschuss ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt EUR 2 Mio. pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden.
- Berechnungsstufe 3: Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu EUR 25 Mio.
- Berechnungsstufe 4: Es werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu EUR 50 Mio. möglich.
Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30 % pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 EUR (dies entspricht 2.000 EUR Energiekosten) und maximal 1.800 EUR (bei 12.000 EUR Energiekosten).
Zusätzlich zur Stromkostenbremse für Haushalte und dem Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden Maßnahmen zur Abfederung höherer Strompreise in der Landwirtschaft umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt als Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes.
Die konkrete Abwicklung erfolgt nach Genehmigung durch die EU über die aws auf Basis einer - noch zu erlassenden - Förderungsrichtlinie. Im Übrigen bleibt die konkrete Umsetzung in der Förderungsrichtlinie abzuwarten.