Wie jedes Jahr bringt der Jahreswechsel zahlreiche Änderungen in der Lohnverrechnung mit sich. Im folgenden Überblick finden Sie die einkommensteuerlichen Werte für 2025 – darunter Tarifstufen, Absetzbeträge und Sachbezugswerte.
2024 | 2025 | ||
Einkommen | Steuersatz | Einkommen | Steuersatz |
für die ersten EUR 12.816 | 0% | für die ersten EUR 13.308 | 0% |
EUR 12.816 bis EUR 20.818 | 20% | EUR 13.308 bis EUR 21.617 | 20% |
EUR 20.818 bis EUR 34.513 | 30% | EUR 21.617 bis EUR 35.836 | 30% |
EUR 34.513 bis EUR 66.612 | 40% | EUR 35.836 bis EUR 69.166 | 40% |
EUR 66.612 bis EUR 99.266 | 48% | EUR 69.166 bis EUR 103.072 | 48% |
EUR 99.266 bis EUR 1 Mio. | 50% | EUR 103.072 bis EUR 1 Mio. | 50% |
ab EUR 1 Mio. | 55% | ab EUR 1 Mio. | 55% |
bei 1 Kind | bei 2 Kindern | für jedes weitere Kind | |
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis EUR 7.274 | EUR 601 | EUR 813 | EUR 268 |
Unterhaltsabsetzbetrag | EUR 37 | EUR 55 | EUR 73 |
l
SV-Rückerstattung (55%) | Arbeitnehmer | inkl Pendlerzuschlag | zzgl SV-Bonus | Pensionist |
jährlich | EUR 487 | EUR 608 | EUR 790 | EUR 669 |
l
Einschleifgrenzen | |||||||
Verkehrsabsetzbetrag | Grundbetrag | erhöht | Zuschlag | erhöhter VAB | Zuschlag zum VAB | ||
jährlich | EUR 487 | EUR 838 | EUR 790 | EUR 14.812 | EUR 15.782 | EUR 19.424 | EUR 29.743 |
l
Pensionistenabsetzbetrag | Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | ||||||
Grundbetrag | Einschleifgrenzen | Einschleifgrenzen | Partnereinkommen | ||||
jährlich | EUR 1.002 | EUR 21.245 | EUR 30.957 | EUR 1.476 | EUR 24.196 | EUR 30.957 | EUR 2.673 |
Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von EUR 13.308 unterschreitet.
Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2025 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:
Sachbezug | Fahrzeugtyp | CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP | max pm |
2% | alle PKW und Hybridfahrzeuge | 2025: über 126 g/km | EUR 960 |
1,5% | ökologische PKW und Hybridfahrzeuge | 2025: bis 126 g/km | EUR 720 |
0% | Elektroautos | 0 g/km | EUR 0 |
0% | Fahrräder /Krafträder | 0 g/km | EUR 0 |
Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.
Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich EUR 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos.
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen oder Gehaltsvorschuss von mehr als EUR 7.300, liegt ein Sachbezug vor. Bei variabler Verzinsung ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen Referenzzinssatz und dem vereinbarten variablen Sollzinssatz. Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde.
= Richtwertmietzins 1.4.2023 | Bgld | Knt | NÖ | OÖ | Slbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien |
EUR/m² Wohnfläche mtl | 6,09 | 7,81 | 6,85 | 7,23 | 9,22 | 9,21 | 8,14 | 10,25 | 6,67 |
Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind die Gemeinschaftsflächen zur Beurteilung dieser Quadratmetergrenzen auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.
Das Pendlerpauschale ist (derzeit) gegenüber dem Jahr 2024 unverändert.
in EUR | kleines Pendlerpauschale | großes Pendlerpauschale | ||
Entfernung | jährlich | monatlich | jährlich | monatlich |
2 km – 20 km | 0 | 0 | 372,00 | 31,00 |
20 km – 40 km | 696,00 | 58,00 | 1.476,00 | 123,00 |
40 km – 60 km | 1.356,00 | 113,00 | 2.568,00 | 214,00 |
über 60 km | 2.016,00 | 168,00 | 3.672,00 | 306,00 |
Bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale steht zusätzlich der Pendlereuro von EUR 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zu. Wird aufgrund von Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales.
Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz | 4 bis 7 Tage | 8 bis 10 Tage | > 11 Tage |
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale | 1/3 | 2/3 | 3/3 |
Die schon seit langem nicht angepassten steuerfreien Maximalbeträge für Reisekosten wurden angehoben sowie teilweise erweitert. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.
Taggeld - Inland | Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel | EUR 30,00 |
Nächtigungsgeld - Inland | pauschal anstelle Beleg für Übernachtung | EUR 17,00 |
Das Kilometergeld wurde angehoben und vereinheitlicht.
Km-Geld PKW /Kombi /Motorrad /Fahrrad | Km-Geld je mitbeförderter Person | Km-Geld als Fußgänger |
EUR 0,50 | EUR 0,15 | EUR 0,38 |
pro Jahr max. 30.000 km (Auto), max. 3.000 km (Motorrad und Fahrrad) | je Wegstrecke min. 1 km |
Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht ab 2025 vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise entweder in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises nicht steuerbar ersetzen kann oder alternativ auch durch
einen pauschalen Beförderungszuschuss für die ersten 50 km in Höhe von EUR 0,50 /km, für die weiteren 250 km in Höhe von EUR 0,20 /km, für darüber hinausgehende km in Höhe von EUR 0,10 /km, maximal EUR 109 pro Fahrt abgabenfrei, oder
einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
Für beide Varianten gilt ein abgabenfreier Höchstbetrag von EUR 2.450 im Kalenderjahr.
Die in den Jahren 2022 und 2023 eingeführte Teuerungsprämieund 2024 als Mitarbeiterprämie bezeichnete Möglichkeit einer zusätzlichen steuerfreien Bonuszahlung von bis zu EUR 3.000 ist mit Ende 2024 ausgelaufen. Eine Aufrollung des Lohnzahlungszeitraumes 2024 ist bis zum 15.2.2025 möglich.
Die als Leistungsanreiz 2024 eingeführte Erhöhung der steuerfreien Überstundenzuschläge für 18 Überstunden (bisher 10) pro Monat mit einem Betrag von bis zu EUR 200 (bisher EUR 86) gelten auch im Jahr 2025.
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