Elektroautos sind immer häufiger im Straßenbild zu entdecken und stellen für den Nahverkehr mittlerweile eine vollwertige Alternative zu herkömmlichen Fahrzeugen dar. Für die Jahre 2019 und 2020 steht das zweite E-Mobilitätspaket, das Förderungen für Unternehmer und Private vorsieht, zur Verfügung.
E-Mobilität - Förderungen und steuerliche Anreize

Das zweite E-Mobilitätsprogramm 2019-2020 mit einem Volumen von EUR 93 Mio wird vom Bund und von den Autoimporteuren finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) und gilt sowohl für Betriebe als auch für Privatpersonen. Die Einreichung für die Förderaktion Elektro-PKW, die seit 1. März 2019 online möglich ist, verläuft in einem 2-stufigen Verfahren:
- Online-Registrierung: Binnen 24 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges sowie die Antragstellung erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits angemeldet und die Rechnung nicht älter als sechs Monate, kann die Anmeldung unmittelbar nach Registrierung erfolgen.
- Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:
- Rechnung(en) über die Anschaffung des Fahrzeuges
- das unterfertigte Formular Rechnungszusammenstellung
- Zulassungsbescheinigung
- im Fall einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag inkl. Depotzahlung
- einen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern
- Bei Installation einer Wallbox (Heimladestation): Rechnung und Bestätigung des ausführenden Elektroinstallateurs
- Bei Anschaffung eines intelligenten Ladekabels: Rechnung über das intelligente Ladekabel
Voraussetzung für die Förderung ist die Gewährung eines (festgesetzten) E-Mobilitätsbonus der Autoimporteure.
Neben einem entsprechenden Aufkleber, der am geförderten PKW angebracht ist, gilt es zu beachten, dass die vierjährige Behaltedauer und der Nachweis über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern stichprobenartig kontrolliert wird.
FÖRDERUNGEN FÜR PRIVATPERSONEN
Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-PKW, E-Mopeds/Motorräder und E-Transporträder. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden müssen. Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb sind ausgeschlossen. Die vollelektrische Reichweite des Fahrzeuges muss mindestens 50 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf EUR 50.000,- nicht überschreiten.
Bundesförderung für E-Fahrzeug | EUR |
Elektro- und Brennstoffzellen | 1.500,- |
Plug-In-Hybrid und Range Extender + Reichweitenverlängerer | 750,- |
E-Motorrad | 500,- |
E-Moped | 350,- |
E-Transportrad | 200,- |
Bundesförderung für E-Ladestation | EUR |
Intelligentes Ladekabel | 200,- |
Wallbox (Heimladestation in Ein-/Zweifamilienhaus) | 200,- |
Wallbox in Mehrparteienhaus | 600,- |
CONSULTATIO TIPP: Für die Anschaffung reiner Elektro-PKWs zur Privatnutzung, die in Niederösterreich angemeldet werden, gibt es zusätzlich eine Landesförderung NÖ von bis zu EUR 1.000,-.
FÖRDERUNGEN FÜR BETRIEBE
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Die Förderhöhe ist ident mit jener der Privatpersonen, wobei der Bruttolistenpreis EUR 60.000,- nicht überschreiten darf.
Aus steuerlicher Sicht sprechen mehrere Gründe für den Umstieg auf Elektromobilität. Neben dem Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer bestehen noch folgende Vorteile:
- Vorsteuerabzug für E-PKW bei Unternehmern
Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (Co2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, welcher sowohl die Anschaffungskosten oder die Leasing-Aufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst.
Übersteigt der Anschaffungspreis eines Elektroautos EUR 80.000,- inkl USt, entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,- und EUR 80.000,- brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den EUR 40.000,- übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (zB Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen.
Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.
- Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter
Für die Privatnutzung eines Elektro-Dienstfahrzeuges entfällt der Sachbezug (bei PKW 1,5 % oder 2 % der Anschaffungskosten). Dies führt zu einer Einsparung der Lohnnebenkosten beim Dienstgeber und einer Erhöhung des Nettogehalts bei den Mitarbeitern (Reduktion der Bemessungsgrundlage max EUR 960,-/Monat). Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt kein Sachbezug vor.
Beispiel: | Elektro-PKW | PKW mit Verbrennungsmotor |
Netto-Listenpreis | 33.583 | 33.583 |
Händlerförderung | -1.500 | |
20% USt | 0 | 6.717 |
NoVA | 0 | 2.588 |
Brutto-Listenpreis | 32.083 | 42.888 |
Bundesförderung | -1.500 | |
Endpreis | 30.583 | 42.888 |
Differenz/ERSPARNIS | 12.305 |
Eine zusätzliche Ersparnis ergibt sich durch Wegfall der motorbezogenen Versicherungssteuer von EUR 429,- pa und eine Ersparnis an Treibstoffkosten, da die Stromkosten (durchschnittliche kWh EUR 0,4) deutlich unter den Benzinkosten liegen.