Die Kultur- und Unterhaltungsbranche ist durch die Covid-19-Schutzmaßnahmen besonders stark betroffen. Der Kulturbetrieb kam de facto zum Erliegen: Keine Auftritte, keine Veranstaltungen, kein Einkommen. Nun kommen mit etwas Verzögerung Unterstützungsmaßnahmen ans Licht. Hier ein Überblick dazu.
Direkte Unterstützungsmaßnahmen für Kultureinrichtungen und Kunstschaffende
Künstlersozialversicherungsfonds
Für Künstler und Kulturvermittler wurde ein COVID-19-Fonds eingerichtet. Alle Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können seit 30. März 2020 einen Antrag beim KSVF (Künstler-Sozialversicherungsfonds) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren.
Zusätzlich können nun auch Kulturvermittler diese Beihilfe beantragen. Die Höhe der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener des Härtefallfonds. Ausgezahlt werden insgesamt in einer ersten Phase bis zu EUR 1.000,-. Anträge sind weiterhin möglich. Die Phase 2 des Covid-19-Fonds des KSVF ist in Ausarbeitung.
Überbrückungsfonds für Künstler
Es wird ein eigener Überbrückungsfonds für Künstler eingerichtet. Der Fonds ist mit rund EUR 90 Millionen dotiert. Damit können EUR 1.000,- pro Monat für die Dauer von bis zu sechs Monaten ausgezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Überbrückungsfonds wurde am 17.6.2020 vom Parlament verabschiedet. Die Richtlinien dazu sind noch in Ausarbeitung. Es ist eine Auszahlung ab Juli 2020 in Aussicht genommen.
Weitere Unterstützungsfonds
Für Musikschaffende haben die Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana und die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) einen Fonds eingerichtet, der Musik-Urhebern zur Verfügung steht, die durch signifikante Tantiemen- oder Honorarausfälle in finanzielle Not geraten sind. Weitere Fonds gibt es für Bildende Kunstschaffende, Filmschaffende, Audiovisuelle Medien, Schriftsteller und Übersetzer, Tonträgerinterpreten und -Produzenten.
Einen generellen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Einnahmen gibt es nicht. Die steuerlichen Begleitmaßnahmen, wie die Herabsetzung und Stundung von Steuern und Beiträgen, gelten ebenfalls.
Senkung der Umsatzsteuer auf 5 Prozent
Der im Parlament eingebrachte Initiativantrag zur Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % umfasst auch Umsätze der Kulturbranche, und zwar
- bisher schon von dem begünstigten Steuersatz von 10% umfasste Publikationen
- Kunstgegenstände (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen). Nicht jedoch Briefmarken, Sammlungsstücke und Antiquitäten
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler
- Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen und Museumsbetrieben
- Filmvorführungen
Der Steuersatz von 5 % soll für alle nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Umsätze zur Anwendung kommen.